Strafbefehl: Tagessätze zu hoch berechnet?

9. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
the_publisher
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafbefehl: Tagessätze zu hoch berechnet?

Hallo,

ich habe heute einen Strafbefehl wg. Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung (begangen im Jahr 2003) erhalten, den ich auch annehmen werde.

Allerdings sind die Tagessätze (50 mal EUR 70) meiner Meinung nach von der Staatsanwaltschaft viel zu hoch angesetzt worden. Mein monatliches Nettoeinkommen betrug zum damaligen sowie heutigen Zeitpunkt netto ca. 1.000 Euro im Monat, und das schließt eine selbständige Tätigkeit sowie einen "Minijob" mit ein!

Soweit ich weiß, errechnet sich der Tagessatz aus gesamtem Nettoeinkommen geteilt durch 30. Lt. diesem Strafbefehl müßte ich ja ein Einkommen von 2.100 Euro pro Monat haben (30 mal 70 EUR). Nach meiner Berechnung müßte der korrekte Tagessatz aber bei ca. EUR 34 liegen.

Zu keinem Zeitpunkt habe ich bei den Anhörungen/Befragungen durch die Polizei jemals irgendwelche Angaben zu meinem Einkommen machen müssen bzw. der Staatsanwaltschaft diese Angaben bisher übermitteln müssen.

Da ich, wie oben erwähnt, nicht gegen den Strafbefehl bzw. das Urteil als solches Einspruch erheben möchte (und es zu einer evtl. noch teureren Hauptverhandlung kommen lassen müßte), möchte ich wissen, wie ich gegen die errechnete Tagessatzhöhe widersprechen und beantragen kann, daß nur diese Höhe des Tagessatzes abgeändert wird.

Es wurde mir zwar ohne Antrag zu stellen Ratenzahlung gewährt, aber 350 Euro pro Monat bei einem Einkommen von knapp 1.000 Euro ist finanziell für mich nicht machbar.

Danke für jede Hilfe.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Sie können somit Ihren Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränken.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 09.07.2005 12:55:37

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

So ist es... und nach einer Änderung der entspr. StPO Vorschrift im letzten Jahr ist eine Entscheidung über einen Einspruch der ausschliesslich auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluß möglich. Zwingend ist das allerdings nicht, d.h. wenn das Gericht will kann es trotzdem eine HV terminieren.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
the_publisher
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten!!

Kurze Nachfrage, da ich keinen Rechtsanwalt habe (die Strafsache war relativ klar und eindeutig):

Muss ich diesen schriftlichen Einspruch gegen die Tagessatzhöhe bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen (die, so wie ich das aus dem Strafbefehl sehe, bereits die Tagessätze und Ratenzahlung beantragt bzw. vom Gericht hat festsetzen lassen) oder muß dieser Einspruch direkt beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden?

Und unter welchen §§ der StPO kann ich bzgl. des Einspruches wegen der Tagessatzhöhe nachlesen?

Nochmals vielen Dank für die Hilfe.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Direkt beim Amtsgericht (steht auch in der rechtsmittelbelehrung des SB) Die entspr. Vorschrift sind §§ 410, Abs. 1, 2; 411, Abs. 1 StPO:


§ 410 StPO
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.



§ 411 StPO
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Korrekt. Ich schließe mich meinem Kollegen an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schnappi30
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag!
Ich habe einen Strafbefehl bekommen von 100 Tagessätzen a 25€. Kann ich Einspruch einlegen und die Tagessätze auf 50 reduzieren a 50€? Ab wann erfolgt etwas im Führungszeugnis ab verurteilung wenn ich die Ausfertigung bekomme oder erst wenn es wirklich rechtskräftig ist? Wenn ich einen Eintrag im Führungszeugnis habe verliere ich meinen Job und ohne diesen Job kann ich die Raten auch nicht zahlen. Kann ich das so dem Amtsgericht schreiben? ich sehe ja meinen Fehler ein und ich möchte mich auch nicht drücken davor die Summe zu bezahlen schließlich habe ich ja damals den fehler gemacht aber ich möchte meinen Job auch nicht verlieren. Bitte antwortet mir

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
net-surfer
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 12x hilfreich)

Leider geht es so nicht :(

Tagessätze ist die Strafe und hat nichts damit zutun was man nun zahlt.

Dennoch wäre es vielleicht besser den ganzen Strafbefehl zu widersprechen,denn ab 91 Tagessätzen kommt es zu einen Eintrag im Führungszeugnis.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sind Sie -vorher- schon mal wegen irgendwas verurteilt worden? (Falls ja, wann?). Denn in dem Fall bringt auch eine Reduzierung auf unter 91 TS u.U. nichts, da die alte Sache noch nicht getilgt ist?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nhxhx
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Nach einem Diebstahl bei der Arbeit in Höhe von ca. 200€ die fristlose Kündigung bekommen. natürlich auch eine 3 monatliche Sperrfrist beim Arbeitsamt. Bei der Staatsanwaltschaft alles zugegeben, und nun einen Strafbefehl von 40 Tagessätzen a 30€ bekommen, was auch in etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt, aber erst nach 3 Monaten.

Wie errechnet sich die Höhe der Tagessätze wenn der Strafbefehl in die Zeit fällt, wo man überhaupt keine Einnahmen hat? Ich hab gelesen, dass sich die Höhe des Tagessatztes nach der Höhe des Einkommens bei dem Zeitpunkt des Strafbefehls richtet, und das sind eben für die 3 Monate nichts.

Wird sich hier ein Einspruch lohnen, und sei es nur für die Höhe des Tagessatztes?

Für gute Hinweise bin ich sehr dankbar.


Gruß

nhxhx

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

1. Es wäre besser, einen neuen Thread aufzumachen, anstatt so alte Dinger wiederzubeleben.

2. Der Einspruch würde wohl nichts bringen: Es geht immer nach dem JETZIGEN Einkommen. Würden Sie also Einspruch einlegen und jetzt 6000 € verdienen, läge der Tagessatz bei 200,00 €.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.230 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen