Gesetzliche Urlaubsregelung bei Eltern

18. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
jerry006
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 30x hilfreich)
Gesetzliche Urlaubsregelung bei Eltern

Hallo,

gibt es ein Gesetz, nachdem sich der AG richten muss, wenn es um die Urlaubsbewilligung geht?

Konkreter Fall:

Frau hat Tochter, möchte in den Herbstferien wegen der Tochter Urlaub nehmen. Urlaub wird nicht bewilligt, da angeblich keine Vertretung vorhanden ist.

Meine Fragen:

1.) Darf nach solchen Gesichtspunkten der Urlaub vergeben werden?
2.) Müssen nicht Personen mit Kindern, besonders während der Ferienzeit betr. Urlaub bevorzugt behandelt werden?
3.) Wenn, wo ist dies gesetzlich geregelt?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Was heißt müssen!

Es ist in vielen Unternehmen so, dass AN mit Kindern vorrangig berücksichtigt werden, das kann aber nicht heissen, das Mitarbeiter ohne Kinder ständige Rücksicht nehmen müssen. I.d.R. wird dies im turnusmäßigen Verfahren bewerkstelligt, ein Jahr MA mit Kind, das andere Jahr andere MA. Wenn tatsächlich keine Vertretung vorhanden ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub während der Ferien.

Man bedenke:
Wenn alle Mitarbeiter Kinder hätten, müßte der Betrieb dann während der Ferien schließen, nur weil all diese MA Urlaubsanspruch geltend machen??

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Bundesurlaubsgesetz:
§ 7
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Unter sozialen Gesichtspunkten bedeutet eben, dass Arbeitnehmern mit Kindern hin vorrangig Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit, zumeist ja Schulferien, bewilligt werden muß.



-- Editiert von hamburgerin01 am 18.10.2005 15:35:26

-- Editiert von hamburgerin01 am 18.10.2005 15:38:28

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Dieses Posting hilf nicht weiter, denn wie ich bereits ausgeführt habe,

zum einen bedeuten dringende betriebliche Belage, das wie in diesem Fall z.B. KEINE Vertretung vorhanden ist und

soziale Gesichtspunkte: heißt NICHT ausschließlich, das Kinder da sind, sondern auch pflegebedürftigte Person, Krankheit Partners etc. pp.

Wo wir wieder am Anfang wären

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@murgab
Nach einem Bauchgefühl, wie Sie in Ihrem 1. Posting ohne jede rechtliche Grundlage darstellen, ist hier m.E. nicht gefragt worden.

arbeitsrecht.de:
Den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers kann nun der Arbeitgeber entgegentreten, er ist dabei jedoch beschränkt, dringende betriebliche Gründe oder vorrangig zu beachtende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer geltend zu machen. Von dringenden betrieblichen Belangen ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die Berücksichtigung des vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsches zu Störungen im Betriebsablauf führt. Diese treten regelmäßig bei Fehlen eines Mitarbeiters auf, sie sind hinzunehmen und durch entsprechenden Vorhalt von Personal auszugleichen.

Wann dringende betriebliche Belange anzunehmen sind, bestimmt sich auch im Urlaubsrecht - wie so oft im Recht - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, so daß eine abschließende Aufzählung dessen, was als betrieblicher Belang anzusehen ist, nicht möglich ist. Beispielhaft sei erwähnt: eine unerwartete, besondere Menge von Arbeit durch einen zusätzlichen Auftrag; besonders arbeitsintensive Zeiten wegen der Eigenart der Branche (Schlußverkauf, Weihnachten im Einzelhandel etc.), die Notwendigkeit eines Betriebsurlaubes z. B. wegen der Abhängigkeit der Mitarbeiter von der Anwesenheit des Arbeitgebers (Arzthelfer/Arzt).

Die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer rechtfertigen eine Leistungsverweigerung nur, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann. Die Entscheidung, welchem Urlaubswunsch der Arbeitgeber letztlich entsprechen will/muss, hat er unter Abwägung zu treffen, wessen Wunsch unter sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdient. Dazu gehören z. B. die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), bisherige Urlaubsgewährungen in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit, erstmaliger oder wiederholter Urlaub in diesem Kalenderjahr.



-- Editiert von hamburgerin01 am 19.10.2005 00:59:05

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Liebe Hamburgerin01,

wenn wir von Bauchgefühl reden, wiederholen Sie dieses hier doch nur!

Nichts anderes habe ich gepostet. Ich bin zwar empfänglich für jedwede Kritik, doich hilft es niemandem, wenn wir hier beginnen, "Wortklauberei" zu betreiben.

In diesem Sinne wünsche ich noch einen schönen Tag

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Hier ist es doch auch nicht so, dass der AN mit Kind keinen Urlaub bekommt, während ein anderer ohne Kind Urlaub nehmen darf, sondern das betriebliche Belange dagegen sprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@karamel

Sie sprechen mir förmlich aus der Seele.
Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@murgab
Das mutet schon ziemlich kurios an, wenn Sie fundierte Antworten auf die gestellten Fragen als „nicht hilfreich“ abtun, und selbst gar nichts konkretes zum Thema beitragen.

Lassen Sie das mal ruhig Sorge der/des Fragesteller/in sein, welche Antworten ihr/ihm weiterhelfen!

Und daß Sie glauben, Ihre gefühlten Fakten würden wiederholt, ist nicht nachvollziehbar. Haben Sie den Text gelesen?

Um auf das Thema zurückzukommen:
Der Arbeitgeber behauptet, den Urlaub wg. einer fehlenden Vertretung verweigern zu müssen. Warum eine Vertretung nicht zu bewerkstelligen ist, geht leider nicht aus jerrys Posting hervor. Vermutet werden kann ein Urlaubskonflikt zwischen zwei Arbeitnehmern.
In diesem Fall urteilt die Rechtssprechung überwiegend zu Gunsten der Arbeitnehmer mit Kindern und erlegt den Arbeitgebern hohe Hürden für die Versagung eines Urlaubswunsches auf.
Insofern ergeben sich aus den von mir zitierten Texten die Antworten auf jerrys Fragen:
1.Nein: Der AG muß die Urlaubsregelung aktiv betreiben und kann nicht einfach Arbeitnehmern mit Kindern mit dem Verweis auf eine fehlende Vertretung den Urlaub versagen.
2.Ja: Prinzipiell müssen Arbeitnehmer mit Kindern in Bezug auf die Urlaubsregelung bevorzugt behandelt werden.
3.Die entsprechenden Paragraphen und die Rechtssprechung habe ich oben genannt.

Und da zwei entscheidende Sätze von arbeitsrecht.de, die allgemein Gültigkeit haben, hier anscheinend gerne überlesen werden nochmal:

..Von dringenden betrieblichen Belangen ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die Berücksichtigung des vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsches zu Störungen im Betriebsablauf führt.

Diese treten regelmäßig bei Fehlen eines Mitarbeiters auf, sie sind hinzunehmen und durch entsprechenden Vorhalt von Personal auszugleichen.


-- Editiert von hamburgerin01 am 20.10.2005 00:57:16

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Nicht nur fundiert sondern hervorragend zitiert!

Na dann hat der AN zumindest - Sie vergassen zu erwähnen - den - einzigen - Weg vors Arbeitsgericht, denn einen anderen gibt es nicht, so der AG ablehnt.

zu hamburgerin01: ich bedaure es sehr, sollte ich Sie persönlich "verletzt" haben, ich habe jedoch nicht damit gerechnet, das Menschen des Rechts soooo sensibel sein können, ist mir bisher noch nie unterge-kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das freut mich, daß Sie dem Fragesteller nun selbst zu einer Durchsetzung seiner berechtigten Interessen raten. War doch gar nicht so schwer zu verstehen, oder?

Daß Sie dabei Ihre verletzte Eitelkeit auf Ihren Gesprächspartner projezieren, irritiert natürlich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Liebe Hamburgerin01: wenn Sie im interpretieren anderer Aussagen genauso "pfiffig" wären, wie im zitieren von Gesetzestexten, wäre dies einfcah unschlagbar, aber leider...!!!

Nun, ich habe nur den Weg der Geltendmachung dargelegt, ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, ist eine ganz andere Geschichte, denn leider gehen diese Prozesse nicht immer "gut" für den AN aus.

Und noch dazu: "verletzte Eitelkeit", ich bitte Sie, wir sind nicht im Kindergarten, oder? Dem Fragesteller ist wenig damit geholfen, wenn ihm §§ "um die Ohren" gehauen werden, zumindest wenn der Sachverhalt sich dann in der Realität nicht immer so einfach anfühlt.

In diesem Sinne ein schönes Wochenende.

P.S.: Eitel ist Frau nur, wenn der Mann fehlt, hat sie ihn, kann auf Eitelkeit verzichtet werde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ich weiß auch nicht, wo Sie sich befinden.

Wie ich bereits ausgeführt habe, urteilt die Rechtssprechung in Fällen wie diesem überwiegend zu Gunsten der Arbeitnehmer.

Insofern ist dem Fragesteller selbstverständlich damit gedient, über die Rechtslage und die gängige Rechtssprechung in Kenntnis gesetzt zu werden.
Denn danach hatte Jerry ja hat gefragt.

Schließlich folgt daraus, daß er seine Ansprüche durchsetzen sollte.

Wenn Sie hier in einem Rechtsforum Ihre gefühlten Fakten verbreiten, die sie mit exotischen Szenarien zu unterfüttern versuchen (alle Arbeitnehmer haben Kinder und wollen gleichzeitig urlauben), gleichzeitig aber keine Tuchfühlung zu den entsprechenden Gesetzestexten aufnehmen, führt das offensichtlich nicht weiter.

Prozesse gehen „nicht immer gut aus“ und „der Sachverhalt fühlt sich in der Realität nicht immer so einfach an“. Ach so ist das!

Und zu Ihrem PS:
Auch wenn ich mich mit Außerungen auf solch einem Niveau eigentlich nicht befasse, läßt diese Einlassung doch auf – ich hab's vermutet – verletzte männliche Eitelkeit schließen.



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#13
 Von 
V-Mann
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 23x hilfreich)

Nach meinen Erfahrungen kennen einfach zu wenige AN ihre Rechte und viel zu wenige AG ihre Pflichten aus dem Bundesurlaubsgesetz (auch im GG verankert).
Zur Pflicht des AG zählt, dass er für jedes beginnende Kalenderjahr eine Urlaubsregelung für seine AN erstellen m u s s.
1. Bei dieser Planung m u s s er auch soziale Belange der AN berücksichtigen. Hierzu zählen nicht nur Kinder der AN (Schulferientermine), sondern auch insbesondere die Urlaubszeit seines Lebenspartners.
2. Der AN hat Anspruch auf mindesten 12 zusammenhängende Arbeitstage als Urlaubstage.
3. Das Versagen eines Urlaubgesuches ist dem AG nur möglich, falls u n v o r h e r s e h b a r e Mehrarbeit anfiele. Hat er den Urlaubsantrag bereits ohne Vorbehalt genehmigt, so würde er bei Widerruf wegen unvorhersehbarer Mehrarbeit schadenersatzpflichtig.
4. Unterlässt der AG eine rechtzeitige Urlaubsregelung für seine AN (an Hochschulen ist dies die Regel), lehnt er dann ein zeitig gestelltes Urlaubsgesuch wegen vorhersehbarer!!! Mehrarbeit ab, so wird ihm jedes Arbeits- oder Verwaltungsgericht durch eine einstweilige Verfügung seine Versäumnisse vor Augen führen.

Für Versäumnisse des AGs bei der Urlaubsregelung für seine AN (Planung und Verteilung der regelmäßig anfallenden Arbeiten) hat kein Richter Verständnis.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das ist ja alles richtig. Problematisch ist die Geschichte für die Fragestellerin dennoch aus folgendem Grund.

Sie hat einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung des Urlaubs. Dennoch darf sie bei verweigerung des Urlaubs durch den Chef diesen einfach nehmen unter Hinweis auf das BUrlG.

Wenn der Chef den Urlaub ablehnt und die Fragestellerin besteht auf dem Urlaub, dann muss sie diesen vor dem Arbeitsgericht einklagen. Es ist keine Frage, dass sie einen entsprechenden Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt.

Die Frage ist eher, wie sieht das Verhältnis zum Chef anschließend aus. Unter diesem Aspekt muss man natürlich für sich selbst gewichten, ob das Einklagen des Urlaubs es wert ist, die daraus entstehenden indirekten Folgen zu tragen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Jerry 006 hat die Frage im Oktober05 hier reingestellt, ich nehme mal an, dass sich ihr Problem so oder so gelöst hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
evamaria123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich bin Alleinerziehende Mutter und bin im Einzelhandel beschäftigt
vor 9 wochen habe ich meinen Urlaub (1 Woche)eingetragen, da ich von meinem Chef nichts gegenteiliges hörte habe ich daraufhin meine Urlaubsreise gebucht.
Heute, 3 wochen vor Reisebeginn teilt mir mein Chef mit, der Urlaub sei gestrichen weil eine Kollegin in Kur gehen möchte.

Ist das rechtens? Wer kommt bei Stornierung
der Reise für meine Kosten auf?



0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier wäre die Eröffnung eines neuen Threats besser gewesen. Im Ergebnis wird es darauf ankommen, ob der Urlaub dir genehmigt wurde. Wie läuft das Genehmigungsverfahren bei euch im Betrieb. Stell die Frage vielleicht mit diesen weiteren Infos noch mal ein (und weise vielleicht auch darauf hin, dass du hier schon mal gepostet hast, aber dir gesagt wurde, dass ein neuer Threat besser sei, sonst meckert vielleicht noch einer wegen Doppelposting).

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@evamaria Wenn der Urlaub noch nicht genehmigt ist, dann sollte man ihn auch nicht buchen.

Man müsste wissen, wie bei euch die Urlaubsbeantragung und -genehmigung von statten geht. Ob es da irgendwelche geregelten Fristen gibt. Scheinbar bedarf es ja doch einer ausdrücklichen Genehmigung bei euch, die in deinem Fall noch nicht vorlag.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MisterXYZ
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

@evamaria:

Urlaub eintragen und Urlaub genehmigt bekommen sind 2 verschieden Paar Stiefel.

Bei uns bspweise muss der Urlaubsantrag ausgefüllt werden und dann vom Vorgesetzten unterschrieben werden.

Wir hatten hier einen Fall, da hat ein Mitarbeiter dem Vorgesetzten im März mitgeteilt, dass er im August für 3 Wochen in den Urlaub geht. Dies war nur soweit mündlich, Gespräch zwischen Tür und Angel.

Da aber nix schriftlich festgehalten wurde, galt dieses als noch nicht genehmigt. Er hat zwar 1 Tag vor Urlaubsantritt den Schein eingereicht und auch schriftlich genehmigt bekommen, hätte aber auch in die Hose gehen können. Kommt immer auf das Unternehmen an, wie das gehandelt wird.

0x Hilfreiche Antwort

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