Voller Kinderfreibetrag ungünstiger als halber !!!

6. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
liverhook
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Voller Kinderfreibetrag ungünstiger als halber !!!

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Halllo zusammen,

ich bin neu hier, habe mich aber als Privatperson an bestimmten Stellen intensiv mit den für mich relevanten Themem meiner ESt.-Erklärung befasst.

Hier nun meine Frage:
Ich benutze ein Steuerprogramm für die Erstellung meiner ESt.-Erklärung.
Ich bin geschieden, mein 17-jähriger Sohn lebt bei mir, meine 20-jährige Tochter bei meiner Ex-Gattin. Meine Ex-Gattin war 2012 nicht zu 75% leistungsfähig, den Unterhalt für den bei mir lebenden Sohn zu zahlen. Daraufhin habe ich in der ESt.-Erklärung für 2012 den vollen Kinderfreibetrag beantragt, womit wohl auch gleichzeitig der BEA-Freibetrag mit übertragen wird (ist wohl erst ab 2012 so möglich).
Laut Plausibilitätshinweis nach Abschluss des Blocks 'Kinder' muss bei der Beantragung des
vollen Kinderfreibetrages für Alex auch das volle Kindergeld eingegeben werden (obwohl es
sich steuerformal um die Angabe des Kindergeld'anspruchs' handelt). Dies führt aber in der Programmberechnung nach Günstigerprüfung (für den Abzug der veranschlagten Freibeträge)
zum Aufaddieren von 1 1/2 mal Kindergeld (welches ich ja nicht tatsächlich ausgezahlt
bekommen habe) und damit zu einer ungünstigeren Steuer im Vergleich zum üblichen halben Kinderfreibetrag mit Angabe des hälftigen Kindergeldes für meinen Sohn.
Somit wäre mit dieser Programmberechnung die Berücksichtigung des ganzen Kinderfreibetrages immer ungünstig! Warum sollte jemand also demnach einen vollen Kinderfreibetrag beantragen
(hier vorliegend bei weniger als 75% Unterhaltsleistungen)? Aber da es diese Möglichkeit ausdrücklich im Steuerrecht gibt (auch nach tel. Info Finanzamt), gehe ich hier von einem Fehler im Berechnungsmodus des Programms aus und übergehe den Plausibilitätshinweis.
Das Programm rechnet dann in meinem Sinne korrekt weiter, wie man zum Schluss auch bei der
Steuerberechnung nachvollziehen kann.
Ich habe das ganze nochmals mit dem von den Finanzämtern kostenlos angebotenen Programm 'Elster-Formular' nachgerechnet: auch dort wird bei Beantragung des vollen Kinderfreibetrages der 1 1/2 fache Kindergeldbetrag (heißt der volle Kindergeldbetrag für meinen Sohn und der halbe Kindergeldbetrag für meine Tochter) nach Günstigerprüfung wieder auf den ermittelten Steuerbetrag aufaddiert. Auch dort führt dies also für mich zu einer ungünstigeren Steuer als mit nur halbem Kinderfreibetrag für meinen Sohn und Angabe des halben Kindergeldbetrages.
Ich halte das steuerrchtlich für fehlerhaft, da ja die Günstigerprüfung immer nur von dem tatsächlich an mich ausgezahlten Kindergeldbetrag ausgehen darf, oder nicht?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Anrechnung des Kindergeldes und die Anrechnung des Kinderfreibetrages sind direkt miteinander gekoppelt.

1/2 KFB 1/2 Kindergeld
voller KFB volles Kindergeld

Da Du nun 1 1/2 KFB bekommst, wird auch das 1 1/2-fache Kindergeld angerechnet. Das 1/2 Kindergeld für Deine Tochter wird Dir zugerechnet, da ja Deine Unterhaltszahlung entsprechend gekürzt wird und Du daher indirekt diesen Kindergeldanteil sehr wohl erhalten hast.

quote:
Auch dort führt dies also für mich zu einer ungünstigeren Steuer als mit nur halbem Kinderfreibetrag für meinen Sohn und Angabe des halben Kindergeldbetrages.


Wie Du darauf kommst, kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Rechnerisch ist es genau umgekehrt. Derjenige, der den vollen KFB bei Anrechnung des vollen Kindergeldes bekommt hat dadurch steuerliche Vorteile.

quote:
Ich halte das steuerrchtlich für fehlerhaft, da ja die Günstigerprüfung immer nur von dem tatsächlich an mich ausgezahlten Kindergeldbetrag ausgehen darf, oder nicht?


Steuerrechtlich ist nicht die Auszahlung durch die Kindergeldstelle relevant, sondern die wirtschftliche Zurechnung unter Berücksichtigung der Anrechnung des Kindergeldes bei den Unterhaltszahlungen. Und dann ist das Verfahren auch korrekt.

Es kann allerdings geschickter sein, sich nur den BEA-Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen zu lassen und auf die Übertragung des KFB zu verzichten. Das müsste jedoch für den Einzelfall nachgerechnet werden. Außerdem birgt dieses Vorgehen die Gefahr, dass der andere Elternteil diesem Vorgehen widerspricht.



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
liverhook
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo hh und danke für deine Antworten.
Das Argument mit dem 1 1/2-fachen KFB (indirekt Unterhalt) kann ich nachvollziehen. Nicht aber die direkte Kopplung KFB und KG.
Meines Rechtsverständnisses nach ist eine Günstigerprüfung eine, die mir am Ende tatsächlich mehr in der Tasche lässt. Dies ist hier bei Wahl des ganzen KFB für meinen Sohn aber nicht der Fall. Allerdings ist deine letzte Äußerung hier zutreffend, denn eine Vergleichsrechnung mit halbem KFB- u. vollem BEA-Freibetrag Sohn zeigt dies!
Folgende Vergleichsrechnungen habe ich mit zwei verschiedenen ESt.-Programmen für 2012 vorgenommen. Bis zum sog. "Einkommen" (nach allen anderen Abzügen wie Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Alleinerzieh.-Entlast.betrag u.a) ist dies jeweils identisch.

1.) voller KFB- u. BEA-Freibetrag Sohn; halber KFB- u. BEA-Freibetrag Tochter:

Einkommen 42.619 €
abzgl. Kinderfreibetrag/Erziehungsfreibetrag - 10.512 €
Zu versteuerndes Einkommen 32.107 €
2. Berechnung der Einkommensteuer
Steuer 2012 6.300 €
Steuerfestsetzung
Hinzuzurechnendes Kindergeld 3.312 €
Festzusetzende Einkommensteuer 9.612 €


2.) halber KFB- u. voller BEA-Freibetrag Sohn; halber KFB- u. BEA-Freibetrag Tochter:

Einkommen 42.619 €
abzgl. Kinderfreibetrag/Erziehungsfreibetrag - 8.328 €
Zu versteuerndes Einkommen 34.291 €
2. Berechnung der Einkommensteuer
Steuer 2012 7.020 €
Steuerfestsetzung
Hinzuzurechnendes Kindergeld 2.208 €
Festzusetzende Einkommensteuer 9.228 €

Man sieht, dass wenn ich den vollen BEA-Freibetrag nehme, die Steuer günstiger ist, als wenn ich auch noch den vollen KFB nehme. Und diese Vergleichsberechnungen werden in diesen Einkommensgefilden immer so bleiben. Mit diesem Wissen wählt doch keiner den vollen KFB, obwohl er ihn unwidersprochen bekommen könnte!!! Dies ist von meinem Rechtsverständnis her unsinnig, denn eine zusätzliche Freibtragssumme muss eigentlich zu einer niedrigeren Steuer führen.
Wie beurteilt ihr das?
Hat sich da ein Fehler (Handhabungsfehler) im geltenden Steuersystem eingeschlichen?
Wenn ja, wäre dies klagenswürdig?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jochen738
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 27x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich halte das steuerrchtlich für fehlerhaft, da ja die Günstigerprüfung immer nur von dem tatsächlich an mich ausgezahlten Kindergeldbetrag ausgehen darf, oder nicht? <hr size=1 noshade>


Nein, maßgebend ist der Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, ob und an wen es ausgezahlt wurde oder ob es überhaupt beantragt wurde (vgl. [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__31.html]§ 31 S. 4 und 5 EStG [/URL].

D.h. wenn 1/2 KinderFB zusteht, wird der Anspruch auf die Hälfte des Kindergelds angesetzt und wenn der KinderFB voll in Anspruch genommen werden kann, wird auch das volle Kindergeld angesetzt.

Falls dieses der andere Ehegatte erhalten hat, wäre ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch denkbar.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
liverhook
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Ergänzung zu meiner letzten Antwort:

Ich habe es gerade mit verschiedenen Bruttobeträgen (höher und niedriger) testweise durchgerechnet: mit der hier vorliegenden Konstellation und den o.a. beiden Berechnungen zugrundeliegenden Eintragungen (Tochter immer halbes KG, halber KFB, halber BEA; Sohn immer voller BEA und Vergleich zwischen 1. voller KFB und Angabe volles KG und 2. halber KFB und Angabe halbes KG) ist die Wahl des vollen KFB immer ungünstiger und somit in der ESt.-Erklärung Unsinn.
Es wird erst sinnvoll, wenn nach Günstigerprüfung dem ESt.-Pflichtigen bei Wahl des vollen Kinderfreibetrages nicht auch die daran anscheinend gekoppelten Kindergeld-Beträge auf die resultierende Steuer wieder aufaddiert werden, sondern wie gehabt nur die halben Kindergeld-Beträge. Erst dann wird die Steuer noch günstiger als bei Wahl halber KFB und halbes KG.
Nochmals meine Frage wie oben:
Seht ihr darin einen Fehler im geltenden Steuersystem, da laut Info meines Steuerprogramms erst ab Steuerjahr 2012 die Übertragung des KFB so ermöglicht wurde?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jochen738
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 27x hilfreich)

quote:
Es wird erst sinnvoll, wenn nach Günstigerprüfung dem ESt.-Pflichtigen bei Wahl des vollen Kinderfreibetrages nicht auch die daran anscheinend gekoppelten Kindergeld-Beträge auf die resultierende Steuer wieder aufaddiert werden, sondern wie gehabt nur die halben Kindergeld-Beträge.


Und das geht eben nicht, da ist das Gesetz und die Rechtsprechung eindeutig.

quote:
Seht ihr darin einen Fehler im geltenden Steuersystem


Nein, das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Wenn sich jemand vom anderen Ehegatten die andere Hälfte des KiFB übertragen lässt, dann muss er auch die Anrechnung des vollen KiGeldanspruchs gegen sich gelten lassen, er macht es ja schließlich freiwillig.


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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
Seht ihr darin einen Fehler im geltenden Steuersystem


Ja, es ist nicht logisch, dass bei der Übertragung des BEA-Freibetrages kein entsprechendes Kindergeld angerechnet wird und dadurch derjenige, der sich den kompletten KFB (einschl. BEA) übertragen lässt schlechter gestellt wird als derjenige, der sich nur den BEA-Freibetrag übertragen lässt.

Allerdings ist das Gesetz im Ergebnis so, so dass eine dagegen gerichtete Klage am Ende vor dem BVerfG landen müsste.

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