Unbefristeter Vertrag beim Standort wechsel?

22. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Marvin 0815
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Unbefristeter Vertrag beim Standort wechsel?

Guten Morgen,

ich habe ein kleines Problem und benötige eure Hilfe.
Ich besitze einen unbefristeten Vertrag und möchte mich auf eine interne Stelle bewerben.
Diese Stelle ist in einer anderen Niederlassung und nur auf 2 Jahre befristet (Elternzeit).
Somit bekomme ich einen neuen Vertrag und wenn ich diesen unterschreiben würde, wäre ich nach der Zeit arbeitslos.
Kann in diesem Vertrag auch vermerkt werden, dass ich nach den 2 Jahren wieder am alten Standort beschäftigt werde?

Zudem möchte ich erfahren was passiert, wenn in diesen 2 Jahren meine alte Stelle gestrichen wird?
In dem Unternehmen bin ich seit knapp 6 Jahren beschäftigt und nach mir wurden einige andere Kollegen in diversen Abteilung eingestellt (eventuell ist dies Zusatzinfo relevant).

Vielen Dank schon mal.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Kann in diesem Vertrag auch vermerkt werden, dass ich nach den 2 Jahren wieder am alten Standort beschäftigt werde?

"Kann" schon. Aber wenn der Arbeitgeber das nicht will, kann man ihn nicht dazu zwingen, dass in den Vertrag zu schreiben.

Zitat:
Zudem möchte ich erfahren was passiert, wenn in diesen 2 Jahren meine alte Stelle gestrichen wird?

Wenn du es tatsächlich schaffst, im Vertrag einen Satz aufnehmen zu lassen, der eine Beschäftigung am alten Standort nach den 2 Jahren garantiert, dann muss sich der Arbeitgeber daran auch halten.
Aber: Du bist nicht besser gegen Kündigungen geschützt als andere Arbeitnehmer im Unternehmen auch.
D.h. wenn dein Arbeitplatz am alten Standort weggefallen ist, dann kann der Arbeitgeber nach den 2 Jahren betriebsbedingt kündigen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Somit bekomme ich einen neuen Vertrag und wenn ich diesen unterschreiben würde, wäre ich nach der Zeit arbeitslos.

>> § 14 TZBG
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat

So kann es also nicht laufen mit einem neuen Vertrag usw.
Aber man könnte dich für die Zeit versetzen. wenn es einunddieselbe Firma ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Der befristete Vertrag, um den es hier geht, ist aber MIT sachlichem Grund (Elternzeitvertretung).
Und befristete Verträge MIT sachlichem Grund können auch dann abgeschlossen werden, wenn vorher schon ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestand.

Der Ausschluss aus §14 TzBG bezieht sich auf befristete Verträge OHNE sachlichen Grund.

Es heißt ja "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, ...."
Und Satz 1 lautet "Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ..."

-- Editiert von drkabo am 22.04.2015 10:00

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

@drkabo
... stimmt. Und ich habe mich da schon einmal irreleiten lassen. Danke.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Die Frage nach der Zulässigkeit der Befristung war zugegebenermaßen auch mein erster Gedanke.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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