Kann die Anstellung an einer Fachhochschule eine spätere Beschäftigung beim Land behindern?

27. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb419995-37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Kann die Anstellung an einer Fachhochschule eine spätere Beschäftigung beim Land behindern?

Hallo,
meine Freundin studiert Rehabilitations-Psychologie an der FH Magdeburg Stendal und hat sich für einen Job in der Hochschulbibliothek beworben und eine Zusage bekommen nun hieß es aufeinander von der Leiterin und von andern Angestellten, dass wenn Sie den Job annimmt später nicht mehr für Einrichtungen vom Land Sachsen-Anhalt arbeiten kann.
Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen aber vielleicht liege ich ja auch falsch...

LG
Micha

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Hat man dafür auch die entsprechenden Grundlagen benannt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb419995-37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Bis jetzt noch nicht. Ist alles etwas undurchsichtig und die bibo Leiterin wohl auch nicht so informiert. Rufe da morgen mal an...
Dachte nur das es evtl irgendwelche bekannten Fälle gibt, wobei es eigentlich völlig unlogisch klingt...

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Völlig aus der Luft gegriffen ist das nicht.
Quelle des Problems ist das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)" und da der § 14 "Zulässigkeit der Befristung".
Der lautet im Absatz 2 nämlich:
2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Vereinfacht gesagt:
Es gibt befristete Verträge und unbefristete Verträge.
Und bei den befristeten Verträgen gibt des die Varianten "mit Sachgrund" (z.B. Schwangerschaftsvertretung) und "ohne Sachgrund".
Befristete Verträge ohne Sachgrund sind nur zulässig, wenn man vorher noch nie bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat.
D.h. wenn die Freundin jetzt einen Vertrag mit einem Arbeitgeber X abschließt, dann darf X ihr später nur einen unbefristeten Vertrag oder einen befristeten mit Sachgrund anbieten.
Viele Arbeitgeber möchten aber (leider) Berufsanfänger erstmal befristet ohne Sachgrund einstellen - und das geht dann nicht, wenn man schon mal da gearbeitet hat.



Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb419995-37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Super, danke für die Antwort. Das leuchtet ein.
Einen Gedankengang habe ich da aber noch...
Die jetzige Anstellung wäre ja an der Hochschule und somit direkt beim Land.
Wenn es sich jetzt um eine gGmbH des Landes handelt, greift diese Regelung dann auch? Weil das wären dann die entsprechenden Einrichtungen...
Normalerweise gelten ja, wie z.b. bei Kündigungsschutz solche Regelungen betriebsbezogen. Das wäre ja in dieser Konstelation nicht der Fall....

-- Editiert von fb419995-37 am 28.07.2015 09:10

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Bei einem ähnlichem Fall hat doch das BAG vor einigen Jahren dann erklärt, dass Wort "zuvor" im § 14 Abs. 2 TzBfG würde nun 3 Jahre bedeuten. Also nach entsprechender Pause können nach Ansicht des BAG wieder ohne Sachgrund befristet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ich halte die Aussage weiterhin für völlig aus der Luft gegriffen. :party:

Die FH Magdeburg Stendal ist ein Arbeitgeber.
Und selbstverständlich ist z.B. die Uni Halle ein anderer Arbeitgeber. Und jeder andere Arbeitgeber, auch gerne zum Land gehörig, ist auch ein anderer Arbeitgeber.

Es wäre hier zu empfehlen, die Mitarbeiter zu fragen, weshalb sie nicht mehr bei anderen Einrichtungen arbeiten könnte.
Und sich dann die Rechtsgrundlage zeigen zu lassen.
Die Personalvertretung sollte in der Lage sein, sich sachlich richtig dazu zu äußern.

Das Gesetz soll doch ganz einfach verhindern, dass Arbeitnehmer unendlich auf demselben Job arbeiten und das immer wieder befristet.
Das Gesetz ist nicht gedacht, um überhaupt Anstellungen zu verhindern.

1x Hilfreiche Antwort

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