Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr - Ist Umsatzsteuerrückerstattung Pflicht?

3. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
VersandNachNichtEU
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr - Ist Umsatzsteuerrückerstattung Pflicht?

Guten Tag,

Ich habe einen Artikel an eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz an eine Paketstation in Deutschland geliefert.
Auf der Rechnung habe ich als Rechnungsadresse die Adresse in der Schweiz und als Lieferadresse die Addrese in Deutschland angegeben.

Der Kunde hat mir nun die Rechnung, welche mit einem Sichtvermk der Ausfuhrzollstelle versehen ist, zurückgeschickt.
Er fordert nun die Rückerstattung der Steuer, da es gemäss §6 Absatz 1 Nummern 2 UStG ein Ausfuhrlieferung im nichtkomerziellen Reiseverkehr ist, welche gemäss § 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG steuerbefreit ist und gemäss § 9 nicht freiwillg besteuert werden kann.

Sollte ich die Steuer nicht inerhalb 14 Tage als SEPA Zahlung auf sein Konto überweisen, werde er weitere Schritte einleiten (Mahnbescheid etc.)

Folgendes habe ich gefunden und es scheint in der Tat eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr zu sein. (Anmerkung: Es handelt sich nicht um Waren zur Ausrüstung oder Versorgung eines Transportmittels)
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/merkblatt-zur-umsatzsteuerbefreiung-fuer-ausfuhrlieferungen-im-nichtkommerziellen-reiseverkehr-09-06-2004.342/
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/A/Ausfuhrlieferungen-im-nichtkommerziellen-Reiseverkehr.html

Frage: Muss ich die Steuer wirklich rückerstatten und bleibt mir keine Wahl?
Was kann ich in Zukunft tun? Nicht mehr an Personen in der Schweiz liefern oder reicht es aus, einfach keine Rechnungsadresse auserhalb der EU zu verwenden (Rechnungsadresse = Lieferadresse, wenn an Paketstation)? Oder kann dann der Kunde immer noch einen Ausfuhrschein anhängen?

Nachtrag: Die Rechnung mit Sichtvermerk liegt natürlich im Original vor und wurde mit Einschreiben verschickt. Es wird also schwierig sein zu behaupten, dass ich nicht im Beseitz des Nachweises gemäss §6 Absatz 4 UStG bzw. BMF 28.05.2004 Tz. 3 bin.



-- Editier von VersandNachNichtEU am 03.08.2015 11:51

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Wurde die Umsatzsteuer in Rechnung gesondert ausgewiesen?

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
VersandNachNichtEU
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, die Umsatzsteuer wurde normal Ausgewiesen also:

Nettobetrag.....................192,75€
Umsatzsteuer 19%...........36,62 €
Rechnungsbetrag .........229,37€



-- Editiert von VersandNachNichtEU am 03.08.2015 15:20

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

In diesem Fall schulden Sie die Umsatzsteuer sowohl dem Kunden, da es eine umsatzsteuerfreie Lieferung ist § 6 Abs.1 Nr.2 UsTG als auch dem Finanzamt nach § 14c Abs.1 USTG. Da Sie aber alle erforderlichen Nachweise haben, dass die Ware im Drittlandsgebiet gelandet ist, müssen jetzt die Rechnungsberichtigung beim Finanzamt durchführen. Sie können natürlich weiter die Kunden im Drittlandsgebiet beliefern, nur eben keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung ausweisen. In diesem Fall schulden Sie dann keine Umsatzsteuer dem Finanzamt. Wenn der Kunde Ihnen später wieder die erforderlichen Nachweise vorlegt, geben Sie ihm dann die Umsatzsteuer zurück. Also: der Rechnungsbetrag muss brutto sein.

3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
VersandNachNichtEU
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

In Zwischenzeit hat sich eine wichtige Änderung ergeben. Die Bundesfinanzdirektion Nord hat entschieden, dass im obigen beschriebenen Fall keine Ausfuhrlieferung vorliegt.

In der Schweiz hat diese Entscheidung eingige Wellen geschlagen:
http://www.20min.ch/finance/news/story/19093269
http://www.srf.ch/konsum/themen/konsum/deutschland-stoppt-mehrwertsteuer-rueckgabe-bei-onlinehandel
http://www.blick.ch/news/wirtschaft/keine-mehrwertsteuer-belege-mehr-deutscher-zoll-bremst-online-shopper-aus-id4170321.html

Es ist abzuwarten, ob Händler die von der bisherigen Praxis profitierten (z.B. Amazon.de) dagegen klagen werden.
http://www.onlinehaendler-news.de/handel/allgemein/19188-deutschland-schweizer-online-kunden.html

0x Hilfreiche Antwort


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