Auffahrunfall (Anhängerkupplung) - komplette Schuld?

15. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
sepp22
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
Auffahrunfall (Anhängerkupplung) - komplette Schuld?

Hallo, ich hatte heute einen Auffahrunfall.

Im Prinzip hat der Vordermann direkt nach dem Losfahren an einer Ampel eine Vollbremsung gemacht, weil ein Fußgänger die Straße überqueren wollte. Ich schätze aber, dass die Schuld hier trotzdem bei mir liegt.

Der Wagen des Vordermanns hat keine sichtbaren Schäden, es wird sicher aber sicher eine sehr hohe Rechnung finden lassen. Geht an die Versicherung, da sowieso gewerblich.

An meinem Wagen ist jedoch ein erheblicher Schaden durch die Anhängerkupplung des Vordermanns entstanden. Soweit ich weiß, darf eine abnehmbare Kupplung nicht ohne Anhänger drangelassen werden.
Ist hier eine Mitschuld gegeben, insbesondere bei meinem Schaden?

-- Editier von sepp22 am 15.04.2015 22:53

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Soweit ich weiß, darf eine abnehmbare Kupplung nicht ohne Anhänger drangelassen werden.
Wo steht das? Hab' ich noch nie gehört.

Zitat:
Ist hier eine Mitschuld gegeben, insbesondere bei meinem Schaden?
Und wie hoch wäre der Schaden ohne die Anhängerkupplung? Dabei bitte auch den Schaden des anderen berücksichtigen.

Stefan

31x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
An meinem Wagen ist jedoch ein erheblicher Schaden durch die Anhängerkupplung des Vordermanns entstanden. Soweit ich weiß, darf eine abnehmbare Kupplung nicht ohne Anhänger drangelassen werden.
Ist hier eine Mitschuld gegeben, insbesondere bei meinem Schaden?


hier klicken:
http://dr.freundorfer-melzer.adac-vertragsanwalt.de/suche/meldung/article/rechtstipp-abnehmbare-anhaengerkupplung-fahrradhecktragesystem-auf-haengerkupplung.html

Also:
Mitschuld im Prinzip denkbar - aber es gibt (noch) keine passenden Urteile dazu.
Ohne Anwalt wird man da wohl nichts erreichen können (wenn überhaupt).
Und wenn der Anwalt erreicht, dass der Vordermann eine kleine Mitschuld tragen muss (was keineswegs sicher ist), dann stehen dem die Anwaltskosten gegenüber. Sehr fraglich ob sich das lohnt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Das kann man ja seine Versicherung ausrambolen lassen. Wegen der eigenen Schuld durch Auffahren wird es sowieso nicht zu einer 0%-Schuld kommen, sodaß sich die einzig denkbare Motivation, da irgendwelche Energie reinzustecken (Hochstufung in der VS verhindern), sowieso erübrigt.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

@drkabo: Danke für den Link. Erhöhung der Betriebsgefahr könnte wirklich passen (da sind wir aber im Bereich von vielleicht 20%).
Aber ich bleibe dabei, dass der Schaden durch die Anhängerkupplung nicht unbedingt größer geworden sein muss (sondern nur anders/bei dem anderen). Außerdem ist es wohl sehr schwierig, den genauen Nachteil herauszufinden (aber gut, dafür gibt es ja die Quoten).

Zitat:
sodaß sich die einzig denkbare Motivation, da irgendwelche Energie reinzustecken (Hochstufung in der VS verhindern), sowieso erübrigt.
Erstens dürfte es für den TE schon ein Vorteil sein, seinen eigenen Schaden nicht völlig alleine zahlen zu müssen. Und zweitens ist es hier durchaus denkbar, den gegnerischen Schaden selbst zu übernehmen, um eben gerade die Hochstufung zu verhindern. Also gleich 2 Motive.
Allerdings erübrigt sich die Diskussion schon wieder fast, denn bei Verkehrsunfällen kann man allenfalls etwas auf die Versicherung einwirken, die Entscheidung (ob, und wieviel gezahlt wird) trifft am Ende doch die Versicherung (bzw. ein Gericht, jedenfalls nicht der Versicherte).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
die Entscheidung (ob, und wieviel gezahlt wird) trifft am Ende doch die Versicherung


Naja, zumindest kann man doch der VS den Schaden "abkaufen", oder machen das die Versicherungen nicht mehr?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Naja, zumindest kann man doch der VS den Schaden "abkaufen", oder machen das die Versicherungen nicht mehr?
Doch, das machen sie immer noch, das meint ich mit meinem Zweitens (Schaden selbst übernehmen). Dabei geht es aber nur um das Geld, der Fall ist dann bereits erledigt (und meist auch schon beglichen).

Ich wollte auf den Unterschied zu anderen Versicherungen hinaus, beispielsweise einer Privathaftpflicht: Wenn ich da einen Schaden anrichte dann kann ich selbst entscheiden, ob ich:
- den Schaden bezahle und es meiner Versicherung melde (mit dem Risiko, dass sie die Haftung anders sieht)
- den Schaden bezahle und es meiner Versicherung nicht melde
- den Schaden bestreite, ggf. bis vor Gericht

Da kann es ganz sonderbare Dinge geben, etwa wenn vom Schädiger nichts zu holen ist (Insolvenz), er aber trotzdem seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen möchte, warum auch immer. :sad:

Im KFZ-Bereich geht das aber nicht, ein Unfallgegner kann direkt an die Versicherung herantreten. Aus diesem Grund muss man die Versicherungsdaten auch herausgeben.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von sepp22):

An meinem Wagen ist jedoch ein erheblicher Schaden durch die Anhängerkupplung des Vordermanns entstanden. Soweit ich weiß, darf eine abnehmbare Kupplung nicht ohne Anhänger drangelassen werden.
Ist hier eine Mitschuld gegeben, insbesondere bei meinem Schaden?
-- Editier von sepp22 am 15.04.2015 22:53

Wäre die AHK nicht dran gewesen, wäre am Vordermann wohl ein sehr großer Schaden entstanden. Zumal es fraglich ist, ob die AHK nicht auch eine Beschädigung durch den Aufprall erlitten hat.
Zitat (von JenAn):
Zitat:die Entscheidung (ob, und wieviel gezahlt wird) trifft am Ende doch die Versicherung
Naja, zumindest kann man doch der VS den Schaden "abkaufen", oder machen das die Versicherungen nicht mehr?

Bei heutigen Fahrzeugen mit PDC wohl ein wirtschaftliches Unterfangen. Einem Geschäftswagen ist vor ein paar Wochen einer hinten drauf gefahren, mit Gutachten, Leihfahrzeug ohne das man groß was gesehen hatte, waren es fast 4000€ Schaden.
Wird sich also nicht rentieren.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ayk123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

Was ist bei der Sache rausgekommen?

Ich hatte am Donnerstag die selbe Sache.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von sepp22):
Soweit ich weiß, darf eine abnehmbare Kupplung nicht ohne Anhänger drangelassen werden.

Das ist eine Urban Legend

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von ARAG Versicherung):
Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann laut ARAG Experten allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Tipp: Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes – trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung – entfernt werden.




-- Editiert von spatenklopper am 05.09.2016 11:43

1x Hilfreiche Antwort

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