Inkassogebühren per gerichtlichem Mahnverfahren einklagbar?

1. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)
Inkassogebühren per gerichtlichem Mahnverfahren einklagbar?

Hallo! Ich bin freiberuflich viel unterwegs und da bleibt ab und an mal die ein oder andere Rechnung liegen, was einen Zahlungsverzug natürlich nicht rechtfertigt. Folgende Situation:

Ich geriet bei einer Arztrechnung in Zahlungsverzug. Hauptforderung 142€
Nachdem ich auch nach einer Mahnung nicht überwies, wurde vom privatärztlichem Abrechnungsinstitut ein Inkassounternehmen eingeschaltet, welches neben der Hauptforderung Inkassogebühren in Höhe von 70,20€ forderte.
Ich überwies daraufhin dem Gläubiger (!) die Hauptforderung.
Mir schien die Inkassogebühr nicht zulässig 1.) überhöht und nicht in Relation zur Hauptforderung und 2.) das Inkassounternehmen hat die selbe Adresse und den selben Geschäftsführer wie der Gläubiger, das privatärztliche Abrechnungsinstitut. Somit wird hier ein künstlicher Verzugsschaden eingefordert, der meiner Meinung nach nicht zulässig ist.
Allerdings habe ich nicht weiter reagiert und auch gegenüber dem Inkassounternehmen die Kosten schriftlich nicht abgewehrt.
Als nächstes kam ein weiteres Schreiben des Inkassounternehmens, welches nun weitere 89,64€ forderte.
Ich habe nicht reagiert.
Es folgte ein amtlicher Mahnbescheid, allerdings aufgesetzt vom Gläubiger(Abrechnungsinstitut, hier vertreten durch Rechtsanwalt) und nicht vom Inkassounternehmen (!) Man ermahnt 1. Hauptforderung 70,20 Schadenersatz aus Behandlungs-Vertrag (macht mich stutzig, denn die Hauptforderung, die Arztrechnung ist beglichen!!) 2,Verfahrenskosten 86€ 3.Nebenforderungen/Mahnkosten 3,63€ und 4. Zinsen 0,68€
Ich habe dem Mahnbescheid widersprochen.

Nun habe ich tatsächlich Post vom Amtsgericht, mit der Info, dass ein schriftliches Vorverfahren nach §276 ZPO eingeleitet wird. Ich habe nun 2 Wochen Notfrist, um anzuzeigen, ob ich mich dazu verteidigen möchte (allein oder mit RA)
Hinzugefügt eine Anklageschrift des Gegners, das privatärztliche Abrechnungsinstitut vertreten durch Rechtsanwalt. Ich werde verklagt, Inkassokosten in Höhe von 70,20€ zu zahlen plus Verzugszinsen 1,24€ plus Mahnspesen 2,50€.

Nun meine Frage: Wie soll ich mich verhalten? Wie seht ihr die Rechtslage? Soll ich mich allein verteidigen? Habe ich eine gute Ausgangslage und es lohnt nicht, noch zusätzlich einen Rechtsanwalt einzuschalten? Welche Kosten kämen auf mich zu, wenn man gegen mich urteilt und der Gläubiger recht bekommt?

Nach meiner Auffassung ist die Inkassogebühr aus 2 Gründen nicht zulässig:

1. Es handelt sich um ein konzerninternes Inkasso, da Gläubiger=Inkasso. Der Verzugsschaden ist künstlich und kann also nicht geltend gemacht werden. (Leider finde ich hierzu wenig zur Rechtslage, nur, dass es unzulässig sei, z.B. hier: http://politik.pr-gateway.de/konzerninkasso-und-unabhangige-inkassounternehmen-inkasso/)

2. Die Inkassogebühren, wären sie zulässig, sind zu hoch, denn nach neuester Rechtsprechung darf, wenn überhaupt, eine 0,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet, denn es kann sich bei Mahnschreiben von Inkasso-Unternehmen stets nur um Schreiben einfacher Art im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes handeln . (Bei mir wird eine Abrechnungsgebühr von 1,3 zugrunde gelegt) z.B. AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, 435 C 4822/14
Bei Streitwerten bis zur Höhe von 500,00 EUR betragen die erstattungsfähigen Kosten für die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens demnach höchstens 16,20 EUR!

Da die Sache doch sehr dringlich ist, würde ich mich sehr über ein paar Ratschläge freuen!
Vielen herzlichen Dank schon jetzt und bis bald!

Post vom Inkassobüro?

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Zitat:
Hinzugefügt eine Anklageschrift des Gegners, das privatärztliche Abrechnungsinstitut vertreten durch Rechtsanwalt. Ich werde verklagt, Inkassokosten in Höhe von 70,20€ zu zahlen plus Verzugszinsen 1,24€ plus Mahnspesen 2,50€.


Kannst Du mal anonymisiert verlinken ?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Verzugszinsen und Mahnspesen sind angemessen in der Höhe und vermutlich auch durchsetzbar. So viel mal vorweg.

Ob du einen Anwalt hinzu ziehen solltest oder es selbst probierst, kann dir niemand beantworten.

Deine Punkte kann man durchaus so anführen.
Zu 1) Das kann man meines Erachtens so begründen: "Es entsteht hier keinerlei Schaden. Stattdessen entstehen Inkassogebühren in Form von Gewinn. Schadensersatz ist somit unbegründet." Gut wäre, wenn man das nicht nur anhand der Adresse aufführt. Man könnte beispielsweise auch mal im Bundesanzeiger schauen, wie das Inkasso dort bilanziert, ob es dort Verweise auf eine Konzernzugehörigkeit gibt.
zu 2) Ergänzend der Verweis auf §4 RDGEG Absatz 5 (lies dir das mal durch) und die Empfehlung des Gesetzgebers, dass hier beispielsweise nur eine 10€-Pauschale zulässig sein soll.

Noch zwei weitere Punkte:
3. Angeben, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid aufgrund deiner Verweigerungshaltung, die Inkassokosten anzuerkennen, überflüssig war und gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Es war für den Gläubiger von Anfang an geboten, eine Klage einzureichen.
4. Wurde dir gegenüber die Abtretung der Schuld angezeigt, also von der Arztpraxis zum "Abrechnungsdienst"? Hat das Inkasso dir gegenüber eine Vollmacht vorgelegt? Wenn nicht, das Fehlen dieser Abtretungsanzeige und der Vollmacht einfach mal rügen.


Ganz Drumherum kommen wirst du wohl IMHO nicht, alleine wegen den Zinsen und den Mahngebühren. Aber je nachdem, wie es der Richter generell sieht mit den Inkassogebühren sehe ich persönlich eine große Chance, dass man da kaum was zahlen muss.

Es kommt stark drauf an, was dann passiert. Im günstigsten Fall wirst du zur Zahlung von vielleicht 20€ oder so verurteilt (Schreiben einfacher Art). Der Rest würde dann abgewiesen. Dann hättest du auch die Gerichtskosten/Anwaltskosten zu einem gewissen Teil zu tragen. In der Summe dann vielleicht 50€, je nachdem.
Im ungünstigsten Fall, dass du alles voll zahlen sollst, gibt ein Prozesskostenrechner aus: Gerichtskosten 105€, gegnerische Anwaltskosten: 157,68€.

Im übrigen solltest du nochmal auf die Suche gehen, ob du Urteile findest aus deinem Bezirk. Gut wäre, wenn "dein" Amtsgericht schon mal inkassofeindlich geurteilt hat in der Vergangenheit. Das könnte man zusätzlich zum von dir bereits aufgefundenen Urteil angeben.

Soweit mal meine Meinung.


-- Editiert von mepeisen am 01.04.2015 12:43

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Es ist auch hier durchaus möglich, wenn die Zahlung vom Fragesteller nicht zweckgebunden ("nur Hauptforderung") war, dass die überwiesenen Gelder vom Inkasso zuerst auf die Kosten, dann Zinsen und danach erst mit der Hauptforderung verrechnet wurde. Am Ende war noch etwas offen, worüber der Mahnbescheid ausgestellt wurde.

-- Editiert von hausfrau66 am 01.04.2015 13:05

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Es ist auch hier durchaus möglich, wenn die Zahlung vom Fragesteller nicht zweckgebunden ("nur Hauptforderung") war, dass die überwiesenen Gelder vom Inkasso zuerst auf die Kosten, dann Zinsen und danach erst mit der Hauptforderung verrechnet wurde. Am Ende war noch etwas offen, worüber der Mahnbescheid ausgestellt wurde
.
Hatte ich mir auch erst gedacht aber lt Post werden expl die Inkassokosten begehrt
Kann mir nicht vorstellen das ein GL ein solches Risiko fährt denn die Kostenaufteilung wäre aufgrund des hier geschilderten Sachverhaltes sicher zu Ungunsten vom Gläubiger

Evtl verlinkt er da noch was

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von alucard2005):
Zitat:Hinzugefügt eine Anklageschrift des Gegners, das privatärztliche Abrechnungsinstitut vertreten durch Rechtsanwalt. Ich werde verklagt, Inkassokosten in Höhe von 70,20€ zu zahlen plus Verzugszinsen 1,24€ plus Mahnspesen 2,50€.
Kannst Du mal anonymisiert verlinken ?


Äh, wie meinst du das?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von eleonora16):
Äh, wie meinst du das?


...ob Du ein Scan oder Foto des Briefes an Dich mit der Forderungsaufstellung hier einstellen kannst. Vorher die persönlichen Angaben schwärzen, sprich' anonymisieren .

-- Editiert von hausfrau66 am 08.04.2015 12:34

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat:
Welche Kosten kämen auf mich zu, wenn man gegen mich urteilt und der Gläubiger recht bekommt?


Die Kosten kannst du dir hier ausrechnen: http://rvg.pentos.ag/.

Wenn du selbst keinen Anwalt nimmst, betragen die Kosten, die zusätzlich zum eingeklagten Betrag anfallen, bei vollständigem Unterliegen ca. 260 EUR. Für einen eigenen Anwalt kämen noch einmal ca. 160 EUR dazu. Wenn der Klage teilweise stattgegeben wird, werden die Kosten grundsätzlich quotal verteilt.

Wenn du einen Rechtsanwalt nimmst, hilft dies, dumme Fehler zu vermeiden. Allerdings ist der Fall einfach gelagert und das Kostenrisiko noch überschaubar. Außerdem kann bei dem Streitwert auch ein Rechtsanwalt nicht übermäßig viel Zeit in den Fall investieren. Die Entscheidung liegt bei dir. Umsonst-Ratschlägen im Internet sollte man nur folgen, wenn man mit den Konsequenzen leben kann... :sweat:

Wenn du das selbst machen möchtest, könntest du in etwa folgendes schreiben:

Zitat:
Die eingeklagten Verzugszinsen in Höhe von 1,24 EUR und die Mahnspesen in Höhe von 2,50 EUR habe ich heute überwiesen [Das solltest du dann auch tun]. Diesbezüglich erkläre ich den Rechtsstreit für erledigt.

Hinsichtlich der Inkasso-Gebühren in Höhe von 70,20 EUR beantrage ich die Klage abzuweisen. Die Klage ist insoweit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unbegründet.

1.
Der Kläger hat durch die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens eklatant gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen.

Da bereits eine privatärztliche Abrechnungsstelle involviert war, bestand kein Grund, zusätzlich ein Inkasso-Unternehmen zu beauftragen. Das Inkasso-Unternehmen hat keine weitergehenden rechtlichen Möglichkeiten als die Abrechnungsstelle. Die Versendung von Mahnungen gehört zu der üblichen kaufmännischen Tätigkeit der Abrechnungsstelle. Die Einschaltung des Inkasso-Unternehmen diente allein der Generierung weiterer Kosten zu meinen Lasten.

Zudem sind die privatärztliche Abrechnungsstelle und das Inkasso-Unternehmen wirtschaftlich und personell eng miteinander verflochten. Anschrift und Geschäftsführer der Abrechnungsstelle und des Inkasso-Unternehmens sind identisch (siehe Anlage 1 und 2 [Mahnungen als Anlage beifügen!!!]). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Beauftragung eines konzerneigenen Inkasso-Unternehmens kein Anspruch der auftraggebenden Konzerngesellschaft auf Ersatz der Inkasso-Gebühren besteht (AG Dortmund, Urteil vom 06.01.2015 – 425 C 6720/14 ). Gleiches muss im vorliegenden Fall gelten.

2.
Ich bestreite, dass zwischen dem Kläger und der privatärztlichen Abrechnungsstelle bzw. dem Inkasso-Unternehmen eine Vereinbarung besteht, der zufolge der Kläger eine Inkasso-Vergütung in Höhe von 70,20 EUR tatsächlich schuldet. Kein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch würde für die Versendung eines einfachen Mahnschreibens durch ein Inkasso-Unternehmen einen Betrag in Höhe von 70,20 EUR zahlen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die hier eingeklagte Inkasso-Gebühr letztlich in einen großen Topf fließen und zur Abgeltung gänzlich anderer Tätigkeiten verwendet würde. Dann jedoch handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Verzugsschaden im Sinne des § 288 BGB (so auch AG Köln vom 04.02.2013, 142 C 648/11 , Juris Rn. 50). Falls der Kläger an seiner Forderung festhält, möge er die Verträge mit der privatärztlichen Abrechnungsstelle und dem Inkasso-Unternehmen sowie Zahlungsnachweise über die von ihm geschuldeten Inkasso-Gebühren vorlegen.

3.
Selbst wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Inkasso-Gebühren besteht, wären die durch den Kläger geltend gemachten Inkasso-Gebühren offensichtlich überhöht. Das Inkasso-Unternehmen hat lediglich ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Anhang I zum RVG, Nr. 2301 versandt, so dass allenfalls eine Gebühr in Höhe von 16,20 EUR anfallen könnte.

(vgl. AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015 – 435 C 4822/14 , AG Kassel, Urteil vom 03.09.2013 – 435 C 595/13 , AG Kassel, Urteil vom 22.05.2013 – 435 C 623/12 , AG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 57 C 10222/14 , AG Mannheim, Urteil vom 03.09.2014 – 10 C 241/14 , LG Neuruppin, Urteil vom 07.11.2013 – 5 O 12/12 , AG Neuruppin, Urteil vom 19.11.2010 – 42 C 24/10 , AG Kehl, Urteil vom 25.09.2013 – 5 C 461/13 , AG Bremen, Urteil vom 20.06. 2013 – 9 C 0131/13 , 9 C 131/13 , AG Hamburg, Urteil vom 27.03.2013 – 31a C 320/12 , AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012 – 37 C 54/12 )

4.
Falls die Klage hinsichtlich der verbleibenden Inkasso-Forderung gänzlich abgewiesen wird, bitte ich, die Kosten des Klageverfahrens gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Die Zinsen und Mahnspesen sind verhältnismäßig geringfügig und haben keine höheren Kosten veranlasst.


Und nochmal zur Sicherheit: Das ist eine allgemeine Empfehlung ohne Kenntnis der konkreten Umstände. Wenn du sicher gehen willst, beauftrage einen Rechtsanwalt.

Berichte bitte später, wie es ausgegangen ist!

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 08.04.2015 13:40

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Der GL schießt ein Eigentor denn bei der anschließenden Kostenaufteilung hätte er einen größeren teil zu tragen

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

So, nun möchte ich mich nochmal zurück melden und brauche für den weiteren Verlauf nochmals dringend einen Rat!

Also ich stecke nun mitten im schriftlichen Vorverfahren.

Vielen Dank an Guybrush Threepwood! Deine Ausführung war sehr ausführlich und ich habe in Anlehnung an Deinen Tipps und Formulierungen meine Verteidigungsschrift formuliert und eingereicht.
Ich habe dann die Verzugszinsen und Mahnspesen überwiesen.

Nun habe ich heute, ein Tag, bevor ich in den Urlaub reise (!!) wieder Post vom Amtsgericht bekommen mit folgender Nachricht:
[...] hat die klägerische Partei den Rechtsstreit in Höhe eines Zahlbetrags von 1,24 € wegen Zinsen und 2,50 wegen Mahnspesen-also damit nur zum Teil-in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht gibt Ihnen hiermit Gelegenheit binnen 2 Wochen[...]dem Gericht mitzuteilen, ob sie teilweisen Erledigterklärung zustimmen. In diesem Umfang könnte das immer noch anhängige Erfahren rasch beendet werden und die noch erforderliche Kostenentscheidung-gegebenfalls- im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergehen. [...] sie können mit der Zustimmungserklärung auch die Kostentragungspflicht anerkennen, was zwingend zur Folge hätte, dass Ihnen die Verfahrungskosten aufzuerlegen wären. Dies hätte aber den Vorteil, dass sich die Gerichtskosten reduzieren. Ein Anerkenntnis könnte sich deshalb für sie kostensparend auswirken, weil die Kosten des Rechtsstreits ihnen nach dem bisherigen Sachstand vermutlich sowieso aufzuerlegen sind, da sie die verfahrensursächliche Forderung der klägerischen Partei erst nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfüllt haben.
Falls sie der Erledigterklärung der klagenden Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprechen, kann das Gericht auch ohne ihre Zustimmungserklärung über die Verteilung der Kostenlast in diesem Rechtsstreit entscheiden"


Dem Schreiben ist ein weiterer Schriftsatz der Gegenpartei( vertreten durch RA) beigefügt. Indem heisst es:

"[...]bestätige ich für die Klägerin den Eingang der Hauptsachezinsen in Höhe von 1,24€ sowie der Mahnspesen von 2,50€
Ich erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantrage, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.[...]"


Danach wird über mehrere Seiten zu meiner Klageerwiderung Stellung genommen und auf meine aufgeführten Punkte eingegangen und versucht, diese zu widerlegen.

Aber von der Hauptforderung 70,20€ für die Inkassogebühr, dass diese noch offen ist und weiterhin eingeklagt wird, ist nicht mehr die Rede.

nun bin ich etwas verwirrt und dem höheren Beamtendeutsch nicht mächtig.

Was bedeutet das jetzt? Wenn ich zustimme, ist der gesamte Rechtsstreit erledigt oder nur bezogen auf Mahnspesen und Verzugszinsen? Was bedeutet "also damit nur zum Teil-in der Hauptsache für erledigt erklärt"
Der Kläger schreibt ja "Ich erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt"

Wie kann ich mich verteidigen, dass nicht mir allein die Kosten auferlegt werden? Kann ich das überhaupt?
Von welchen Kosten reden wir jetzt? Was meint das Amtsgericht mit reduzierten Gerichtskosten und somit für mich kostensparend?! Was käme auf mich zu, wenn ich widerspreche und trotzdem die Kosten auferlegt bekomme?

Zu allem Überfluss fahre ich morgen in den Urlaub und komme erst ein Tag vor Fristablauf zurück.
Ich würde mich sehr über hilfreiche Tipps zum weiteren Vorgehen freuen!

Vielen Dank und beste Grüße!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Dann frage das Gericht. Nach dem Motto "Ich bitte das Gericht um Klarstellung, wie es dazu kommt, dass mir die Kosten aufzuerlegen sind und dass das Verfahren abgeschlossen werden kann. Die Klägerin hat die eingeklagte Inkassogebühr von 70,20€ nicht für erledigt erklärt. Wenn die Klägerin die komplette Erledigung erklärt und damit auf die Inkassogebühr verzichtet, müssten doch stattdessen die Kosten des Verfahrens anteilig auf mein Anerkenntnis und die weiterhin eingeforderten 70,20€ aufgeteilt werden, sodann mir rund 2% und der Klägerin rund 98% der Kosten auferlegt werden."
Das ist, was ich schreiben würde. Mehr nicht.
Aber nochmal den Hinweis: Ich bin kein Anwalt. Ich weiß auch nicht, ob das klappt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Sieht eher aus als ob die Gegenseite auf die 3,74 verzichtet und dies schriftlich bestätigt haben will von Dir
Die Folge wäre das Du so gut wie alle Kosten zu zahlen hättest
Meiner Meinung nach ein Taschenspielertrick
Die Gegenseite hätte abgesehen von den 3,74 komplett gewonnen und Du 99 % der Kosten

Hattest Du nicht die 3,74 anschl überwiesen ? (siehe Post vom 8.4.18.33 1 Absatz )

Zitat:
Falls sie der Erledigterklärung der klagenden Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprechen, kann das Gericht auch ohne ihre Zustimmungserklärung über die Verteilung der Kostenlast in diesem Rechtsstreit entscheiden"


Die Frage ist ob man dieser Erklärung nochmal extra schriftlich widersprechen soll oder nicht
Die Klageerwiderung liegt ja schon vor

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Nun, ein Verzichten kann ich nicht rauslesen. Eher, dass durch die Zahlung, denn ich habe ja die 3,74€ überwiesen, der Fall als erledigt anerkannt gilt. Nun, durch meine Zahlung habe ich diesem Teil der Klage ja auch sozusagen zugestimmt. Bleibt nun immer noch der Streit zur Inkassogebühr, die hier wiederum nicht weiter erwähnt wird. Ich habe ein wenig Angst, dass ich mich hier in etwas verrannt habe und schlussendlich, wenn ich nicht klein beigebe, immense Kosten auf mich zukommen.
Wie funktioniert überhaupt die Kostenaufteilung, wonach wird entschieden? Wie seht Ihr meine Chancen, weiterhin mich gegen die überhöhte Inkassogebühr zu wehren?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wie die Chancen stehen, kommt sehr stark darauf an, wie das Gericht urteilt. Bei Amtsgerichten weiß man das nie so genau. Der Ursprungsfehler war, die Zinsen und Mahngebühren nicht zu bezahlen.

Man kann nochmals darauf hinweisen, dass der Mahnbescheid bereits sachlich grob falsch war. Dass dort eine Hauptforderung eingefordert wurde, die jetzt ja gar nicht eingeklagt wurde. Und dass es ja nicht sein kann, dass man per Mahnbescheid eine Hauptforderung anmahnt und dann aber per Klage eine Inkassogebühr.

Keine Ahnung, was man da machen sollte. Es ist insofern unglücklich, weil ein Mahnbescheid durchaus berechtigt war. Eine Klage auch. Aber ebend nur wegen dem, was du anerkannt hast. Nicht über den Rest. Wenn man dem Gericht das klar macht, wenn man dem Gericht erfolgreich klar macht, dass das Inkasso gar keine Sachkenntnis und Fachkenntnis hat, Inkassodienstleistungen zu erbringen, weil es offensichtlich auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist beim Stellen eines Mahnbescheides und weil es zudem gravierende Fehler bei der Datenübermittlung oder der Verrechnung von zweckgebundenen Zahlungen begeht, vielleicht schafft man es, den Richter zu überzeugen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Hinzugefügt eine Anklageschrift des Gegners, das privatärztliche Abrechnungsinstitut vertreten durch Rechtsanwalt. Ich werde verklagt, Inkassokosten in Höhe von 70,20€ zu zahlen plus Verzugszinsen 1,24€ plus Mahnspesen 2,50€.

Verlink doch mal die Klagebegründung hier
Diese Klageschrift hat Seltenheitswert

Anschrift abdecken

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe das Schreiben eingescannt. Wie genau kann ich das hier verlinkten? Kleiner Tipp oder Link passendem Thread?!

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

z.b

http://www.directupload.net/

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Hier habe ich das Anschreiben. Ich weiss nicht so recht, wie ich jetzt darauf reagieren soll. Die Stellungnahme klingt sehr einschüchternd, aber genau dass soll es wohl auch bezwecken. Ich sehe eigentlich nicht ein, die gesamten Kosten zu übernehmen....über einen schnellen Rat wäre ich sehr rroh, da mir die Zeit davon läuft...

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Hier habe ich das Anschreiben.


Hallo ,

Das Anschreiben kann ich nicht lesen. Bei mir erscheint ein schwarzes Bild. Ggf. noch einmal den Link korrigieren.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Komisch. Ich habe den Link nochmals geprüft und bei mir funktioniert er über Internet Explorer und auch Firefox.
Bitte versuch es hier nochmals!

Zitat (von hausfrau66):
Zitat:Hier habe ich das Anschreiben.
Hallo ,
Das Anschreiben kann ich nicht lesen. Bei mir erscheint ein schwarzes Bild. Ggf. noch einmal den Link korrigieren.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Also ich habs mal durchgelesen. Da ist extrem viel Schwachsinn drin. Mal die Eckpunkte dessen, was mir auffiel:

Die geben die personelle Verstrickung zu. Bedeutet aber, dass die übrigen Argumente Blödsinn sind:
- Wieso Schadensersatz, wenn der Klägerin durch personelle Verstrickung mit dem Inkasso gar kein Schaden entsteht? Stattdessen profitieren die doch direkt oder mittelbar von den Inkassogebühren....
- Wieso nennen die sich Abrechnungsdienstleister, wenn sie keine Kapazitäten, Kenntnisse und Fähigkeiten haben, kaufmännisch einfachste Tätigkeiten, wie Entgegennahme von Geld, durchzuführen? Wieso brauchen Sie die Hilfe eines Inkassobüros?
- Wenn die Klägerin von Anfang an die Forderung abgetreten hatte, wieso behauptet das Inkasso, dass es im Namen der Klägerin die Schuld einfordert, obwohl es selbst Forderungsinhaber ist? Wieso stellt sie einen Mahnbescheid mit falschem Gläubiger darin? Der ist dann doch völlig unzulässig wegen falscher Prozesspartei...
- Dieses Konstrukt aus Abtretung und Rückabtretung, die Begründung, dass die Klägerin keine Kapazitäten für kaufmännische Tätigkeiten hat, die personelle Verstrickung, erinnert an kaufmännisches Outsourcing, nicht an das Erbringen einer Rechtsdienstleistung

Wenn die behaupten, du seihst ein besonders negativer Personenkreis, der nur mit hoher Drohkulisse von Kosten zur Zahlung bewegt werden kann, wieso hast du dann an den Gläubiger gezahlt? Natürlich weil du wegen der Rechnung zur Zahlung verpflichtet warst, nicht erst, weil ein Inkasso dir gedroht hat.
Auch ist es absurd, denn wenn es nur darum ginge, könnte doch die Klägerin im Mahnbrief darauf hinweisen, dass sie sofort Zahlungsklage erhebt, und dass bei Erfolg ein entsprechend hohes dreistelliges Kostenrisiko auf die Schuldner zukommt. Das wäre ein effektives und gut funktionierendes Drohmittel. Denn wie die Klägerin erklärt hat, führt ja nur ein effektives Drohmittel mit Kosten zur Zahlung.

Sie wollen also eine 1,3 Gebühr oder sogar noch mehr. Für was eigentlich? Insolvenzverfahren u.ä. steht hier nicht zur Diskussion, denn erstens geht es im vorliegenden Fall nicht darum, zweitens gibt es für alles ab Mahnverfahren eigene Kostenpunkte. Damit kann man keine 1,3 Gebühr für außergerichtliche Betreibung begründen.
Darüber hinaus macht auch das Inkasso hier ein Massengeschäft. Durch die personelle Verstrickung scheint die Behauptung, man würde eine Rechtsberatung und Einzelfallprüfung beauftragen, nur vorgetäuscht zu sein. Wurde so etwas jemals erbracht? Wo ist der Beweis dafür? Wie oft wird die Rechtsberatung erbracht und wie oft die Einzelfallprüfung? Oder sieht der Prozess im Inkasso nicht vielmehr vor, das "besondere Inkasso-Mahnbriefchen" zu versenden und sodann einen gerichtlichen Mahnbescheid zu stellen? Was genau findet bei der Einzelfallprüfung statt? Wird geprüft, ob die Behandlung erfolgreich war? Wird geprüft, ob eine Abdeckung durch eine Krankenversicherung vorliegt?

Wenn das Inkasso schon mit §4 RDGEG argumentiert, möge es nicht nur den ersten Satz hieraus zitieren, sondern sich das nochmal in der Summe durchlesen. Insbesondere zum Nachsatz der 100 Inkasso-Mahnungen für denselben Gläubiger in demselben Monat. Man kann bestreiten, dass der Schaden für 100 Briefe bei 7020€ liegt. Das wäre zudem kaufmännisch völlig absurd. Daran hilft auch kein Buchhaltungstrick bei der vorgelegten Abrechnung.

Wenn die Klägerin mit einer Gesetzesbegründung argumentiert, möge das Gericht die Gesetzesbegründung zum Absatz 5 des §4 RDGEG ebenfalls berücksichtigen. Darin wurde vom Gesetzgeber eine 10€-Pauschale für die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassos vorgeschlagen. Begründet damit, dass im Falle des Masseninkasso gerade keine außerordentliche Dienstleistung erbracht wird, die über das voll automatisierte Verschicken von Mahnbriefen hinaus geht. Auch die Stellungnahmen des BDIU bzw. des Sachverständigen Weinreich vor dem Rechtsausschuss des deutschen Bundestages sind hierzu für die Gläubigerin wenig hilfreich. Die besonderen Leistungen, die seiner Meinung nach ein Inkassobüro erbringt, sind bei genauer Betrachtung vollständig rein kaufmännische Tätigkeiten, die die Klägerin gerade als Zahlungsdienstleister allsamt selbst erbringen muss und soll. Wenn sie dafür nicht ausreichend Kapazitäten hat, kann sie ihre Preise gegenüber ihren Auftraggebern erhöhen, um so Arbeitsplätze zu schaffen. Ein Outsourcen jedenfalls stellt weder eine Rechtsdienstleistung dar, noch kann das als Schaden ersetzt werden.

-- Editiert von mepeisen am 09.06.2015 14:00

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank Mepeisen! Das gibt mir schon eine andere Sichtweise der Lage! Was schlägst Du vor, wie kann ich dementsprechend argumentieren? Was mich auch stutzig macht, ist folgender Sachverhalt:

Der Gläubiger tritt die Forderung an das Inkassounternehmen ab, das Inkassounternehmen fordert ein, Schuldner zahlt Hauptforderung, aber nicht Inkassogebühr. Obwohl Zahlung der Hauptforderung (also in gewisser Weise war ja die Einzugsforderung des Inkasso erfolgreich); Rückabtretung an den Gläubiger, der dann per Mahnbescheid und weiterer Klage mit Zuschaltung eines RA die Inkassogebühr beim Schuldner einklagt. Wie ist das möglich?

Da ich nun Mahnspesen und Zinsen beglichen habe, wie stehen meine Chancen, nicht komplett zu unterliegen. Warum sollte ich die kompletten Kosten auferlegt bekommen, wie es das Gericht ja im Anschreiben schon durchklingen lässt?

Ich muss noch heute das Schreiben abschicken und wäre über jede Hilfe dankbar! Eure Tipps waren bisher sehr wertvoll und erkenntnisreich. Sollte ich vielleicht bei frag-einen-Anwalt.de Hilfe hinzuholen, der mir eventuell beim Verfassen des Schreibens hilft? Oder habt Ihr ein paar Vorschläge für mich?!

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#22
 Von 
eleonora16
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe jetzt auch nochmals die älteren Schreiben durchgesehen, und da ist mir aufgefallen, dass unter dem Inkassobrief sogar stand: "Brief wurde per EDV erstellt und gilt ohne Unterschrift"

ist das nicht ein eindeutiges Indiz dafür, dass es sich hierbei tatsächlich nur um ein Schreiben einfacher Art handeln kann?!

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#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die übernommene Antwort von Post 7 ( Guybrush Threepwood ) war Deine Reaktion auf die verlinkte Klageschrift von Post 17 ?

Offen gesagt ist es die 1 Klage wegen Inkassogebühren (wenn man die 3.74 Mahngebührten mal ignoriert ) die mir in ca 10 Jahren bekannt geworden ist

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Die übernommene Antwort von Post 7 ( Guybrush Threepwood ) war Deine Reaktion auf die verlinkte Klageschrift von Post 17 ?
Frage hat sich erledigt

ICH persönlich würde der Erledigtenerklärung nicht zustimmen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
wenn man die 3.74 Mahngebührten mal ignoriert

Genau die könnten aber leider zum Problem werden. Denn wegen diesen war der Mahnbescheid berechtigt und die Klage ebenso. Das Gericht hat auch durchaus Recht. An den Gebühren ändert sich nichts, ob nun nur wegen der 3,74€ oder wegen allem geklagt wird. Schließlich ändert sich der Streitwert nicht.

Insofern: Unglücklich. Man kann nur hoffen, dass die mit ihrem Täuschungsmanöver (Nicht-Anzeige der Abtretung, persönliche Verflechtung usw.) derart viel Mist aufgebaut haben, dass sie damit Baden gehen.

Man sollte halt immer genau drauf schauen und nicht ganz zu Unrecht schreiben wir hier ja immer, dass die Verzugszinsen und die (angemessenen) Mahngebühren besser ebenfalls gezahlt werden sollten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

OK , aber mal abwarten wie da die Kostenaufteilung sein wird
Ich könnte mir vorstellen das der Gl einen größeren Teil übernehmen wird
Ich hätte in der Guybrush Threepwood formulierten Klageerwiederung den Erhalt der im Vorfeld verschickten Mahnungen bestritten
Bzw hätte ich dann nur eine einzige Mahnung erhalten

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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