Gleitzeit und Anwesenheitspflicht über die Kernzeit hinaus

30. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
s.soeldner
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 32x hilfreich)
Gleitzeit und Anwesenheitspflicht über die Kernzeit hinaus

Hallo zusammen,

ich bin in einem kleinen Unternehmen beschäftigt, dass laut Betriebsinformation eine Gleitzeitregelung anbietet (9-15:30 Uhr Kernzeit). Ich bin Vollzeit 40 h/Woche beschäftigt. 2/3 Monate nachdem ich hier angefangen habe, trat mein Vorgesetzter an mich heran und erklärte mir er bräuchte immer einen Kollegen im Büro von 8-17:00 Uhr. Damals war das für mich kein Problem, da mein Kind noch nicht schulpflichtig war und mir ein späterer Arbeitsbeginn und dafür ein längeres Bleiben eher noch gelegen kam. Folglich habe ich den "Spätdienst" auch bereitwillig übernommen. (Für das Unternehmen irrelevant, aber für das Verständnis vielleicht hilfreich, ich habe einen Anfahrtsweg von 45 min. ins Büro)

Mein Kind ist aber mittlerweile in der Schule und mein Überstundenkonto gut gefüllt, so dass ich von den Vorteilen der Gleitzeitregelung auch gern einmal profitieren würde, wie die anderen Kollegen. Meine Bitte danach wurde von Geschäftsführung und Vorgesetztem abgeschmettert mit der Begründung, es funktionier gut so, daran wolle man nichts ändern. Meine Aufgabe hier im Hause ist nicht servicerelevant, es gibt keinen sachlichen Grund, warum ich weiterhin bis 17:00 Uhr hier sein müsste. Ich möchte auch nicht jeden Tag nach der Kernzeit das Unternehmen fluchtartig verlassen, sondern lediglich bei Bedarf einmal nach der Kernzeit gehen, um z.B. einen Schultermin wahrzunehmen.

Nun meine Frage. Der AG darf durch sein Direktionsrecht ja anweisen, wann ich zu arbeiten habe. Darf er das trotz für mich geltender Betriebsvereinbarung tun?? Wenn ja, muss ich einer solchen Anweisung zustimmen? Für mich stellt sich ernsthaft die Frage ob das für mich dann sinnvoll ist, denn einer der Hauptgründe für meinen Eintritt in die Firma war die angebotene Flexibilität (Homeoffice/Gleitzeit etc.) wenn dies nun alles für mich nicht gilt (und für zwei weitere Kollegen in anderen Abteilungen) und ich mich hier nicht wehren kann, sollte ich vielleicht einen Wechsel in Erwägung ziehen.

Bei der Anfrage nach Teilzeitarbeit wurde mir angeboten, meine Arbeitszeit zu verkürzen, dann aber nachmittags zu arbeiten, was mir ja mit einem schulpflichtigen Kind keinen Mehrwert bringt. Ist das rechtens? Habe ich in meinem bestehenden Arbeitsverhältnis überhaupt eine wie auch immer geartete Möglichkeit, einmal früher zu gehen, wenn mein Vorgesetzter dies nicht wünscht?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gibt es wirklich eine Betriebsvereinbarung? Wenn ja, sollten Sie sich diese mal genau ansehen.

Im Übrigen bekommt man nur mit der Kernzeit die 40 Arbeitsstunden in der Woche nicht voll. Da ja mindestens 30 Min für eine Pause ab gehen, wären das bei einer 5-Tage-Woche gerade mal 30 Arbeitsstunden. Wenn bei Ihnen eine Pause von 1 Std. gelten würde, wie es z.B. bei meinem AG gehandhabt wird, dann kommt man mit der Arbeitszeit 8 - 17 Uhr gerade mal auf 40 Stunden. Überstunden würden dann gar nicht anfallen.

Ob Sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben, hängt auch von der Betriebsgröße ab. Wie viele AN sind denn beschäftigt?

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#2
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "s.soeldner",

Sie sollten Ihren, abgeschlossenen, Arbeitsvertrag gründlich lesen. Ein Gleitzeitvertrag hat auch für Sie Gültigkeit, nicht nur für Kollegen/Kolleginnen. Solle eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich sein, könnten Sie sich eine andere Arbeitsstellte suchen, die Ihnen mehr entspricht. Ihr Arbeitgeber kann nicht damit argumentieren, dass es für ihn funktioniert. Wichtig ist für Sie, dass Sie, sowohl, Arbeit als auch Familie, vereinbaren können, nach Ihrer Schilderung der Situation.

MfG, soso55

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
s.soeldner
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 32x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für dieAntworten. ich habe die Unterlagen noch einmal gesagt genauer studiert und herausgefunden, dass das Direktionsrecht bezüglich der Arbeitszeiten zwar im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, mit dem Hinweis auf die Betriebsvereinbarung, dort aber wiederum steht, dass Abweichungen von der arbeitsvertraglichen Gleitzeitregelung schriftlich zu erfolgen hat. Für mich bedeutet dies, dass die Regelung zwar aktuell nicht Rechtens ist, aber wenn mein Vorgesetzter sie schriftlich fixiert, kann ich auch nix dagegen tun.

Wir sind 25 Beschäftigte davon bereits heute 5 in Teilzeit. Insofern gehe ich schon davon aus, dass mein Teilzeitanspruch bestünde, was man mir ja auch bestätigt hat. Da man mir aber dann stets den Nachmittag als Arbeitsszeit zugewiesen hat, und dies ja offensichtlich auch haltbar ist, habe ich auf diese "Lösung" verzichtet.

Ok, für mich ist die Sache nun insofern klarer, dass es wohl keine Argumentation gibt, mit der ich mein "Recht" auf Gleitzeit durchsetzen könnte. Damit hat man mich bei Einstellung ziemlich verschaukelt und ich bin drauf reingefallen, mein Fehler. Nun bleibt mir also nur die Suche nach einem "Familienfreundlichkeit Job".

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Ein Recht auf Gleitzeit gibt es nicht, aber Teilzeit kann man beantragen und da muß der Arbeitgeber schon gut erklären können, weshalb das nicht möglich sein soll. Der Verweis auf die Nachmittage ist hier keine angemessene Antwort.
Hier der §, der das Verfahren regelt:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von s.soeldner):
mit dem Hinweis auf die Betriebsvereinbarung

Handelt es sich dabei wirklich um eine "offizielle" Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wurde? Wenn dem so ist, geht der Inhalt dieser Betriebsvereinbarung eventuellen individuellen Anweisungen vor, und der Arbeitgeber kann sein Direktionsrecht nur noch im Rahmen der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung wahrnehmen und daher insbesondere bei einzelnen Mitarbeitern nicht mehr nach Gutdünkten Arbeitszeiten einseitig anweisen.

Handelt es sich allerdings nur um eine Art Rundschreiben der GL mit allgemeinen Regelungen zur Gleitzeit, ist die Situation eine andere... wir bräuchten also Info über den Status und Inhalt dieser "Betriebsvereinbarung".

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#6
 Von 
s.soeldner
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 32x hilfreich)

Das denke ich nicht, denn es gibt in unserem Hause keinen Betriebsrat, aber das Dokument heißt Betriebsvereinbarung und wird im Arbeitsvertrag auch als solche bezeichnet. Ich denke aber dass es eher als Festlegung der Geschäftsführung gedacht ist und ganz sicher sind Änderungen daran nicht zustimmungspflichtig durch den AG.

Den Teilzeitversuch werde ich noch einmal unternehmen, denn die übrigen 5 Teilzeitkräfte arbeiten ja auch nicht nachmittags und es gibt 3 weitere Kollegen in meiner Abteilung, die den Spätdienst ebenfalls übernehmen können, dass aber nach Aussage des Vorgesetzten nicht tun, weil sie Kinder haben ;) Ironie pur, oder? Danke für die Hinweise aus dem TzBfG, das hatte ich so noch nicht gefunden, danke!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Den Teilzeitversuch werde ich noch einmal unternehmen, denn die übrigen 5 Teilzeitkräfte arbeiten ja auch nicht nachmittags und es gibt 3 weitere Kollegen in meiner Abteilung, die den Spätdienst ebenfalls übernehmen können, dass aber nach Aussage des Vorgesetzten nicht tun, weil sie Kinder haben ;)

Das ist ja das Problem.
Alle wollen Teilzeit und alle Teilzeitkräfte wollen die "Sahne"-Arbeitszeiten haben (nur vormittags, nicht freitags ...).
Und die verbliebenen Vollzeitkräfte müssen dann die unattraktiven Zeiten abdecken, die die Teilzeitkräfte nicht wollen.
So funktioniert das Recht auf Teilzeitarbeit aber nicht.
Es gibt zwar ein Recht auf Teilzeitarbeit, aber kein Recht auf Wunsch-Arbeitszeiten.

Denn im schon zitierten §8 TzBfG heißt es auch:
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Der Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, dass sein Betrieb am Nachmittag unterbesetzt ist, während sich am Vormittag die Teilzeitkräfte gegenseitig auf den Füßen stehen.
Und - vor allem - Vollzeitkräfte müssen nicht hinnehmen, dass es bei ihnen zu Verschlechterungen kommt (z.B. nur noch Nachmittagsschichten), nur um den Teilzeitkräften ihre Wunsch-Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Außerdem ist das tödlich für das Betriebsklima.


-- Editiert von drkabo am 02.07.2015 08:58

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Der Arbeitgeber erlaubt hier 8 Arbeitnehmern, nicht nachmittags zu arbeiten und ein Arbeitnehmer muß statt dessen ran? Obwohl das aufgrund der familiären Situation nicht mehr möglich ist.
Das soll doch bitte der Arbeitgeber einem Arbeitsgericht erklären.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Klar.
Wenn man acht Arbeitnehmern erlaubt vormittags zu arbeiten, mit denen der Bedarf an Vormittagskräften gedeckt ist und man keinen weiteren Bedarf für einen neunten Mitarbeiter am Vormittag hat, gleichzeitig aber Bedarf für einen Mitarbeiter am Nachmittag - wieso sollte man das einem Arbeitsgericht nicht erklären können?

Dem/der Fragesteller/in schwebt ja offensichtlich vor, dass die drei noch vorhandenen Vollzeitkräften verstärkt nachmittags eingesetzt werden soll, damit für ihn/sie ein Teilzeitarbeitsplatz am Vormittag frei wird.
Der Arbeitgeber möchte den verbliebenen Vollzeitkräften aber kein Arbeit ausschließlich (oder vorwiegend) am Nachmittag zumuten, da auch die Vollzeitkräfte Kinder haben.
So habe ich zumindest dies hier verstanden:
Den Teilzeitversuch werde ich noch einmal unternehmen, denn die übrigen 5 Teilzeitkräfte arbeiten ja auch nicht nachmittags und es gibt 3 weitere Kollegen in meiner Abteilung, die den Spätdienst ebenfalls übernehmen können, dass aber nach Aussage des Vorgesetzten nicht tun, weil sie Kinder haben

Ich sehe nach wie vor keinen Anspruch auf eine Wunsch-Arbeitszeit am Vormittag, wenn dafür andere (Vollzeit-) Mitarbeiter mit Kindern gegen ihren Willen in unattraktivere Arbeitszeiten gedrängt werden müssten.


-- Editiert von drkabo am 02.07.2015 11:44

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
s.soeldner
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 32x hilfreich)

Im Grunde hat drkabo schon recht - genauso wirkt es jetzt. Wenn man die Vorgeschichte nicht kennt, klingt das für mich auch nach "Ich will die Sahnearbeitszeiten haben".

Dabei darf man aber nicht vergessen, dass ich ebenfalls vollzeitbeschäftigt bin und den Nachmittagsdienst übernehmen muss ;) Und das muss ich im Gegenzug hinnehmen?? ;)

Noch einmal - was ich mir eigentlich wünsche, ist mehr Flexibilität. Grundsätzlich wäre ich durchaus auch bereit, generell den Spätdienst zu übernehmen, wenn ich hierfür ab und zu einen Nachmittagstermin privat wahrnehmen darf. Dies allerdings wird mir verwehrt. Warum muss ich Urlaub nehmen, wenn ich am Nachmittag einen Arzttermin wahrnehmen muss, während meine Kolleginnen und Kollegen hierfür die Gleitzeitregelung geltend machen können?? Wenn wir über schlechtes Betriebsklima reden, betrifft das mich dann nicht genauso?

Der Teilzeitwunsch resultierte ja eher aus der Tatsäche heraus, dass ich inh Vollzeit keine Chance habe, ebenso behandelt zu werden wie meine Kollegen, die genau die gleichen Voraussetzungen (vertraglich und persönlich) haben. Ich denke, es ist schlicht und einfach Bequemlichkeit des Vorgesetzten, da ich mich ja zu Beginn stillschweigend damit einverstanden erklärt habe und er sich ja nun organisatorisch mit allen Kollegen auseinandersetzen müsste. Im übrigen arbeite ich am Vormittag und das ist ja ausdrücklich so auch gewünscht, wenn alles gut läuft (also der Arbeitsaufwand überschaubar ist) von 7:30 - 17:00 Uhr ;) , sonst auch gern länger. Nur im Falle einer Teilzeitstelle hätte ich später beginnen sollen.



-- Editiert von s.soeldner am 02.07.2015 12:07

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

@s.soeldner,
ich rate Ihnen, den Antrag korrekt zu stellen. Der Arbeitgeber kann ja schlecht sagen, er habe jetzt bei genug Mitarbeitern die Kinder berücksichtigt und bei Ihnen macht er das dann eben nicht mehr.... Er muß Ihre familiäre Situation genauso berücksichtigen, wie er es ja offensichtlich bei den anderen Mitarbeitern getan hat.

Zitat:
[Wenn man acht Arbeitnehmern erlaubt vormittags zu arbeiten, mit denen der Bedarf an Vormittagskräften gedeckt ist und man keinen weiteren Bedarf für einen neunten Mitarbeiter am Vormittag hat, gleichzeitig aber Bedarf für einen Mitarbeiter am Nachmittag - wieso sollte man das einem Arbeitsgericht nicht erklären können?/quote]

Ganz einfach, weil es hier überhaupt keinen Grund gibt, dass bei allen anderen Mitarbeitern der Tatsache, dass diese Kinder zu betreuen haben, Rechnung getragen wird, nur bei einem nicht. Dann müssen die Karten eben neu gemischt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Ganz einfach, weil es hier überhaupt keinen Grund gibt, dass bei allen anderen Mitarbeitern der Tatsache, dass diese Kinder zu betreuen haben, Rechnung getragen wird, nur bei einem nicht. Dann müssen die Karten eben neu gemischt werden

Ich sehe das Problem.
Aber mit den Teilzeitmitarbeitern, die jetzt schon nur vormittags arbeiten besteht ja wohl eine einvernehmliche Vereinbarung "nur vormittags" nach §8(3) TzBfG .
"Die Karten neu mischen" bedeutet ja, dass evtl. welche von den bisherigen "nur-vormittags-Arbeitnehmern" gegen den eigenen Willen auf die Nachmittagsschicht wechseln müssen.
Und da stellt sich die Frage, ob der Wunsch des hinzukommenden Teilzeitmitarbeiters, auch nur vormittags arbeiten zu wollen, die bestehenden Vereinbarungen der bisherigen Vormittags-Arbeitnehmer aushebeln kann.

Oder anders ausgedrückt:
Kann man verlangen, dass der Arbeitgeber einen "nur vormittags"-Arbeitsplatz freischaufelt, wenn von den bisherigen Vormittags-Arbeitnehmern keiner seinen Platz räumen will und sie sich auf eine bestehende Vereinbarung "nur vormittags" nach §8(3) TzBfG berufen?

Ich finde das eine wirklich spannende Frage.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
s.soeldner
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich konnte mit meinem Vorgesetzten tatsächlich eine Lösung finden. Einen Teilzeitantrag konnte ich nicht stellen, da er mir dann tatsächlich hätte anbieten müssen, dass ich generell später beginne. Allerdings ist die Präsenzzeit am Nachmittag gelockert worden, so dass es genügt, dass einer der Kollegen telefonisch erreichbar ist. Dies lässt sich eigentlich immer organisieren, so dass meinem Wunsch nach mehr Flexibilität Rechnung getragen wurde. Es wird noch mal spannend, denn zwei meiner Kolleginnen verabschieden sich gerade in Elternzeit, wenn diese dann wiederkommen, werde ich erneut einen Antrag auf Teilzeit stellen, denn sie werden ja ganz gewiss auch nicht Vollzeit arbeiten wollen, dann muss mein Vorgesetzter eh die Karten komplett neu mischen. Vielen Dank für eure Hilfe.

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