Klage auf Wiedereinstellung in der Transfergesell.

23. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Winni82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage auf Wiedereinstellung in der Transfergesell.

Hallo!

Kurz zu den Fakten:

Ich habe...

- einen Grad der Behinderung von 50
- eine betriebsbedingte Kündigung erhalten
(wegen Teilschließung der Betriebsstätte)
- einen Arbeitsplatz der nicht weg fällt
- laut Sozialplan angeblich die wenigsten Punkte
(Betriebsrat hat Einspruch gegen die Kündigung
eingelegt)
- drei Monate Kündigungsfrist

Eine dieser Optionen steht laut AG zur Auswahl:

1. Abfindung + Transfergesellschaft
2. Abfindung + Bonus & Verzicht auf Klage
3. Klage auf Wiedereinstellung
4. Keine Reaktion des AN


Warum kann ich nicht in die Transfergesellschaft und trotzdem auf Wiedereinstellung klagen... und wenn ich Klage ohne Transfer ist meine Kündigung dann trotzdem wirksam und mein Arbeitgeber müsste im Falle das ich gewinne mein Gehalt rückwirkend zahlen oder läuft mein Lohn weiter bis zur endgültigen Rechtsprechung?

Macht es Sinn zu Klagen, die Abfindung entspricht 0,8 eines Monatslohnes/Jahr?

Danke im Voraus!

Mit besten Grüßen




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ein Problem entsteht schon aufgrund der Höhe der Abfindung, es ist eine 12-wöchige Sperre des AlgI zu erwarten.
http://www.imacc.de/lohnabrechnunggehaltsabrechnung/arbeitslosengeldrechneronline/anrechnungbeiabfindungentlassungsentschaedigungruhezeitraum/

quote:
Ein Aufhebungsvertrag führt unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperre:

Die Höhe der Abfindung liegt in einer Spanne von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Ausserhalb der Spanne führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperre.


Das Integrationsamt hat sich schon zur Kündigung geäußert?
Wie lange sind Sie bei dem Arbeitgeber beschäftigt?
Haben Sie mal den Betriebsrat gefragt, was er rät? Anscheinend hat er ja seinen Job bezüglich Ihrer Kündigung richtig gemacht.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Winni82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Das Integrationsamt wird zustimmen, ein entsprechendes schreiben habe ich bereits erhalten.

Ich arbeite bereits seit neun Jahren in dieser Firma.
Der Betriebsrat hat diesbezüglich keinen wirklich hilfreichen Ratschlag.

Ein Aufhebungsvertrag liegt nicht in meinem Interesse.

Kann ich mich für die Transfergesellschaft entscheiden und trotzdem Einspruch gegen meine Kündigung einlegen?





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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Kann ich mich für die Transfergesellschaft entscheiden und trotzdem Einspruch gegen meine Kündigung einlegen?


Das geht nicht, weil sie in die Transfergesellschaft nur kommen, wenn Sie einen sogenannten Dreiseitigen Vertrag unterzeichnen: der beinhaltet die Aufhebung des derzeitgen Arbeitsvertrages und den Wechsel in die Transfergesellschaft.

Da man nicht einerseits den AV aufheben und gleichzeig gegen die Unwirksam der Kündigung klagen kann, ist das nicht möglich.

quote:
- laut Sozialplan angeblich die wenigsten Punkte
(Betriebsrat hat Einspruch gegen die Kündigung
eingelegt)


Wurde ein Sozialplan mit Namensliste vereinbart? Scheint mir nicht so, wenn der BR der Kündigung widerspricht.

Einspruch ist etwas anderes! Den könnten Sie innerhalb von 1 Woche Zugang der Kndigung beim BR einlegen. Das ist aber eher Zeitverschwendung. Wichtiger wäre innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung zu klagen, wenn man sich die Option offen halten will.

quote:
Macht es Sinn zu Klagen, die Abfindung entspricht 0,8 eines Monatslohnes/Jahr?


Kommt drauf an. Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden oder sind Sie Gewerkschaftsmitglied?
Nur auf eine höhere Abfindung zu spekulieren ist aus meiner Sicht (!) eher nicht sinnvoll. Erst recht nicht, wenn man keine Versicherung hat und die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes selber tragen muss. Dann könnte am Ende ein Verlustgeschäft herauskommen.

Ob man in die Teansfergesellschaft wechselt, kommt darauf an, was dort angeboten wird und wie lange diese laufen soll. Meist gewinnt man nur etwas Zeit. Sofern da keine richtigen Fortbildungen passieren (die üblichen meist sinnfreien Bewerbungstrainings mal ausgenommen)und der AG nichts auf das Transfer-KUG oben draufzahlt...

Sinnvoll wäre auf jeden Fall sich rechtlich beraten zu lassem, auch wenn man für die 150 bis 250 Euro für die Erstberatung selber aufkommen muss.

quote:
eine betriebsbedingte Kündigung erhalten
(wegen Teilschließung der Betriebsstätte)
- einen Arbeitsplatz der nicht weg fällt


Der eigene Arbeitsplatz fällt nicht weg? Wieviel Prozent werden denn entlassen?

Wenn der AG z.b. bei der Berechnung der Sozialplanpunkte eine Fehler gemacht hat, dann wäre die Kündigung bereits unwirksam. Leider hindert das den AG nicht daran, erneut zu kündigen. Da braucht es einen fähigen Anwalt und für einen selbst, ein dickes Fell.

quote:
Der Betriebsrat hat diesbezüglich keinen wirklich hilfreichen Ratschlag.


Der BR wurde zur Kündigung bereits gehört? Das er Widersprechen will oder Widersprochen hat wissen Sie bereits? Haben Sie diese Stellungname des BR bereits erhalten?
Inwiefern ist der BR nicht hilfreich?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburgerin01

quote:
Ein Problem entsteht schon aufgrund der Höhe der Abfindung, es ist eine 12-wöchige Sperre des AlgI zu erwarten.


In dem Fall nicht, da es ja nicht um einen Aufhebungsvertrag geht, sondern um die betriebsbedingte Kündigung. Da ist keine Sperrzeit zu befürchten. Gut bei der AA weiss man nie, aber eine Rechtsgrundlage gäbe es nicht.

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