Sex als vertragliche Arbeit

20. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
mann123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Sex als vertragliche Arbeit

Guten Tag!

Angenommen ich würde eine Frau einstellen, um regelmäßig Sex mit mir zu haben - ist so etwas rechtlich möglich? Oder wäre so ein Vertrag nichtig, weil er gegen die "guten Sitten" verstößt?

Es ginge dabei nicht um Prostitution, Dritte wären nicht beteiligt. Es geht jetzt auch nicht um die Frage, ob das moralisch verwerflich ist, o. ä. Nur um die Frage, ob das rechtlich in Ordnung ist.

Vielen Dank!

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Da war doch was ..... heißt so ein Vertrag nicht 'Ehe' oder so???
Aber auch da ist es mit der Pflicht zum Verkehr wohl eher Essig, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Zitat:
Aber auch da ist es mit der Pflicht zum Verkehr wohl eher Essig, oder?

Nö.
Die Haltung des BGH (IV ZR 239/65 ) ist immer noch unwidersprochen:
https://openjur.de/u/270402.html
http://www.kanzlei-blaufelder.com/sex-als-eheliche-pflicht/

Nur mit der Einklagbarkeit sieht es schlecht aus:
§120(3) FamFG

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Ich enthalte mich mal der moralischen Aspekte.

Allerdings folgende Frage an alle: wenn es arbeitsrechtlich nicht gehen soll (weil ja der Sex nicht einklagbar sein soll), was ist dann mit der Pornobranche und den Filmchen? Wenn die Darsteller einen Vertrag unterzeichnen und dann doch kein Bock haben?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Darsteller einen Vertrag unterzeichnen und dann doch kein Bock haben?

Da ist die Schauspielerische Leistung Gegenstand des Vertrages.
"Kein Bock" wäre also Arbeitsverweigerung.
Wenn die Nudel nicht "al dente" wird, dann wäre das gesundheitliche Einschränkung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mann123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

So richtig vorstellen kann ich mir das noch nicht, dass der Vertrag nichtig wäre. Prostitution - also Sex gegen Geld - gilt ja allgemein nicht mehr als sittenwidrig. Von daher...

Wahrscheinlich wäre die Liestungserbrigung nicht einklagbar (wie beim Prostitutionsgesetz), wohl aber die Bezahlung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Wenn die Leistungserbringung nicht einklagbar ist, stellt sich die Frage des Schadensersatzes bei Leistungsverweigerung.

Wie misst man dann den Schaden?

Analog Deckungskauf?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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