Als Privatperson keine Akteneinsicht?

6. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Als Privatperson keine Akteneinsicht?

Hallo,
Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Strafbefehl über 70 Tagessätze. Einspruch gegen die Höhe der einzelnen Tagessätze und gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Antrag auf Akteneinsicht.
Termin ist nun anberaumt, Akteneinsicht wurde verwehrt, weil sie nur einem Verteidiger gestattet werden kan.
Ist das wahr? Darf man als Beschuldigter -also als Privatperson keine Einsicht in seine Strafakte (Jugendstrafsache) nehmen??
Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.

Danke schon mal
Hans

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ist schon oft diskutiert: Sie bekommen die Akte selbst nicht in die Hand, haben aber einen Anspruch darauf, Kenntnis vom Inhalt zu erhalten, z.B. durch Lesen auf der Geschäftsstelle oder überlicherweise Überlassung von Kopien.

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#2
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

Ist das so?? Ich dachte immer der Anwalt wäre (in bezug auf akteneinsicht) eine art sicherheitsschleuse, die z.B. verhindern soll, dass sich angeklagte die adressen von zeugen besorgen und die dann evtl. belästigen ...
Ich kann also auf der Geschäftsstelle (des gerichtes???) aufkreuzen und Akteneinsicht verlangen??

miad

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

§ 475 [Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen]
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden


Mit anderen Worten: Ein Besch. bekommt die Originalakten nicht in die Finger.

Das mit der Sicherheitsschleuse ist auch richtig. Es ist die Pflicht des Verteidigers zu prüfen, ob er seinem Mandanten die ganzen Akten oder nur Auszüge zur Verfügung stellt. Die Anschriften allerdings stehen ja spätestens in der Anklageschrift.
Und wenn ein Besch. auf der Geschäftsstelle aufkreuzt und in die Akten sehen möchte, passiert ohnehin nichts, weil kein Geschäftsstellenbeamter die AE genehmigen dürfte.

-- Editiert von wastl am 06.05.2005 23:16:23

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#4
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

danke,
an wen muss sich denn dann eine privatperson (Beschuldigter) wenden, wenn sie Akteneinsicht beantragen will? Kopien der Akte würde sie also bekommen?

m.

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nein, weil die Justiz nicht auf Staatskosten Kopien mact, außer mal in Ausnahmefällen. Wer eine Kopie der Akte haben möchte solle einen Anwalt beauftragen. Der arbeitet allerdings nicht für umsonst.

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#6
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

...außerdem kann der Anwalt einem gleich übersetzen was da drin steht...
:)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

also wenn das die begründung ist (keine kopien auf Staatskosten) !?! Dem ließe sich ja abhelfen, wäre sicher um einiges günstiger als ein Anwalt ...

Ist das jetzt eine definitive Aussagen, dass man ohne Anwalt auf keinen Fall an diese Akten bzw. Kopien rankommt?


m.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Fragt sich nur, für wen es günstiger wäre. Für den Staat jedenfalls nicht. In Berlin bekommt ein Beschuldigter keine Akteneinsicht. In anderen Bundesländern dürfte das nicht anders sein. § 475 gilt ja überall

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#9
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

aber für den staat wär´s auch kein nachteil ...
da gibt der Staatsanwalt dem Privatanwalt Schützenhilfe, auch eine Form von ABM.

Wozu ist denn dann der Absatz 4 des §475 (StPO??) da? Nur weil "kann" drinsteht legt die Staatsgewalt die Füße hoch? Muss da keine Begründung erfolgen warum einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen wird?

miad

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#10
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Dann frag ich mich allerdings, auf welche Weise in Berlin der Einwand, der Angeklagte habe sich mangels Aktenkenntnis nicht verteidigen können, verhindert wird? Hat der Europäische Gerichtshof doch schon vor 20 Jahren entschieden.

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Miad
Abs. 4 redet von Auskünften, nicht davon, dass die Justiz ein Gratis-Copy-Shop für Beschuldigte ist. Und dass die StA Ihrer Meinung nach die Füße hochlegt führe ich mal darauf zurück, dass Sie im Grunde nicht wissen, wie so eine Behörde arbeitet und auch nicht wie viel.

@ Thomas.Newton
Na ganz einfach: So einen Einwand bringt allenfalls ein Rechtsanwalt vor. Und der kann das nicht, weil er ja AE hatte. Und wenn ein Beschuldigter auf die Idee kommt, entsteht meistens eine "Brieffreundschaft" zwischen ihm und StA/Gericht, die darin mündet, dass er letztlich doch mit einem Verteidiger angeritten kommt. ;)
Im Grunde haben Sie aber recht. Und ich kenne eine Entscheidung des Kammergerichts zu diesem Thema. Ein Vorsitzender einer kl. Strafkammer vereigerte dem Angekl. mit meiner oben geschilderten lapidaren Begründung die Akteneinsicht und erteilte auch keine Auskünfte, weil er ja dann praktisch den Akteninhalt hätte abschreiben müssen. Es erging auch ein entsprechender Beschluss, gegen den sich der Angekl. mit Erfolg beschwerte. Wenn ich mich recht entsinne wurde aber nicht die AE erlaubt, sondern der Vorsitzende dazu angehalten, eine ordentliche Begründung in die Akten zu schreiben. Das ist nun wieder kein Problem: Wenn ich einem Besch. die Akten geben müsste hätte ich immer Bedenken, dass da etwas verschwindet. Und so viel Personal, dass einer danebengesetzt werden kann, der aufpasst, haben wir hier nicht
Ist das bei Ihnen anders?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ja, bei uns werden in den seltenen Fällen, in denen ein Beschuldigter das schriftlich beantragt, Ablichtungen erteilt. Scheint mir auch korrekter zu sein. Wir sind doch keine ABM für RAe.

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Vielleich war ich auch etwas zu pauschal. Es kommt sicher auch immer auf die Menge an. Und wenn ein Besch. sich ansonsten kooperativ zeigt ist man ja auch eher gewillt, ihm ein paar Kopien zu schicken, besonders wenn sich das Verf. so leichter erledigen lässt. Ich meine, in der Praxis ist das im Grunde kein wirkliches Problem, von ein paar Einzelfällen mal abgesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

schön dass die berliner arbeitsmentalität nicht überall herrscht (auch wenn mir das wenig bringt, da ich in der hauptstadt lebe).

@Thomas.Newton
Könnte Sie mir einen Link zu dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (wegen unmöglicher Verteidigung mangels akteneinsicht) geben?


danke

m.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Die Entscheidungen sind durch §147 Abs.7 StPO , der direkte Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des EuGH zur Art. 6 MRK (Menschenrechtkonvention) war, eigentlich alle überholt:"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend." Das können eröffnet natürlich eine Ermessensentscheidung, aber auch Ermessensentscheidung eröffnen keine willkürlichen Ablehnungen.
Ansonsten googlen: Art. 6 MRK +Akteneinsicht

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