Hallo zusammen
Wie ist folgender Fall zu bewerten?
Onlinehändler A bietet auf seiner Internetseite Waren an, betreibt jedoch auch ein deutschlandweites Netz an Filialen. A bietet neben dem Versand auch eine Abholung in der Filiale an.
Kunde B bestellt online. Er wählt die Abholung in der Filiale. Während der Verkaufsabwicklung werden als Zahlungsmethoden Überweisung, Kreditkarte und Paypal angeboten. Der Kunde zahlt per Kreditkarte und schliesst die Bestellung ab.
Der folgende Ablauf chronologisch:
- Die Kreditkarte wird belastet.
- Der Kunde erhält eine Mail mit der Überschrift "Bestellbestätigung", in der Bestellung und Zahlung bestätigt werden. In einem Absatz heisst es jedoch: "Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar."
- Kunde holt Ware in der Filiale ab
- Kunde stellt bei Prüfung daheim fest, das Ware nicht den Vorstellungen entspricht und verlangt Rücknahme aufgrund §312 BGB
Händer A lehnt die Rücknahme ab und argumentiert:
- Ein Kaufvertrag sei online nicht zustande gekommen und der Kunde sei darüber informiert.
- Durch die Abholung in der Filiale sei der Vertragspartner des B nicht der Onlinehändler A, sondern die Filiale des A. Ein Fernabsatz habe somit nicht stattgefunden.
Kunde B argumentiert:
- Sowohl Bestellvorgang als auch Zahlung haben online stattgefunden, die gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz hätten also Gültigkeit.
- Der Hinweis auf einen angeblich nicht zustandengekommenen Vertrag
sei dem B erst zugegangen, nachdem der A bereits eine Zahlung des Kaufpreises entgegengenommen habe
- Die Art der Übergabe der Ware sei nur eine Form der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, keinesfalls aber ausschlaggebend für das Zustandekommen des Vertrages.
Wer hat hier Recht und zu welchem Zeitpunkt würde wohl ein Gericht der Kaufvertrag als "zustandegekommen" bewerten? Liege ich falsch, wenn ich denke: Mit der Forderung des A, die Ware zu bezahlen und der Zahlung durch den B ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Hat der A nicht durch die Zahlungaufforderung und Belastung der Kreditkarte des B seine Bereitschaft erklärt, einen Kaufvertrag einzugehen?
Schonmal Danke für Eure Mühe
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-- Editiert bobele2 am 22.04.2013 09:05
Aushebeln Fernabsatz so möglich?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Wenn es ein Onlineangebot gibt mit vollständiger Bestellabwicklung und auch die Zahlung bereits vorab erfolgte, dann unterliegt der Kauf dem Fernabsatzrecht. Besser wäre die Nennung des Widerrufsrechts statt pauschal "Rücknahme".
Wie wird denn "und der Kunde sei darüber informiert." begründet? Gab es einen derartigen Passus, der die Kaufabwicklung als Reservierungsvorgang umdefiniert o.ä.?
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Danke für die Antwort.
Zu der Frage: "Wie wird denn "und der Kunde sei darüber informiert." begründet? Gab es einen derartigen Passus, der die Kaufabwicklung als Reservierungsvorgang umdefiniert o.ä.? " siehe bitte im Ursprungsposting:
Der folgende Ablauf chronologisch:
- Die Kreditkarte wird belastet.
- Der Kunde erhält eine Mail mit der Überschrift "Bestellbestätigung", in der Bestellung und Zahlung bestätigt werden. In einem Absatz heisst es jedoch: "Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar."
Auf diesen Passus in der Bestellbestätigung bezieht sich der Händler. Hier nochmals der Hinweis: Diese Mail und damit den Hinweis auf einen angeblich nicht zustandegekommenen Kaufvertrag erhielt der Kunde erst, nachdem der Bestellvorgang UND die Zahlung abgeschlossen waren.
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-- Editiert bobele2 am 22.04.2013 09:31
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quote:
Wenn es ein Onlineangebot gibt mit vollständiger Bestellabwicklung und auch die Zahlung bereits vorab erfolgte, dann unterliegt der Kauf dem Fernabsatzrecht.
Das BGB spricht von "abgeschlossen", also ist die Erfüllung (Leistungserbringung, Zahlung) irrelevant, es geht nur um den Vertragsschluß.
Der dürfte bei der hier vorliegenden Beschreibung verständigerweise online erfolgt sein, ansonsten hätte schon aus Transparenzgründen der VK von einer "unverbindlichen Reservierung" o.ä. sprechen müssen.
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Sehe ich genauso. Die Art des Versands oder der Abwicklung taucht bei der Frage nach dem Fernabsatz nirgendwo mit auch nur einem Wort auf. Es ist ausschließlich relevant, ob der Vertrag mittels Fernabsatz zustande gekommen ist und das ist er eindeutig.
Im Zweifel, also bei dieser ominösen Klausel, dürfte hier auch der Welpenschutz der Verbraucher gelten. Bedeutet: Widersprüchliche Klauseln werden stets pro Verbraucher ausgelegt.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung (Bestellbestätigung) stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Unverbindlichkeit muss jedoch für den Verbraucher deutlich sein.
Die Formulierung "diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar"
wurde als ausreichend angesehen, keinen Kaufvertrag entstehen zu lassen.
Es müssten also weitere Gründe hinzutreten, wie z.B. die detailierte Aufzählung der bestellten Artikel inklusive des Rechnungsbetrages oder eine Aufforderung zu zahlen.
quote:
Durch die Abholung in der Filiale sei der Vertragspartner des B nicht der Onlinehändler A, sondern die Filiale des A.
Wenn Onlinehändler A nur als Vermittler der Filiale des A hätte gelten wollen, müsste er diese durch vorherige deutlichen Information des Verbrauchers kundtun.
Wobei es durchaus zweifelhaft wäre, ob dieses bei rechtlich unselbständigen Filialen überhaupt von Gerichten mitgetragen würde.
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"
Rechtlich ziemlich spannend. Vom Sinn der 312b ff. BGB her könnte es durchaus sein, dass hier kein Fernabsatzvertrag zustandegekommen ist. Dazu müsste man ggfs. wissen wie das rechtliche Verhältnis von Filiale und online-Händler ist.
Interessant wäre auch einmal die Gegenprobe: etwas dort bestellen, in die Filiale liefern lassen, dann nicht abholen und das Geld zurückverlangen da ja kein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Ob der Händler dann immer noch bei dieser Rechtsauffassung bleibt?
Insgesamt spricht hier die vorherige Abbuchung eher für einen Fernabsatzvertrag. Grundsätzlich wäre aber eine solche "Aushebelung" (z.B. durch Barzahlung in der Filiale) möglich.
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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
Spannender wird es auch beispielsweise bei einem Computerhändler meines Vertrauens. Dort kann man im Internet-Shop bestellte Waren auch an einer speziellen "Internet-Kasse" abholen (das ist eine Kasse ganz rechts ohne zusätzliche Kaufberatung, einfach Artikel und wech). Man spart sich Versandkosten und kriegt sogar noch einen Online-Rabatt.
Die Erscheinungsform ist vielfältig bei so etwas.
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quote:
Dort kann man im Internet-Shop bestellte Waren auch an einer speziellen "Internet-Kasse" abholen
Was soll daran spannend im rechtlichen Sinne sein? Der Vertragsschluß erfolgt doch offenbar schon im Internet.
Wie oben schon gesagt, wo Übergabe und Bezahlung erfolgen, ist irrelevant.
Und wenn gegenüber dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, sein Handeln im Internet sei bereits eine Bestellung (und nicht bloß eine unverbindliche Reservierung), dann greift auch Fernabsatzrecht.
Alles andere (daß sich der VK vorbehält, bei der Abholung noch zu sagen "nä, kriegste doch nicht") wäre so verkehrsunüblich, daß es als Versuch der Umgehung der entsprechenden Verbraucherrechte zu qualifizieren wäre.
-- Editiert JuBiPe am 23.04.2013 11:15
Danke für Eure Antworten.
Eine gerichtliche Klärung des dem oben geschilderten Fall zugrundeliegenden realen Ereignisses wird es wohl nicht geben... nach Androhung des Klageweges wurde die Ware "aus Kulanz" zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet.
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quote:
(und nicht bloß eine unverbindliche Reservierung)
Aber genau das steht ja hier und bei evtl. weiteren solcher Modelle zur Diskussion.
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Aus dem Eingangsposting:
quote:
Der Kunde erhält eine Mail mit der Überschrift "Bestellbestätigung ", in der Bestellung und Zahlung bestätigt werden.
Aus deinem Beispiel:
quote:
im Internet-Shop bestellte Waren
Anhand der Formulierung gehe ich davon aus, daß nicht ausdrücklich nur von unverbindlicher Reservierung die Rede war.
Solange dem K gegenüber der Eindruck erweckt wird, er habe (verbindlich) bestellt, kann man dies nicht mehr hintenrum aushebeln, indem man dann einen Annahmevorbehalt so auslegen will, daß der Vertragsschluß doch nicht im Internet erfolgt sein soll.
M.a.W. der VK bevorteilt sich selbst nicht nur beim Vertragsschluß (indem er sich die Annahme vorbehält, dem K aber einen solchen Vorbehalt nicht einräumt), sondern auch noch bei der Abwicklung (indem er ein Widerrufsrecht deswegen ausschließen will).
So funktioniert es schon aus Verbraucherschutzgründen nicht.
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