Mahnung Parkplatz

24. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Meikk2014123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 14x hilfreich)
Mahnung Parkplatz

Hallo!
ich bekam vor paar Tagen eine Mahnung per Post.
Man will mir unterstellen, dass ich vor einem Einkaufsgeschäft ohne Parkscheinscheibe geparkt habe.

Ich kann mich daran nicht errinern , dass ich da vor 2 Wochen geparkt haben soll....

Der Strafzettel war angeblich gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht , ich habe aber keinen gesehen...

Das riecht nach einer Parkplatz-Abzocke oder ?

und hier die Auflistung der besagten Mahnung :

Das Unternehmen nennt sich ****

30 € Strafzettel + 10€ Mahnkosten + 5,14€ € kosten für die Halterauskunft + 7,60€ Gebühr für die Einholung der Halterdaten nebst Zinsen insgesamt 52,89€ .

Bitte um einen Ratschlag :)

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Da hier keine Rechtsberatung im Einzelfall erlaubt ist: Bitte keine Klarnamen, die Moderation



-- Editiert von Moderator am 16.03.2018 17:46

-- Thema wurde verschoben am 16.03.2018 17:46

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75 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Das riecht nach einer Parkplatz-Abzocke oder ? <hr size=1 noshade>

Abzocke wird es erst, wenn noch überhöhte Inkassokosten von einem windigen Inkassobüro dazukommen.

Die Grundforderung (30€) plus die Halterauskunft (5,14€) sind möglicherweise nicht unberechtigt.

Ein ähnlicher Fall (wo allerdings schon überhöhte Inkassogebühren eine Rolle spielten) wurde im Inkasso-Unterforum diskutiert:

http://www.123recht.net/InfoScore-Contipark-bzw-RA-Haas-Kollegen-__f461796.html


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

101x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich kann mich daran nicht errinern , dass ich da vor 2 Wochen geparkt haben soll....
Dann argumentiere doch einfach so.
Die Gegenseite wird dir vermutlich nicht nachweisen können, dass du es warst - erledigt.

Stefan

64x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

quote:
Die Gegenseite wird dir vermutlich nicht nachweisen können, dass du es warst - erledigt.

Ich vermute, diese werden vorsorglich ein Foto gemacht haben. Sonst würde früher oder später niemand mehr zahlen.

-- Editiert teador am 25.03.2014 02:40

32x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hibofranz
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 106x hilfreich)

Und was soll ein Foto aussagen? Es war das Auto da aber wer gefahren ist, steht ja nicht fest.

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14x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Und was soll ein Foto aussagen? Es war das Auto da aber wer gefahren ist, steht ja nicht fest.


Bei Parkverstößen zieht die Halterhaftung.

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20x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich vermute, diese werden vorsorglich ein Foto gemacht haben.
Vielleicht. Das bringt aber nur etwas, wenn es ein Foto vom Fahrer ist.
Und nur so nebenbei, automatisch erstellte Fotos (etwa beim Ein- oder Ausfahren) oder Videoaufzeichnungen dürften imho nicht rechtens sein. In einem solchen Fall wird es aber vermutlich deutlich aufwendiger, dagegen vorzugehen.

quote:
Bei Parkverstößen zieht die Halterhaftung.
Bitte nicht schon wieder ...
Ganz eindeutig: NEIN, hier gibt es keine Halterhaftung.

Stefan

25x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Bitte nicht schon wieder ...
Ganz eindeutig: NEIN, hier gibt es keine Halterhaftung. <hr size=1 noshade>


So eindeutig ist das nicht.

Ich flicke einfach mal ein paar alte Beiträge zusammen:


Wird ein falsch geparktes Auto von Privatgelände abgeschleppt, zahlt nach h.M. der Halter, auch wenn er dort gar nicht selbst geparkt hat, sondern ein anderer Fahrer.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/PrivatParkverstoss19.php

Wenn der Parkplatzbetreiber in diesem Fall also abgeschleppt hätte, hätte der Halter zahlen müssen.
Jetzt hat der Parkplatzbetreiber nicht abgeschleppt, sondern "nur" eine Rechnung geschickt, die deutlich niedriger ist als es die Abschleppkosten gewesen wären.


Und auch bei reinen Geldforderungen (ohne Abschleppen) gibt es durchaus Gerichte, die eine Halterhaftung in solchen Fällen bejahen.

Sehr lesenswert:
http://lawblog.mcneubert.de/2010/02/18/halterhaftung-beim-parken-auf-privatparkplatz/

Quintessenz:
Jedenfalls sollte man sich dessen bewusst sein, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ein Risiko für den Fahrzeughalter besteht, den ganzen Spaß am Ende doch noch bezahlen zu müssen.

@reckoner:
Es könnte ja jeder nach Lust und Laune auf fremden Privatgrundstücken parken, wenn man (a) zur Rechtsverfolgung immer ein Foto des Fahrers bräuchte aber (b) solche Fotos nicht automatisiert erstellen dürfte. - Dass es so nicht geht, haben halt auch schon die ersten Gerichte bemerkt.



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9x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Meikk2014123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke Euch sehr herzlich für die Antworten!

Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann ich mir gar nicht leisten. Bleibt mir nichts anderes als zu zahlen.

Ob die ganzen Gebühren so rechtens sind , frag ich mich auch.

Warum nicht gleich einen 100€ Strafzettel ausstellen als Parkplatzbesitzer?

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14x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann ich mir gar nicht leisten. Bleibt mir nichts anderes als zu zahlen. <hr size=1 noshade>

Ist halt die Frage, wie hoch man pokern möchte.
Auch ist nicht sicher, ob der Parkplatzbetreiber überhaupt ein gerichtliches Verfahren anstrengen wird.
Man muss sich aber sinnvollerweise JETZT entscheiden ob man sofort zahlt, oder ob man die Sache konsequent(!) bis zum Ende(!) ausfechten möchte. Was auf keinen Fall sinnvoll ist, erst nicht zu zahlen und dann (wenn schon diverse Inkassokosten zusätzlich angefallen sind) doch auf halbem Weg einzuknicken. Das kostest unnötig Geld und Nerven.

quote:<hr size=1 noshade>Ob die ganzen Gebühren so rechtens sind , frag ich mich auch. <hr size=1 noshade>

Die 30€ und die 5,14€ tendenziell schon.
Die 10€ und die 7,60€ eher nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Warum nicht gleich einen 100€ Strafzettel ausstellen als Parkplatzbesitzer? <hr size=1 noshade>

Weil die Parkplatzbesitzer wissen, dass 100€ vor Gericht wohl nicht akzeptiert werden. Wenn man sich bei der Höhe an dem orientiert, was auch bei "richtigen Knöllchen" auf fällig wird, nimmt man dem Gegner (= dir) das Argument der "Abzocke" weg.


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7x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wenn man sich bei der Höhe an dem orientiert, was auch bei "richtigen Knöllchen" auf fällig wird,
Das richtige Knöllchen kann aber kein Maßstab sein, denn das soll ja eine Strafe sein; bestrafen darf ein Unternehmen aber natürlich nicht. Bleiben also erstens Schadenersatz und zweitens Erstattung der Kosten (die Halterermittlung, und der Wachmann will ja auch bezahlt werden).
Schadenersatz fällt hier so gut wie flach, weil es gar kein kostenpflichtiger Parkplatz war (so hatte ich es zumindest verstanden).

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

Aus rechtlicher Sicht hat die Firma Park & Control ganz schlechte Karten. Sie weiß nicht wie der Fahrer heißt und wo er wohnt. Wird die Rechnung vom Fahrer nicht bezahlt, so muss sie die Adresse des Fahrzeughalters über eine behördliche Anfrage ermitteln. Das bringt ihr wenig, denn dadurch erfährt sie nur, wer der Halter des Autos ist, und wo dieser wohnt. Sie kennt nach wie vor nicht den Fahrzeugführer. Bestreitet der Fahrzeughalter nun, dass er an diesem Tag auf dem Parkplatz des Supermarkts geparkt hat, so kann die Überwachungsfirma ihr Forderung nicht durchsetzen. So einfach ist das. Getrost kann man die Zettel, gefolgt von dubiosen Mahnschreiben der Fa. Park & Control beauftragten Inkasso und Rechtsanwälten ignorieren. Diese sind weder eine Behörde noch ein Organ der Rechtspflege. Entscheidend ist der -gerichtliche Mahnbescheid- (gelber Brief vom Amtsgericht), den die Fa. Park & Control bei Gericht stellen muss. In dem gerichtlichem Mahnbescheid sollte man der -Forderung insgesamt widersprechen- und an das Amtsgericht zurücksenden.

Auf Schreiben von Inkasso und Rechtsanwälten reagiere ich nicht. Sollen Sie an Ihren Kosten dafür zugrunde gehen. Auf ein Schreiben vom Gericht warte ich seit über einem Jahr, nur leere Drohungen die mich als Halter des Fahrzeuges unbeindruckt lassen. Gerichtlichen Schreiben (Mahnbescheid > Vollstreckungsbescheid) würde ich den Forderungen per FAX oder Einschreiben widersprechen bzw. Einspruch einlegen. Danach erst kann die Fa. Park & Control klagen. Einer Klage sehe ich sehr amüsiert entgegen, da ich als Halter des Fahrzeuges nicht belangt werden kann und auch keine Auskünfte über den Fahrer geben würde.

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-- Editiert Moderator am 20.10.2014 02:30

37x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Bestreitet der Fahrzeughalter nun, dass er an diesem Tag auf dem Parkplatz des Supermarkts geparkt hat, so kann die Überwachungsfirma ihr Forderung nicht durchsetzen. So einfach ist das <hr size=1 noshade>


Wenn du den Beitrag von Anfang an gelesen hättest, dann wüsstest du, dass es nicht ganz so einfach ist wie du es gerne hättest.

quote:<hr size=1 noshade>Einer Klage sehe ich sehr amüsiert entgegen, da ich als Halter des Fahrzeuges nicht belangt werden kann und auch keine Auskünfte über den Fahrer geben würde. <hr size=1 noshade>


Wenn du du den Beitrag von Anfang an gelesen hättest, dann wüsstest du, dass nicht alle Gerichte das so sehen wie du es gerne hättest.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

9x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

Wenn Sie meinen Beitragt verstanden hätten, würden Sie vielleicht bemerken, dass die zuvor geposten Beiträge nicht relevant sind. Auf Ihre Augenwischerei falle ich nicht herein.

Es handelt sich nicht um öffentliches Straßenland, sondern um privaten Grundbesitz.

In diesem Fall gibt es keine Halterhaftung. Nicht umsonst wird das hier von einem Rechtsanwalt ausführlich erklärt:

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/parkplatzkontrolle/

Denn der Halter muss ja nicht unbedingt auch der Fahrzeugführer gewesen sein.
_________________________________________________________________
Aus dem Leben eines Park & Control Altpapiersammlers:

Die Fa. Park & Control hatte mal eine wunderschöne Google+ Firmenseite, ich wiederhole: hatte. Dieser wurde unmittelbar nach dem ich den Text oben auf der Seite hinterlassen habe gelöscht.

Eine Anfrage bei der Fa. Park & Control, weswegen die Google+ Seite vom Netz genommen wurde, ist bis heute unbeantwortet geblieben. Spricht das für sich?
_________________________________________________________________

Zusammenfassung:

Die Schreiben der Firma Park & Controll werden ignoriert und alles wo Inkasso als Absender auf dem Briefumschlag steht, fliegt nach wie vor ungeöffnet in den Altpapiercontainer.

Da ich meine Fahrzeuge selten selbst fahre, warte ich den gelben Brief vom Amtsgericht (Mahbescheid) ab, mache ein Kreuz an dem Punkt:

Ich widerspreche der Forderung insgesamt .

unterschreibe und sende es per Fax oder Einschreiben an das Amtsgericht zurück.

Kommt ein Vollstreckungsbescheid hinterher, wird auch dort der Forderung insgesamt widersprochen.

Die Firma Park & Control kann erst danach klagen. Bis dahin mache ich keine Aussagen.

Weder gegenüber der Fa. Discounter XY, Wagner, noch gegenüber der Fa . Park & Control, den Inkassounternehmen und dem von der Fa. beauftragten Rechtsanwalt. Nein.

Erst wenn der Mahnbescheid vom Gericht kommt, wird darauf reagiert und der Forderung insgesamt widersprochen


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-- Editiert vpn am 22.10.2014 12:45

-- Editiert vpn am 22.10.2014 12:46

-- Editiert Moderator am 22.10.2014 13:36

18x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119649 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es handelt sich nicht um öffentliches Straßenland, sondern um privaten Grundbesitz.

In diesem Fall gibt es keine Halterhaftung. <hr size=1 noshade>

Das ist so pauschal falsch, sagt zumindest der BGH.
Den Halter kann man bei entsprechenden Gegebenheiten durchaus entsprechend abmahnen, ist dann nicht ganz billig.



quote:<hr size=1 noshade>Kommt ein Vollstreckungsbescheid hinterher, wird auch dort der Forderung insgesamt widersprochen.

Die Firma Park & Control kann erst danach klagen. <hr size=1 noshade>

Den Ablauf des Mahnvefahrens hast Du auch nicht verstanden.

Wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde, kann bereits in das Gerichtsverfahren übergegangen werden, die Firma muss nicht wie von Dir behauptet bis nach dem Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid warten.
Im Gegenteil, wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde, wird erst gar kein Vollstreckungsbescheid erlassen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

@ Harry van Sell

Wenn der BGH das sagt, posten Sie doch bitte die Quelle.
Bis dahin werte ich Ihre billige Antwort als falsch.

Lernen Sie erst einmal Verfahren zu schreiben, dann können wir uns gerne weiter unterhalten! Das ist ein sicheres Indiz dafür, dass Sie das Mahnverfahren nicht verstanden haben.

Im Mahnbescheid vom Gläubiger muss bereits angekreuzt sein, dass im Falle des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt sein soll.

Da Sie nicht wissen können ob der Gläubiger das angekreuzt hat, sind Sie derjenige der falsch liegt. Cheers!

Das Gericht informiert nun den Gläubiger X über den eingelegten Widerspruch. Daraufhin ist der Gläubiger zunächst angehalten weitere Gerichtskosten einzuzahlen.

Ziel erreicht! Die Fa. Park & Control darf schon wieder bezahlen. Sehr geil.

Fassen wir zusammen. Bisher hat die Fa Park & Control, die dubiosen Mahnschreiben, das Inkassounternehmen, den Rechtsanwalt und die Kosten für den Mahnbescheid bezahlt.
Das freut mich sehr.

Nach erfolgter Einzahlung der Gerichtskosten wird der Vorgang an das zuständige Gericht abgegeben, der Gläubiger ist aufgefordert, seinen Anspruch binnen 2 Wochen zu begründen (vgl. § 696 Abs. 1 ZPO ).

Auf die Begründung bin ich gespannt. Woher weiß die Fa. Park & Control wer tatsächlich an diesem Tag gefahren ist?

WIN & WIN






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-- Editiert Moderator am 22.10.2014 15:59

8x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Bin zwar nicht Harry van Sell,
aber die Halterhaftung für Parkverstöße auf Privatgelände hat der BGH hier bestätigt:
Urteil vom 21. September 2012 · Az. V ZR 230/11
http://openjur.de/u/560256.html

quote:<hr size=1 noshade>Auf die Begründung bin ich gespannt. Woher weiß die Fa. Park & Control wer tatsächlich an diesem Tag gefahren ist? <hr size=1 noshade>

Das braucht Park & Control auch nicht zu wissen, sie verklagt einfach den Halter.

Ob Park & Control damit durchkommt steht auf einem anderen Blatt.

Wer die bisherigen Beiträge zu diesem Thema durchgelesen hat, weiß, dass Gerichte uneinheitlich entscheiden.
Bislang ist es wohl so, dass eine Mehrheit der Gerichte Park & Control hat abblitzen lassen. Ein Großteil der Urteile, bei denen Park & Control verloren hat, stammt aber aus der Zeit, bevor(!) der BGH die Halterhaftung für Parkverstöße auf Privatgelände durchgewinkt hat.
Es gibt aber durchaus Gerichte, vor denen Park & Control gewonnen hat, insbesondere im süddeutschen Raum. Bislang ist dies aber eine Minderheit der Gerichte. Ob aus der Minderheit eine Mehrheit wird, dadurch dass der BGH die Halterhaftung durchgewinkt hat, bleibt abzuwarten.

Die Behauptung, dass Park & Control vor Gericht keine Chance hat, ist auf jeden Fall falsch.
Richtig ist, dass die Chancen von Park & Control eher schlechter als 50:50 stehen.

Wie hoch man pokern möchte bzw. welches Risiko man eingehen möchte, muss man dann selbst entscheiden.

Man sollte sich aber gleich am Anfang entscheiden.
Entweder zahlt man die Forderung von Park & Control sofort oder man zieht es bis zur Gerichtsverhandlung durch.
Erst nicht zahlen und dann auf halbem Wege (wenn schon Anwaltskosten angefallen sind) doch einknicken, ist die unwirtschaftlichste Variante.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."



-- Editiert drkabo am 22.10.2014 18:05

10x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

Beitrag wegen massiver Respektlosigkeit entfernt - beim nächsten Beitrag dieser Art gibt es eine Sperre. Gez. Moderation

-- Editiert Moderator am 23.10.2014 02:27

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

quote:
Getrost kann man die Zettel, gefolgt von dubiosen Mahnschreiben der Fa. Park & Control beauftragten Inkasso und Rechtsanwälten ignorieren. Diese sind weder eine Behörde noch ein Organ der Rechtspflege.


Nur zu Ihrer Information, Rechtsanwälte (auch die von Park & Control beauftragten), sind sehr wohl ein Organ der Rechtspflege.

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3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


@vpn:
Ich verbitte ich mir diesen herablassenden / arroganten Tonfall.

zur Sache:

quote:<hr size=1 noshade>Ja toll, der Kläger darf auch noch die Rechtsanwaltkosten selber bezahlen und bekommt im Gegenzug 5,65 € für Halterermittlung zugesprochen. <hr size=1 noshade>

Haben Sie das Urteil auch zu Ende gelesen?
Wenn ja, dann müssten Sie auch an dieser Passage vorbeigekommen sein: Die Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 683 , 677 , 670 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung an den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnt, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. (Rn. 20)
Einfach gesagt: Im Grundsatz steht dem Kläger eine Erstattung der Anwaltskosten zu. Allerdings ist das dann nicht der Fall, wenn der Kläger die Angelegenheit auch ohne Anwalt hätte erledigen können (z.B. weil der Kläger eine Großfirma mit eigener Rechtsabteilung und festangestellten Juristen ist).
Die Frage ob der Kläger die konkrete Angelegenheit auch ohne Anwalt hätte erledigen können, wurde an das OLG Stuttgart zurück verwiesen.
In Fällen, wo ein Anwalt erforderlich ist, müssen auch die Kosten vom Falschparker übernommen werden, daran hat der BGH keinen Zweifel gelassen (Rn. 21).

quote:<hr size=1 noshade>Entscheidend ist hier das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.04.2008 (Az. 1 S 54/07 ), nach dem keine Halterhaftung existiert. Sollte Ihnen das Inkassobüro oder die Anwaltskanzlei Urteile von Amtsgerichten benennen, die gegenteiliges behaupten, so halten Sie einfach dieses Landgerichts-Urteil entgegen. <hr size=1 noshade>

Nun ja, es gibt sogar ein weiteres Landgerichtsurteil, welches in die selbe Richtung geht (LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2012 - 19 S 10051/11 ).
Beide haben aber den entscheidenden Nachteil, dass beide aus der Zeit vor dem 11.09.12 stammen - dem Tag, an dem der BGH die Halterhaftung durchgewinkt hat.
Aus neuerer Zeit ist nur diese Urteil des AG Göppingen zu finden.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5727.php
Und da wird die Halterhaftung - mit Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung - bejaht. Übrigens wird da dem Kläger auch die
Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch den Falschparker zugesprochen, siehe oben.
Die Argumentation der LG Rostock und Nürnberg-Fürth ist durch den BGH zumindest erheblich ins Wanken gekommen.
Ich schrieb in meinem letzten Beitrag nicht ohne Grund: Ob aus der Minderheit eine Mehrheit wird, dadurch dass der BGH die Halterhaftung durchgewinkt hat, bleibt abzuwarten.

By the way:
quote:<hr size=1 noshade>Herr drkabo <hr size=1 noshade>

Wo schrieb ich, dass ich männlich bin?



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 22.10.2014 19:58

4x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119649 Beiträge, 39758x hilfreich)

@vpn
Zum einen darf ich hier mal kurz an die auch von Dir akzeptierte vertragliche Vereinbarung erinnern:
Behandelt andere Forumsmitglieder mit Respekt, Anstand und Höflichkeit.
Nur weil einem Antworten nicht passen oder man sie nicht versteht, muss man nicht ausfallend gegenüber anderen werden.



Der BGH hat da einiges an Urteilen in diesem Zusammenhang "Haftung des Eigentümers/Halters" gefällt.
Es kommt nicht darauf an, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt gefahren hat (BGH ZR 230/11, wurde ja schon erwähnt).
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung wird ermittelt, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH V ZR 112/06 , V ZR 37/02 , V ZR 377/98 )



quote:<hr size=1 noshade>Da Sie nicht wissen können ob der Gläubiger das angekreuzt hat, sind Sie derjenige der falsch liegt. <hr size=1 noshade>

Das braucht man auch nicht zu wissen.

Wenn ein Kreuzchen da ist, dann geht es nach Widerspruch und der Zahlung der Gebühren ins Verfahren.
Wenn kein Kreuzchen da ist, dann gibt es gar keinen Vollsteckungsbescheid.

Ergo: egal was angekreuzt ist, die oben aufgestellte Behauptung der Gegner könne erst nach Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid klagen ist ganz unabhängig davon falsch.



quote:<hr size=1 noshade>Woher weiß die Fa. Park & Control wer tatsächlich an diesem Tag gefahren ist? <hr size=1 noshade>

Elektronische Erfassung, Zeugen, ...
Da gibt es einige Möglichkeiten



quote:<hr size=1 noshade>Entscheidend ist hier das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.04.2008 (Az. 1 S 54/07 ), nach dem keine Halterhaftung existiert. <hr size=1 noshade>

Das ist schlicht falsch.
Das Landgericht Rostock stellt in diesem Urteil nur fest "Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd."

Dies fand die Bestätigung in dem genannten BGH Urteil (Wir erinnern uns "Im Rahmen der Einzelfallentscheidung...")





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

@ vpn:
Sind Sie auf einem Feldzug? Das Thema scheint Sie sehr zu interessieren und Sie wollen Recht bekommen oder behalten. Gut behalten Sie es - ich will es nicht.

Wenn man objektiv die Lage betrachtet, muss man doch feststellen, dass es unterschiedliche Urteile gibt. Leider gibt es keine Garantie dafür, dass ein Urteil so ausfällt, wie man es selbst für richtig hält. Selbst bei ganz sicheren Sachen gibt es ein Rest-Risiko.

Sie haben sich für einen Weg entschieden und gehen den konsequent bis zum Ende. Das wurde hier doch auch empfohlen. Sie haben aufgezeigt, wie man sich kämpferisch gegen die Forderung behauptet. Nun drücke ich Ihnen die Daumen und danke Ihnen für die Informationen.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

@drako

Sie brauchen mir nicht zu erklären, warum Sie sich diese Kompetenz zu schreiben, ob Mann oder Frau. Zu der von Ihnen angesprochene Selbst- und Fremdwahrnehmung möchte ich nicht weiter gendern oder wie sagt man, mit Spatzen auf Kanonen schießen?

Ein theoretisches Szenario:

Sie konstruieren eine Halterhaftung am Beispiel eines Behindertenparkplatzes, http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5727.php Behindertenparkplatz! Wo das Parken lediglich für den Inhaber des Behindertenparkausweises Nr. 123 erlaubt ist und vergleichen diesen mit einem Kundenparkplatz, eines Supermarktes woraus eine Sondernutzungsfläche für eine private Überwachungsfirma wird, die mit einem Geschäftsmodell, für die überzogene Strafzahlungen fällig sind, wenn man länger als 2 Stunden geparkt hat, wahnsinns Umsätze generiert. Ihnen ist klar, dass sich das von Ihnen genannte BGH Urteil auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber des Halters eines Fahrzeuge zu verlangen bezieht, welches auf einem Privatparkplatz stand. Abgesehen von dem Ersatz der Halterermittlungskosten die zu bezahlen sind. Das dient nicht der Sache, also was soll das?

Wie darf man sich das in Zukunft vorstellen?

Statt sogenannten Strafzahlungen bekommen die Kunden von Supermarktparkplätzen eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt?

Ein Ordnungsgeld i.H. von 300,00 € für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung hält das Gericht für angemessen und ausreichend, um die Beklagte zu veranlassen, ihren Fahrern des Fahrzeuges aufzugeben, zukünftig nicht auf Kundenparkplätzen des Supermarktes XY allgemein und dem der Klägerin zugewiesenen Parkbereich im Besonderen länger als 2 Stunden zu parken oder die Fahrzeuge zum Be- und Entladen dort abzustellen.

Hey Kunde, wenn du noch einmal hier länger als zwei Stunden parkst sind 300 EUR fällig! Soweit kommt es noch...

@Harry van Sell

"Im Rahmen der Einzelfallentscheidung wird ermittelt, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH V ZR 112/06 , V ZR 37/02 , V ZR 377/98 )

Ja klar, auf einem Supermarktparkplatz mit hunderten von Parkplätzen, sollte sich eine sachbezogene Einzefallentscheidung konstruieren lassen. Am besten noch mit einer Unterlassungserklärung die man vor Ort noch unterschreiben soll. Die elektronische Erfassung erfolgt dann wie? Per Mail, Facebook oder einem Selfie das man dann der Fa. Park & Control zusendet? Zeugen, die sich ein Jahr später an den Fahrer erinnern?

"Ergo: egal was angekreuzt ist, die oben aufgestellte Behauptung der Gegner könne erst nach Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid klagen ist ganz unabhängig davon falsch"

Ah? Ach ja? Habe ich das falsch gesagt?
Selbstverständlich ist es ganz wichtig zu wissen, wann ein Widerspruch zum Mahnbescheid oder ein Einspruch zum Vollstreckunsbescheid zur Klage führt und was dabei falsch oder richtig ist.

Richtig ist es die Frist einzuhalten und rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Yeah!

Noch wichtiger ist es zu wissen klagt die Fa. Park & Control? Naja, das braucht man auch nicht zu wissen bis die Vorladung kommt.
Oder es stellt sich die Frage, was soll der Postbote nur von mir denken? Und was denkt er nach Zustellung der Berufung, der Widereinsetzung in den vorigen Stand, der nächsten Ladung zur Gerichtsverhandlung?
Was denkt der Müllmann, wenn er ungeöffnete polizeiliche Vorladungen im Altpapier finden?

In der Tat kann man eine unsinnige Sache durch ebenso unsinnige Aussagen paralysieren; eine Behauptung durch den Nachweis widerlegen, dass in ihr ein logischer Widerspruch enthalten ist; die Unrichtigkeit durch deren absurde Folgen beweisen. Ich sehe schon, entweder man zahlt sofort, ohne zu hinterfragen oder man braucht einen Rechtsanwalt. Seht ihr? Hier seid ihr richtig! Auch möchte ich an dieser Stelle die Poweruser des Forum für die sehr schnelle Antworten loben. In der Tat wurde innerhalb sehr kurzer Zeit auf meine Beiträge geantwortet. Dadurch bin ich viel schlauer als vorher! Es wird mal so oder so entschieden. Mein persönlicher Eindruck, dass hier Zusammenhänge ad absurdum geführt werden und Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die in der Tat von Spatenklopper und "unabhängigen" Organen der Rechtspflege geprüft werden können, ist gut so.
_______________________________________________________________

Gegen eine Inanspruchnahme kann sich der Halter also nur dann erfolgreich wehren, wenn die Nutzung des Fahrzeuges gegen seinen Willen geschah und er darüber hinaus geeignete Maßnahmen getroffen hat, eine unberechtigte Nutzung des Fahrzeuges auszuschließen. Es kann also sinnvoll sein, sich gegen eine Inanspruchnahme zu wehren, wenngleich immer der Einzelfall maßgeblich ist.

Ich als Laie und Halter mehrerer Fahrzeuges frage mich, ob eine bereits gerichtlich festgestellte überhöhte Gebühr überhaupt einklagbar ist.
§307 Absatz 2 Nr. 1 BGB regelt, dass Geschäftsbedingungen nicht zu sehr von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen.
Ist eine Gebühr mehr als doppelt so hoch als gesetzlich bestimmt, so ist die Geschäftsbedingung unwirksam. Halterhaftung hin oder her.
______________________________________________________________

Auch frage ich mich ob man durch derart provokante Äusserungen in einem Forum, tatsächlich zu einer Gerichtsverhandlung führt oder den Ausgang eines Verfahrens beinflusst.
Warum habe ich nicht TOR https://www.torproject.org/ benutzt?

Und was ist, wenn das Gericht die Fa. Park & Control dazu verurteilt alle bissher gezahlten überhöhten Gebühren zurückzuzahlen?
Wie kann ich einen Feldzug beenden der noch nicht begonnen hat?
Das Recht haben oder behalten? Mir egal, die sollen was tun für Ihr Geld! Meinetwegen sollen die sich die Finger blutig tippen oder an den Kosten für Porto und Inkassogebühren zugrunde gehen.
Das sollte im Preis mit drin sein. Einfach mache ich es diesem dubiosen Unternehmen nicht. Mit handgemalten Zettelchen an die Windschutzscheibe heften ist es dabei nicht getan.


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"https://twitter.com/parkcontrolgmbh"

5x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wie darf man sich das in Zukunft vorstellen?

Statt sogenannten Strafzahlungen bekommen die Kunden von Supermarktparkplätzen eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt? <hr size=1 noshade>


Ob es so weit kommen wird, bleibt abzuwarten.

Aber dass der BGH einem derartigen Geschäftsmodell Tür und Tor geöffnet hat, kann man nicht wegdiskutieren.

Ansonsten denke ich, dass in der Sache an sich alles gesagt wurde, was gesagt werden konnte.
Ich hatte die Worte von RA Meinecke eigentlich als schönes Schlusswort für diesen Beitragsstrang aufgefasst ...



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

Die Tage habe ich eine Anfrage von einem User hier im Forum bekommen:

"Guten Tag,

ich wollte nur mal kurz nachfragen wie bei Ihnen der aktuelle Stand bezüglich der Park Control Geschichte ist."
...

Hier mein Antwortschreiben:

Hallo,

dem Mahnbescheid wurde insgesamt widersprochen. Danach kam ein Bettelbrief mit kopierter Unterschrift von RA Peter Bayh (für mich ein Hinweis für ein Massenbrief), von der Kanzlei BAYH & Fingerle, Königsstrasse 22, 70173 Stuttgart, den Widerspruch zurückzunehmen.

Ich schaue mir das nicht mehr lange an und neige dazu Strafanzeige wegen Betruges zu stellen.

Hierbei geht es zwar um Abmahnanwälte:

http://blog.fefe.de/?ts=aa8b615b

Abmahnanwalt zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt

http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/11/24/abmahnhalt-bewaehrung/

"Auch die schon fast bettelhafte Formulierung innerhalb der Abmahnung, dass der Abgemahnte doch zahlen solle, machte deutlich: Hier geht es nur um die schnelle Kasse."

Ich sehe da durchaus eine Parallele, man könnte es so formulieren:

"Auch die schon fast bettelhafte Formulierung innerhalb der Aufforderung den Mahnbescheid zurückzunehmen, dass der Falschparker doch zahlen solle, machte deutlich: Hier geht es nur um die schnelle Kasse."

Wie ich bereits geschrieben habe, bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Forderungen, wenn sie als Halter nicht gefahren sind.

Um einen Schlusstrich bei unberechtigten Ansprüchen zu ziehen, ist eine negative Feststellungsklage notwendig, durch die festgestellt werden soll, dass Ansprüche zwischen Park & Control gegen mich (einen) Kläger im ganz konkreten Fall nicht bestehen. Den Schadensersatz für Rechtsanwaltskosten, kann man sich bei der Gelegenheit wiederholen und es treibt die Kosten für Park & Control weiter in die Höhe.


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

"Klassisches Vorgehen von Unternehmen in solchen Fällen: Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen/Inkassoanwalt. Vielzahl an Zahlungsaufforderungen und Vergleichsangeboten. In einigen, ausgewählten Fällen dann Beantragung eines Mahnbescheids. Bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid passiert dann oft aber nichts mehr. Ab und zu werden auch mal Gerichtsverfahren geführt, damit nicht überall im Internet zu lesen ist, dass die eh nie bis vor Gericht gehen."

Die Firma CONTIPARK betreibt ein vergleichbares Geschäftsmodell

Contipark – Abzocke am Parkplatz?

http://www.daily-this.de/contipark-abzocke-parkplatz/

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


@drkabo
Das von Ihnen zitierte BGH-Urteil bezieht sich auf eine vollkommen andere Sache.
Sie sind verunsichert? Ich auch. Eine gezielte Verunsicherung? Vielleicht ;)

Die Fa Park & Control ist nun auch in Österreich tätig:

Park&Control Österreich: http://www.park-control.at/

Dort werden Unterlassungserklärungen zum Download angeboten:

http://www.park-control.at/fileadmin/apcoa_at/park-control/PAC_UNTERLASSUNGSERKL%C3%84RUNG_2014.pdf

Wenn man vom Teufel spricht. Diese sollte man in gar keinen Fall unterschreiben.

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"https://twitter.com/parkcontrolgmbh"

-- Editiert vpn am 10.12.2014 14:41

7x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Wie ist das ganze denn nun ausgegangen?

Ich habe nun auch ein Mahnbescheid bekommen.

Mich hatte damals nie ein "Strafzettel" erreicht und musste gleich 30.- + ca,20.- Verwaltungs-/Mahngebühr bezahlen

7x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vpn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 80x hilfreich)

Meinen Sie mich?

Ich habe auf diverse Schreiben der Fa. Park & Control und von denen beauftragten Inkasso Unternehmen nicht reagiert, bis ein gerichtlicher Mahnbescheid vom Amtsgericht zugestellt wurde. Ich habe ein Kreuz bei dem Punkt, "Ich widerspreche der Forderung insgesamt" angekreuzt, unterschrieben und an das Gericht gefaxt.

Danach kam ein Bettelbrief mit kopierter Unterschrift vom RA Peter Bayh (für mich ein Hinweis für ein Massenbrief), von der Kanzlei BAYH & Fingerle, Königsstrasse 22, 70173 Stuttgart, den Widerspruch zurückzunehmen. Eine Strafanzeige wegen Betruges habe ich darauf hin nicht gestellt, da ich nie wieder was von denen gehört habe.

Haben Sie bereits bezahlt?

Ich bin nicht selbst gefahren und wie ich bereits geschrieben habe, bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Forderungen, wenn sie als Halter nicht gefahren sind.

Um einen Schlusstrich bei unberechtigten Ansprüchen zu ziehen, ist eine negative Feststellungsklage notwendig, durch die festgestellt werden soll, dass Ansprüche zwischen Park & Control gegen mich (einen) Kläger im ganz konkreten Fall nicht bestehen. Den Schadensersatz für Rechtsanwaltskosten, kann man sich bei der Gelegenheit wiederholen und es treibt die Kosten für Park & Control weiter in die Höhe.

-- Editiert von vpn am 18.08.2015 09:39

4x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Nein bezahlt hab ich nicht.
Habe ebenfalls Widerspruch eingelegt.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
DC912
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 6x hilfreich)

Um das nochmals klarzustellen?! Bedeutet es also, dass Park & Control in den meisten Fällen nach dem Widerspruch der gegen den Mahnbescheid erfolgt nicht vor Gericht zieht?

@snapper123 Haben Sie auf den Widerspruch hin noch etwas von der Gegenseite gehört ?

6x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119649 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet es also, dass Park & Control in den meisten Fällen nach dem Widerspruch der gegen den Mahnbescheid erfolgt nicht vor Gericht zieht?

Es ist zumindest nach meinen Informationen so, das die Bereitschaft die Geschäftspraktiken vor Gericht zu diskutieren extrem gering zu sein scheint.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Snapper123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von DC912):

@snapper123 Haben Sie auf den Widerspruch hin noch etwas von der Gegenseite gehört ?


Ich habe bisher noch keine Rückmeldung erhalten.
Aber das hat ja noch nichts zu bedeuten.

6x Hilfreiche Antwort

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