Kaufvertrag Teppich

12. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
auhajotoI
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag Teppich

Hallo,

in einem Geschäft haben wir einen Teppich nach unseren Vorstellungen gemeinsam mit dem Verkäufer entwickelt, die Bestellung zum Knüpfen aufgegeben und einen Kaufvertrag (mit geleisteter Anzahlung ) unterschrieben. Nach einigen Tagen sollte das gedachte Muster in Form eines Computerbildes zur Verfügung stehen. Statt dessen erhalten wir einen Anruf und nun einen Brief, daß sich der Verkäufer im Preis geirrt habe und der Auftrag so nicht durchgeführt werden könne.

In der Tat ist es so, daß der vereinbarte Preis 40 % unter dem Normalpreis liegt (Verkäufer hat sich tatsächlich sehr verrechnet).

Dennoch bin ich der Ansicht, daß das Geschäft den Kaufvertrag - wie vereinbart - zu erfüllen hat; es sich widrigenfalls schadenersatzpflichtig machen würde. Bei Nichterfüllung müßte ich diesen Teppich bei einem anderen Geschäft wahrscheinlich zu einem höheren Preis - als der bei meinem Vertragspartner normale Preis - herstellen lassen. Für diese (Mehr-)Kosten müßte doch mein Vertragspartner aufkommen ?!

Mein Vertragspartner müßte m. E. den geschlossenen Vertrag ohne wenn und aber erfüllen. (Da wir den Teppich auf jeden Fall haben wollen, wäre ich letztlich auch mit einer Preisvereinbarung "in der Mitte" einverstanden. Diesen Vorschlag sollte dann aber das Geschäft machen). Liege ich so falsch?

Gruß



-- Editiert von auhajotoI am 12.05.2005 21:03:33

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15 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

der Verkäufer hat den Werkvertrag rückwirkend angefochten, da er sich in dem genannten Preis geirrt hat. Dieses ist möglich. Folge ist, dass kein Kaufvertrag mehr besteht.

Da der Vertrag angefochten wurde, hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

Sie sind also so zu stellen wie Sie stehen würden, wenn Sie sich nicht auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen hätten. Dieses nennt man Vertrauensschaden. Was Sie meinen ist das Erfüllungsinteresse (positives Interesse). Dieses haben Sie hier jedoch nicht.

Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Dieses könnte hier bei Ihnen durchaus der Fall sein, unterliegt jedoch der genauen Prüfung in Ihrem Einzelfall.

Ergo lässt sich feststellen, dass Sie den Betrag des Geldes wiederbekommen, den Sie als Kaufpreis eventuell schon gezahlt haben. Dazu bekommen Sie eventuelle Aufwendungen ersetzt, wenn die Schadensersatzpflicht nicht durch Kenntnis Ihrerseits ausgeschlossen ist (s.o.), jedoch nur bis zur Höhe des Kaufpreises.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

@Bobo:

Sind Irtümer über den Preis nicht irrelevant (Motivirrtum)?

Gruß
Harry!

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Als Motivirrtum würde ich es nicht sehen. Der Motivirrtum ist ja ein Irrtum im Beweggrund, z.B. ein Hochzeitsgeschenk zu kaufen, wenn die Hochzeit dann nciht stattfindet.
Den falschen Preis würde ich vielmehr als Erklärungsirrtum definieren.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Harry und Mahnman,

ich sehe es wie Mahnman.

Generell hast du aber schon Recht, dass Motivirrtümer irrelevant sind. Dieser liegt hier aber mE nicht vor.

Übrigens Mahnman, ich bin immer wieder überrascht, was für juristisches Wissen Sie haben.


Beste Grüße,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 13.05.2005 10:43:43

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#5
 Von 
auhajotoI
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank allen -
da werde ich mich wohl zum Geschäft bemühen und schauen, was sich machen läßt.

Beste Grüße

auhajotoI

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Danke Bobo.
Nett von Dir!

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#7
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Laut Angaben vom Fragesteller hat sich der Verkäufer über den Preis geirrt.

Er ging also nicht vom richtigen Preis aus, welchen er nur falsch erklärt hat. Vielmehr dachte er irrtümlich, daß dieser erklärte Preis korrekt ist.

Es käme also nur eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 2 in Betracht. Dann müßte es sich beim Preis um eine solche Eigenschaft handeln, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.

Eigenschaften i.d.S. sind alle wertbildenden Beschaffenheitsmerkmale der Sache.

Der Preis einer Sache ist aber nach allg. Auffassung kein solches WERTBILDENDES Beschaffenheitsmerkmal. Vielmehr spiegelt der Preis die Summe aller wertbildenden Beschaffenheitsmerkmale dar.

Somit handelt es sich bei einem Irrtum über den Preis einer Sache um einen unerheblichen Motivirrtum.

Übrigens sind nicht alle Motivirrtümer irrelevant. Vielmehr handelt es sich bei der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 immer um Motivirrtümer, die aber ausnahmsweise beachtlich sind.

Der Fragesteller hätte dem Händler also grds. nicht entgegenkommen müssen.


Gruß
Harry!

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#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Hallo Harry,

das ist aus der Frage nicht klar zu erkennen. Hat er wirklich gesagt "Ich hab mich verrechnet" oder hat er lediglich angefochten, weil er den Preis falsch erklärt hat.

Als Motivirrtum kann ich den Kaufpreis trotzdem nicht sehen. Obwohl...mein KVR Skript sagt über den Motivirrtum aus:

quote:

Die irrige Vorstellung von etwas bleibt bloßes Motiv und wird nciht nach außen hin erklärt. Somit fallen Wille und Erklärung nciht auseinander.



Wenn man jetzt das Motiv des VK vermutet, dass er mit dem genannten Preis seine Kosten decken und Gewinn einfahren kann, mag es zutreffen. Allerdings wird sich der VK sicher darauf berufen, dass er sich nur versprochen/verschrieben hat.
In diesem Fall kommt es wohl auf den Inhalt des Anfechtungsbriefes an.

Weiterhin ist der §119 meiner Ansicht nach etwas unverständlich formuliert. Wird Zeit, dass ich unserem Firmananwalt mal seinen alten Palandt abschwatze, den er mir zugesagt hat. Vielleicht kann der mir einiges genauer erklären.

Das verrechnen schien eine Vermutung des Fragestellers zu sein.


-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

-- Editiert von Mahnman am 13.05.2005 23:21:23

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#9
 Von 
auhajotoI
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Abend zusammen,
zunächst einmal besten Dank für die umfangreichen Informationen.
Also, der Verkäufer schrieb:
..."der von Ihnen bei uns getätigte Kaufvertrag Nr..., beinhaltet einen Preisirrtum... da wir die Produktion unter diesen Umständen nicht durchführen können".

Um es klar zu sagen: Er hat sich auf seinem Taschenrechner klar verrechnet.

Aber: Ist ein ein Kaufvertrag (Werkvertrag) so einfach aufgrund eines Preisirrtums nur von einer Seite anfechbar und für ungültig zu erklären?

Wo bleiben denn die für beide Seiten verbindlich einzuhaltenden Vertragsinhalte, wenn einer - zugegeben aufgrund eines Irrtums - einfach zurücktreten kann?

Ratloserweise auhajotoI

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#10
 Von 
auhajotoI
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

.. und noch einmal...

...wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde...

So der Gesetzestext: Klar ist, daß der Verkäufer natürlich den regulären Kaufpreis im Kopf hatte und diesen auch wollte. Es ist halt wirklich ein Rechenfehler.

Damit dürfte ich dann schlechte Karten haben, oder?

Gruß
auhajotoI

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#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich würde es klar als Erklärungsirrtum (Versprecher) definieren. Damit kann er anfechten.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend Harry,

dass Motivirrtümer nicht immer irrelevant/unbeachtlich sind, das ist mir schon klar. Ausnahmen bestehen zB im ErbRecht (§§ 2078 II, 2079 , 2308 BGB ). Aber das ist hier ja nicht rechtlicher Inhalt. Ein Motivirrtum ist ein Irrtum im Beweggrund. Dieser liegt hier aber nicht vor.

Wenn man es juristisch genau analysieren möchte, muss man differenzieren. Ein Motivirrtum auf Seiten des Verkäufers ist hier nicht gegeben. Eventuell verwechselst du den von dir genannten Motivirrtum auf Seiten des Käufers mit dem Motivirrtum auf Seiten des Verkäufers.

Möglich wären ein verdeckter Kalkulationsirrtum / Berechnungsirrtum. Dann wird dem Geschäftsgegner lediglich das Ergebnis der Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitgeteilt. Diese etwaige Berechnungsfehler stellen einen unerheblihen Motivirrtum dar, welcher nicht zur Anfechtung auf Seiten des Verkäufers berechtigt. Das gilt auch, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulatinsirrtum erkannt hat. Der Erklärungsempfänger, der von dem Irrtum weiss oder sich der Kenntnisnahme treuwidrig entzieht, handelt aber rechtsmissbräuchlich, wenn er auf Vertragsdurchführung besteht, obwohl er bereits bei Vertragsschluss erkannt hat, dass die Vertragserfüllung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist. Da es sich hier jedoch eher weniger um eine große Kalkulation handelt aufgrund von nur einem Artikel, ist dieser eher nicht gegeben.

Die zweite Möglichkeit ist ein Erklärungsirrtum (siehe die Ausführungen von Mahnman und mir oben), welcher zur Anfechtung berechtigt.


Beste Grüße,

- Roenner -


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#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen auhajotoI.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb462245-62
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Offenbar weißt Du, daß es objektiv nicht möglich ist, den Teppich zu dem fälschlich vom Verkäufer angebotenen Preis herzustellen. Damit ist es schlicht sittenwidrig, da schädigend, wenn Du trotzdem auf Erfüllung bestehst. Der Händler und die Hersteller müssen auch von etwas leben können! Was anderes wäre nur, wenn der Händler eine fette Gewinnspanne sich ermöglich weill - dann dürftest Du auch als Ehrenmann auf Erfüllung bestehen. Ansonsten bezahlen was angemessen ist!

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119929 Beiträge, 39802x hilfreich)

Für das bischen blabla (das auch noch falsch ist) gräbt man einen 11 Jahre alten Beitrag aus?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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