>kosten für räumungsklage
Gemeint ist wohl: vor der
Zwangsräumung muß ein Räumungstitel erstritten werden. Das geht nicht ohne förmliches Gerichtsverfahren.
Wenn der Mieter trotz Kündigung nicht auszieht, muß der Vermieter ihn auf Räumung verklagen - eben in der Räumungsklage. Dabei wird auch die Rechtmäßigkeit der Kündigung, falls sie bestritten wird, überprüft.
Falls der Vermieter Recht bekommt, hat er den Räumungstitel. Den kann er dann vom Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen, sofern der Mieter in der gesetzten Frist immer noch nicht auszieht.
In beiden Fällen muß der Vermieter erst einmal die Kosten vorschießen, kann sie sich aber später vom Mieter zurückholen - sofern was bei ihm zu holen ist.
Wie schon geschildert, muß das Mietverhältnis auch erstmal korrekt gekündigt werden, einschließlich Widerspruch gegen eine implizite Vertragsfortsetzung bei Nichtauszug.
Schikanen wie das Abstellen des Wassers sollte man ganz schnell vergessen. Eine einstweilige Verfügung oder gar eine Anzeige wegen Nötigung ist da nicht fern.
von fix am 30.06.2005 18:39
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