Nicht angemeldet worden - Haftbarkeit für Schäden?

21. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Vanixxx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht angemeldet worden - Haftbarkeit für Schäden?

Guten Tag, ich befinde mich in folgender Situation:
Ich arbeite seit ein paar Monaten als Aushilfe an einer Tankstelle und bin letztens einem Betrüger auf den Leim gegangen und habe dadurch einen Schaden von circa 300€ verursacht. Mein Arbeitgeber fordert nun, dass ich den Schaden übernehme, was ich auch eingesehen habe, da es nun mal mein Fehler war.
Jetzt hab ich aber Grund zur Vermutung, dass mein Arbeitgeber mich nie angemeldet hat. Bin grade dabei das rauszufinden und meine eigentliche Frage ist nun: Bin ich auch verpflichtet für den Schaden zu haften, wenn ich nie angemeldet wurde?
Falls es eine Rolle spielt, ich habe zum 1. Juni gekündigt.

Ich wäre wirklich sehr dankbar für jede Antwort die mir irgendwie weiterhilft!

Liebe Grüße, Vanessa.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Bin ich auch verpflichtet für den Schaden zu haften, wenn ich nie angemeldet wurde?

Und in wiefern wärst Du dann weniger schuld?



Zitat:
Mein Arbeitgeber fordert nun, dass ich den Schaden übernehme, was ich auch eingesehen habe, da es nun mal mein Fehler war.

Hast Du das auch bereits schriftlich fixiert bzw. dem AG unter Zeugen so mitgeteilt?
Es kommt nämlich sehr darauf an, wie das ganze genau ablief, erst dann könnte man mal über den Grad der Schuld diskutieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Vanixxx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja das ganze lief so ab, dass ein Betrüger anrief, sich für die Firma so und so ausgab und mir eine Geschichte erzählte dass angeblich eins unserer Geräte umgetauscht werden müsste (das über welches wir Handy aufladekarten ausdrucken) und mir dann Anweisungen gab bestimmte Aufladekarten auszudrucken und ihm Uhrzeit und verschieden andere Dinge unter anderem auch die Codes durchzugeben... Das ganze kam dermaßen seriös rüber dass ich nichtmal auf die Idee kam, dass etwas nicht stimmen könnte. Zum anderen ist es bei uns nicht unüblich dass ständig Firmen anrufen und uns sagen wir sollen das und jenes machen da wir Dienstleister für viele verschiedene Firmen wie Lotto, Hermes usw sind.
Der Chef und die Chefin haben mir in einem Einzelgespräch gesagt ich müsste für den entstandenen Schaden aufkommen (da ja nun jemand ohne zu bezahlen die Codes der Aufladekarten hat) und ich habe gemeint ok mach ich.
Ich kann es nur irgendwie nicht verstehen dass sowas nicht versichert ist oder wie auch immer.

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

ob Sie in einem angemeldeten 450-Euro-Job tätig sind, hätten Sie bereits daraus erkennen können, ob Sie eine Lohnabrechnung erhalten haben. Da Sie gearbeitet haben, bestand so oder so ein faktisches Arbeitsverhältnis - ganz unabhängig davon, ob der Inhaber Sie angemeldet hat.

Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich, was zu Ihren Pflichten gehört. Vorliegend dürfte es Schwirig werden dazu zu kommen, dass keine Fahrlässigkeit bei der Herausgabe der PIN vorlag. Rechtlich ist davon auszugehen, dass Jedermann bei vernüftigem Verständnis weis, was PIN für eine Bedeutung haben. Da mithin Fahrlässigkeit anzunehmen ist, müssen Sie leider für den Schaden aufkommen.

Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Tja, schade, aber bei so etwas sehe ich keine Chance sich aus der Haftung zu argumentieren.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Blaki):

ob Sie in einem angemeldeten 450-Euro-Job tätig sind, hätten Sie bereits daraus erkennen können, ob Sie eine Lohnabrechnung erhalten haben.


Den Zusammenhang zwischen einer Lohnabrechnung und der angeblich daraus ersichtlichen Sozialversicherungsmeldung gibt es nicht. Für die Anmeldung zur Sozialversicherung gibt es eine Meldebescheinigung, die dem Arbeitnehmer auszuhändigen ist. Wenn man die nicht erhalten hat, genügt zur Klärung ein Anruf - bei einem 450€-Job bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft, ansonsten bei der eigenen Krankenkasse.

Im Übrigen reicht "Fahrlässigkeit" alleine nicht für eine volle Haftung des Arbeitnehmers. Die Pflichten ergeben sich auch nicht alleine aus dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sondern aus dem, was vereinbart und besprochen wurde. Sofern uns nicht bekannt ist, inwieweit hier eine Schulung im Sinne von "tut man" und "tut man nicht" stattfand, kann gar keine Aussage über Schuld oder Unschuld bzw. anteilige Haftung getroffen werden. Und bloß weil hier zwei Forenteilnehmer der Meinung sind, man sei Schuld, ist man es noch lange nicht ...

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Gro­be Fahrlässig­keit liegt dann vor, wenn man ganz na­he­lie­gen­de Sorg­falts­re­geln, die in der ge­ge­be­nen Si­tua­ti­on "je­der" be­folgt hätte, außer acht läßt. Der Ver­s­toß ge­gen die "im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt" muß al­so sehr krass sein. Man muß förm­lich die Hände über dem Kopf zu­sam­men­schla­gen, wenn man von dem Scha­dens­er­eig­nis erfährt.
Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html#tocitem3

Was die Herausgabe von PINs/Zahlungscodes bedeutet weis man auch ohne tut-man/tut-man-nicht-Schulung.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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