Guten Tag,
ich würde gerne ein Internetforum eröffnen, auf dem sich Oldtimerfahrer zum Cruisen verabreden können. Mit StVO § 29
Übermäßige Straßenbenutzung habe ich mich bereits vertraut gemacht.
Da zwangsläufig am Start- und Zielpunkt eine kleine Versammlung zustande kommen wird, stellt sich mir die Frage, ob diese Versammlung öffentlich ist.
Das Forum würde im Internet beworben, die Verabredung geschieht aber im nicht-öffentlichen Bereich des Forums unter den angemeldeten Benutzern.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias
Weitere Frage: Wie sieht es rechtlich mit meiner Haftung als Forumsbetreiber aus?
-- Editiert donraketo am 07.01.2013 15:07
nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel
7. Januar 2013
Thema abonnieren
Frage vom 7. Januar 2013 | 11:23
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel
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#1
Antwort vom 7. Januar 2013 | 17:02
Von
Status: Praktikant (993 Beiträge, 483x hilfreich)
quote:
Da zwangsläufig am Start- und Zielpunkt eine kleine Versammlung zustande kommen wird, stellt sich mir die Frage, ob diese Versammlung öffentlich ist.
Mit welcher Zielrichtung fragst du? Anmeldepflicht? Haftung?
Meine Geburtstagsfeier muß ich auch dann nicht anmelden, wenn wir uns alle vor dem Mäckes in der Pupsgasse treffen.
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#2
Antwort vom 7. Januar 2013 | 19:48
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
In dieser Frage geht es mir um die Anmeldepflicht. In dem Link oben zu meiner zweiten Frage geht es um die Haftung als Forumsbetreiber.
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#3
Antwort vom 8. Januar 2013 | 08:51
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
Oder muss ich mir keine Gedanken wegen dem Versammlungsgesetz machen, da es bei weniger als 30 Fahrzeugen eine nicht genehmigungspflichtige motorsportliche Veranstaltung nach §29 StVo ist?
[URL=http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?https://www.sicherestrassen.de/VwV/V29.htm]VwV §29 StVO
[/URL]
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#4
Antwort vom 8. Januar 2013 | 15:03
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
Laut Polizei NRW handelt es sich nicht um eine Versammlung:
www.polizei-nrw.de/artikel__58.html
quote:<hr size=1 noshade> Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen .
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff. <hr size=1 noshade>
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