Folgender Sachbverhalt:
Person A hat ueber ebay ein Angebot von Person B gefunden . Es wird entscheiden, den Kauf ausserhalb von ebay abzuschliessen. Person A gibt eine Anzahlung in Hoehe von 6000 Euro an Person b, Person B verspricht die Ware innerhalb der naechsten Wochen zu liefern(mit Fristdatum). In der Folgezeit offeriert Person B weitere Angebote an Person A und deutet an ohne es auszusprechen, dass es sich um gestohlene Ware handelt. Person geht auf die Angebote ein, Monate vergehen ohne Warenlieferungen. Da Person B weder Waren liefert noch Geld rueckerstattet droht Person A Anzeige zu erstatten. Nun versucht Person B, Person A zu erpressen in dem Sinn, dass bei Kontaktaufnahme mit der Polizei, womoeglich auch Person A durch das Mitwissertum (Hehlerei) bestraft wird. Hat sich Person A strafbar gemacht? Welche Strafe droht Person A, Person B?
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Handelt es sich um Hehlerei?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hat sich Person A strafbar gemacht?
Das könnte durchaus der Fall sein - ganz konkret hängt es davon ab, von wo an man einen Versuch von Hehlerei annehmen würde. Da allerdings Leuten wie Person B unbedingt das Handwerk gelegt werden sollte, sollte Person A sich unbedingt an die Polizei wenden.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Aus meiner Sicht faengt der Versuch der hehlerei bei der Emailangebot von Person B an Person A an. Bei dem urspruenglichen Angebot wuerde ich ganz klar nicht von einer versuchten Hehlerei ausgehen, da Person A aufgrund des urspruengliche Ebayangebots nicht auf eine unrechtliche Handlung schliessen kann. Welche Strafe hat Person A zu erwarten?
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Person A sollte auf jeden Fall Anzeige erstatten, natuerlich haengt das auf Person zukommende Straffmass von dieser tatsache ab. Welches Strafmass erwartet Person B?(nach meinem Erachten Betrug mit erheblichem Schaden, bandenmaessige Hehlerei und Erpressung)?
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quote:
bandenmaessige Hehlerei
Ganz offensichtlich hat B doch gar keine (gestohlene) Ware gehabt, sondern wollte A lediglich mit falschen Angeboten betrügen und anschließend mit dem Hinweis auf "du wolltest doch selbst gestohlene Ware kaufen" von einer Anzeige abschrecken.
Also liegt "nur" Betrug und Erpressung vor, aber keine Hehlerei.
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@BigiBigiBigi
Ja, von B. Gefragt war aber auch nach der Strafbarkeit des A. Wenn A dem B Geld für Waren gibt, von denen er weiß, dass sie gestohlen sein werden (er glaubt ja an die Geschichte), hat er unmittelbar zur Hehlerei angesetzt. Dass A dabei von B betrogen wird ist sicher für ihn recht ärgerlich.
Wenn B nie gestohlene Ware hatte, ist das dann kein untauglicher Versuch?
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A hat zu dem zeitpunkt der gelduebergabe nicht wissen koennen und auch nicht gewusst dass es sich um gestohlene waren handelt. Erst zu einem spaeteren zeitpunkt hat b a gestohlene waren angeboten Welche jedoch Von a nicht abgelehnt aber auch nie bezahlt wurden.
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keine weiteren Antworten?
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keine weiteren Antworten?
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Moin moin,
was könnte den Person "B" dem "A" beweisen?
Wie ich das aus dem Sachverhalt entnehme, überhaupt nichts.
"B" könnte also nur behaupten, dass "A" von gestohlenen Waren gewusst hätte, "A" streitet das ab und gut.
Sehr wahrscheinlich würde ein Richter diese Aussage von "B" als Schutzbehauptung würdigen und somit dem "A" glauben.
Meiner Meinung nach geht deshalb der "A" straffrei aus und nun mal schnell zur Polizei und das ganze zur Anzeige bringen!
Gruß
ice
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Gesetzter Fall, Person B hat Emailkonversation archiviert, in dem b Person gestohlene Ware angeboten hat. Falls Person A Person B wegen Betruges anzeigt, koennte Person B diese Konversation der Polizei vorlegen. Da Person B keine Waren ausgeliefert, bzw. eventuell auch jemals besessen hat macht sich Person B "nur" des Betruges strafbar, Person A aber der versuchten Hehlerei, da A auf das fiktive Angebot eingegangen ist?
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Da ich langsam den Eindruck habe, daß Sie Person B sind und hier Anleitung dazu suchen, wie man Leute betrügt und diese anschließend von einer Anzeige abhält, wird der Thread jetzt geschlossen.
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