IFF : ClickandBuy Inkassogebühren unzulässig

31. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
IFF : ClickandBuy Inkassogebühren unzulässig

quote:<hr size=1 noshade>Kritik an ClickandBuy aufgrund unzulässiger Inkassokosten

Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........


......Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt. Schließlich kann das Inkassobüro auch nicht mehr tun, als der Anbieter des Bezahlsystems selbst. Ist der Verbraucher zahlungsunwillig, wäre seine Einschaltung sogar sinnlos und damit nicht erforderlich.........
<hr size=1 noshade>


http://www.iff-hamburg.de/index.php?id=1976&viewid=48119



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

Post vom Inkassobüro?

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13 Antworten
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#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,


Der gesamte Text ist falsch wiedergegeben und entspricht weder dem deutschen Recht noch der Rechtsprechung!



-- Editiert Moderator am 01.09.2012 22:28

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#2
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

quote:


Der gesamte Text ist falsch wiedergegeben und entspricht weder dem deutschen Recht noch der Rechtsprechung!


Gratulation für diesen sehr klugen und differenzierten Diskussionsbeitrag.

Allerdings ist die Pressemitteilung des Instituts für Finanzdienstleistungen durchaus richtig wiedergegeben. Auch die inhaltliche Aussage des Zitats dürfte richtig sein. Es ist nicht erkennbar, weshalb Zahlungsdienstleister, die ja den ganzen Zahlungsvorgang - und damit auch dessen Störungen - abdecken, auf die Dienste von Inkasso-Unternehmen angewiesen sein sollten.

-- Editiert Moderator am 01.09.2012 22:29

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Hallo,



Der gesamte Text ist falsch wiedergegeben und entspricht weder dem deutschen Recht noch der Rechtsprechung!

???

Ich habe aber mit Quellenangabe gepostet !!!

p.s

Besteht kein Grund mich zu beleidigen zumal wir uns nicht mal persönlich kennen



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 01.09.2012 22:31

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Wes' Brot ich ess',
dess Lied ich sing'!

Derr Iff ist keine Stelle, die über juristische Grundsätze entscheidet. Derr Iff ist für die Verbraucherzentrale Dienstleister - nicht mehr und auch nicht weniger.
Auch hier im Forum gibt es (sehr) unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Inkassogebühren zulässig sind!? Und die immerwährende gebetsmühlenartige Wiederholung, sie seien unzulässig, macht nur deutlich, wie tief der Graben zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten ist (die das Forum hier maßgeblich nutzen), richtiger wird die Aussage davon allerdings nicht.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hingegen sagt was ganz anderes!? Hier wird ausdrücklich bestätigt:

quote:<hr size=1 noshade>Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729 ; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481 ; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.). <hr size=1 noshade>



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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#5
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Es ist übrigens sehr unschön, dass einzelne Forenmitglieder hier Administratorenrecht genießen, wie 'thehellion' und diese - ebenfalls wie thehellion - missbrauchen!?
Das ist fast schon ein Grund, hier überhaupt nicht mehr zu posten.
Haben Sie CBW selbst redigiert - so wie Sie meine private Email, die nur Administratoren kennen (dürften), missbraucht haben? Oder war ich nicht bei mir, als ich Ihnen die Erlaubnis bzw. Freigabe zur Nutzung meiner Mailadresse gegeben habe!? Um ehrlich zu sein, interessieren mich Ihre Facebookfreunde wenig und auch andere (insbesondere) persönliche Meinungen Ihrerseits sind herzlich unerwünscht!:)
Weil wir gerade beim Aufarbeiten sind:

quote:
Auch die inhaltliche Aussage des Zitats dürfte richtig sein. Es ist nicht erkennbar, weshalb Zahlungsdienstleister, die ja den ganzen Zahlungsvorgang - und damit auch dessen Störungen - abdecken, auf die Dienste von Inkasso-Unternehmen angewiesen sein sollten.
Da will ich doch mal davon ausgehen, dass Herr 'Heinz Dieter' auch aus dem anwaltlichen Dunstkreis heraus agiert, ansonsten hätte er nicht so aufgebracht reagiert!? Inhaltlich ist das aber Unsinn (siehe oben) ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#6
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

@Anephan:
Da du aus dem "Inkasso-Dunstkreis" kommst, willst du es anscheinend nicht verstehen. Dennoch der Richtigkeit halber folgende Klarstellung:

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass Inkasso-Gebühren erstattungsfähig sind. Es hat lediglich entschieden, dass ein Amtsgericht, welches über diese umstrittene Rechtsfrage entscheidet, die Berufung zum Landgericht zulassen muss.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Erstens das, außerdem hat es sehr deutlich klar gemacht, dass es nicht so verstanden werden will, dass die gängigen Einschränkungen, die die Gerichte auf die Erstattungsfähigkeit sowieso schon machen, aufgehoben sind, sondern tendenziell eher bestätigt werden.

Wie weit die Erstattungsfähigkeit tatsächlich geht, das hat das BGH gar nicht genau sagen wollen Es hat Bedingungen genannt, die es nach gängiger Rechtsauffassung sieht. Aber spannend wird es hier:

quote:<hr size=1 noshade>Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034 ). <hr size=1 noshade>



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Es ist übrigens sehr unschön, dass einzelne Forenmitglieder hier Administratorenrecht genießen, wie 'thehellion' und diese - ebenfalls wie thehellion - missbrauchen!?
Das ist fast schon ein Grund, hier überhaupt nicht mehr zu posten.
Haben Sie CBW selbst redigiert - so wie Sie meine private Email, die nur Administratoren kennen (dürften), missbraucht haben? Oder war ich nicht bei mir, als ich Ihnen die Erlaubnis bzw. Freigabe zur Nutzung meiner Mailadresse gegeben habe!? Um ehrlich zu sein, interessieren mich Ihre Facebookfreunde wenig und auch andere (insbesondere) persönliche Meinungen Ihrerseits sind herzlich unerwünscht!



Ich kenne @anephans email Adresse nicht - also kann ich sie auch nicht "missbrauchen"
Habe Ihnen lediglich über die pn Funktion hier im Forum eine nachricht zukommen lassen ( siehe unten )
Ich kann übrigens nicht mal ansatzweise nachvollziehen woher immer Ihre Wut kommt
Ich habe lediglich einen Satz aus CBWs Antwort gelöscht da er meiner Meinung nach beleidigend war

Kann man davon ausgehen das CBW identisch mit @anephan ist ?


Das war meine private mail an @anephan über die pn Funktion des 123recht.net Forums als Reaktion seiner Beschwerde ich hätte behauptet er betreibe ein Inkassobüro
quote:
Hi

Ich habe nicht gepostet das @anephan ein Inkassobüro betreibt sondern sondern lediglich erwähnt wie ich handeln würde wäre ich Inkasso Mandatar/in

Abgesehen davon würde ich nie jemanden "outen" auch wenn mir der Real Name bekannt sein sollte

Das Posting ist natürlich wunschgemäß gelöscht worden


lg

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 03.09.2012 23:33

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

[color=blue]Kann man davon ausgehen das CBW identisch mit @anephan ist?[/color]

Sie sind ulkig ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
alpha666
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von thehellion):


Abgesehen davon würde ich nie jemanden "outen" auch wenn mir der Real Name bekannt sein sollte



lg

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 03.09.2012 23:33


ach? und warum versuchst du es dann bei mir regelmäßig? *gg*

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

wer bist du denn? Und wieso diese Themen-Leichenschänderei?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat (von alpha666):
Zitat (von thehellion):
Abgesehen davon würde ich nie jemanden "outen" auch wenn mir der Real Name bekannt sein sollte

lg
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
-- Editiert thehellion am 03.09.2012 23:33
ach? und warum versuchst du es dann bei mir regelmäßig? *gg*


Du scherzt
Keiner , mal von Justin Bieber oder Lady Gaga abgesehen, hat einen größeren Mitteilungsdrang als Du
Vom vegetarischen Frühstück mit Käse und Schwarzbrot bis zur Alpha Gewichtsreduzierung setzt Du Deine Fans in deinen Blogs über alle Nebensächlichkeiten in Kenntnis
Abgesehen davon hast Du einen kompletten Forendiskusionsbeitrag ungefragt auf meine Facebookseite geschoben was ich echt sch.....von Dir fand


-- Editiert von thehellion am 22.02.2016 23:33

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go518455-56
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

Zuerst einmal, danke für jeden, der versucht zu helfen. Ich habe auch ein Problem mit Klarna und COEO Inkasso.

Könnte jemand bitte zu meinem Fall Stellung nehmen?

Ich habe Waren im Wert von 33 EUR bei IKEA gekauft und vergessen, dafür zu bezahlen. Die Klarna-E-Mails gingen direkt an meinen SPAM, und ich bekam nie schriftliche Briefe von ihnen.

Bis zu dem Tag, an dem ich eine E-Mail von COEO Inkasso erhalten habe (diese ging nicht zu meinem SPAM, lustig ist es nicht?), die mich über die Forderung informiert und auf einen Brief verweist, den ich nie erhalten habe.

Ich rief die Firma Inkasso an, informierte mich über ihre 89 EUR (!!!!) Forderung und entdeckte, dass sie die falsche Adresse hatten. Leider habe ich ihnen meine korrekte Adresse gegeben.

Nachdem ich in ein paar Foren gelesen habe, zahle ich das, was ich besaß, direkt an Klarna ein und zahle etwa 15 EUR mehr für Gebühren und Zinsen. Ich habe der Inkasso einen Brief (mit Rückschein) geschrieben, in dem ich ihnen mitteilte, dass ich nie Briefe erhalten habe, dass die Rechnung bezahlt wurde, dass ich die Ansprüche nicht erkenne und dass sie mich nicht mehr kontaktieren sollten.

Das Problem ist, dass Klarna meine Kaution nach einer Woche zurückgegeben hat. Und ich habe eine E-Mail von der Inkasso bekommen, in der ich gebeten werde, die Zahlungsinformationen zu senden.

Was soll ich jetzt tun? Bitte helfen Sie mir, 50 EUR sind eine Menge Geld für mich, um es so wegzugeben.

1x Hilfreiche Antwort

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