366.381
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Forum » Arbeitsrecht » Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulier...

Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung

Leserwertung
(0):
 Thema bewerten!

587 Aufrufe

Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung

Stellt euch mal vor, dass ein Schüler nach Beendigung der Ausbildung nicht vom Betrieb übernommen wird (kommt ja doch häufiger vor, als man meint
).
Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Ausbildung im dualen System. Der Lehrvertrag läuft über drei Jahre bis einschließlich 31.07. diesen Jahres - und trotzdem der Schüler seinen Abschluss hat, ist er noch "offiziell" Schüler des Betriebes.

Heute hatte der Schüler seine Abschlussprüfung und weil er wusste, dass er nicht übernommen wird, hat er die restlichen Urlaubstage (die ihm zustehen) bis einschließlich 31.07. genommen, so dass er nicht mehr in den Betrieb zum arbeiten muss.

Nach der Abschlussprüfung, kommt der Schüler nach Hause und findet von seinem Betrieb ein Ausbildungszeugnis im Briefkasten vor. In diesem wird ihm bescheinigt, dass er bis 19.07. seine Ausbildung gemacht hätte. (19.07. wahrscheinlich deshalb, weil an diesem Tag die offizielle Entlassungsfeier der Schule stattfindet).

Das Problem ist nur: vom 12.07. bis 31.07. hat er Urlaub eingereicht und seinen Fachabschluß darf er auch erst ab 01.08. offiziell führen (eben weil der Ausbildugnsvertrag bis 31.07. läuft). Das ist so, nehmt es einfach mal so hin.

Jetzt würde ja (theoretisch) eine Lücke in seinem Lebenslauf vom 19.07. bis 31.07. entstehen, wenn er das Zeugnis in dieser Form behält.

Frage: Hat der Schüler einen Anspruch darauf, dass ihm ein Zeugnis mit den korrekten Daten ausgestellt wird?

Des weiteren ist dort eine merkwürdige Formulierung. Könntet ihr diese einmal bewerten?

Zitat:
Das Verhalten von .... gegenüber Vorgesetzten und Kollegen gab zu keinen Klagen Anlass.

Ist das nicht ein etwas "komisches" Deutsch?

-----------------
"Scientia potentia est.
Ich freue mich immer über Bewertungen."


von Was weiss ich? am 11.07.2012 18:33
Status: Unsterblich (2308 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 17 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Beiträge zum Thema "Formulierung".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung
Normal endet die Ausbildung und damit der Ausbildungsvertrag mit der erfolgreichen Abschlußprüfung, also mit positiver mündlicher Prüfung.

Ich sehe in ihrem Beispiel kein Problem, da mit dem 19.07. die Lehre beendet ist, sofern da die mündlich Prüfung war.

Es ist nicht selten, dass der Vertrag bis zum Ende des Monats formuliert ist, dennoch endet der Vertrag u. U. vorher.

Im übrigen ist diese Lücke im Lebenslauf eher unproblematisch zu sehen, denn jeder "Personaler" und normal auch jeder Chef, der gleichzeitig "Personaler" ist, kennt diesen Umstand.

Eine andere Frage wäre die Vergütung der Urlaubstage, sofern ein Entgelt bei dieser Ausbildungsform gezahlt wurde. Da die ja nicht genommen wurden (also vor dem 19.07.), wäre die Abrechnung abzuwarten ob diese vergütet werden.
Soll heißen, anteiliges Monatsentgelt zzgl. Urlaubsabgeltung.

quote:

Das Verhalten von .... gegenüber Vorgesetzten und Kollegen gab zu keinen Klagen Anlass.

Diese Aussage zum Sozialverhalten entspricht der Note Befriedigend. Wollen Sie eine bessere Bewertung müssten Sie dies beweisen.



-----------------
"Wer WILL findet Wege, wer nicht will findet Gründe!"

-- Editiert Kalfaterer am 11.07.2012 19:58


von Kalfaterer am 11.07.2012 19:57
Status: Junior (66 Beiträge)
Userwertung:  5,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung
http://www.jobworld.de/bewerbungstipps/arbeitszeugnis/sozialverhalten-gegenueber-internen.html

http://www.jobtipps24.de/themen/tipps-arbeitszeugnis/arbeitszeugnis-verhaltensbeurteilung.html

Die Formulierung entspricht einem "Ausreichend". Somit trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die schlechte Bewertung.

-----------------
""


von hamburgerin01 am 12.07.2012 00:27
Status: Tao (11567 Beiträge)
Userwertung:  3,9  von 5 (von 236 User(n) bewertet)

>Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung
Ich möchte mich doch der Meinung von hamburgerin01 anschließen. Ich habe in zwei Bücher nachgeschaut, in diesem war die Formulierung mit Befriedigend angegeben. Ich hatte mich mehr auf die Reihenfolge der Bennungen konzentriert und die war richtig, Vorgesetzte als erstes ...

Im Fachbuch "Arbeitszeugnisse in Textbausteinen" von Weuster/Scheer, in welcher ich als bessere und damit dritte Sekundärquelle nachschaute, wird die Formulierung als "Ausreichend" beschrieben.

Den Zeugnisersteller trifft daher im Zweifel die Beweislast. Sie sollten eine Korrktur auf Befriedigend verlangen.

-----------------
"Wer WILL findet Wege, wer nicht will findet Gründe!"


von Kalfaterer am 12.07.2012 09:15
Status: Junior (66 Beiträge)
Userwertung:  5,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung
@Kalfaterer
Wie könnte man aber dann am "höflichsten" eine Korrektur verlangen? Und was heißt das, das dem Zeugnisaussteller eine "Beweislast" trifft. Wenn der AN z.B. sich vorstellen könnte aufgrund welcher Tatsache (einmaliger Vorfall) diese negative Bewertung zustande gekommen ist, dann darf doch m.E. nicht so schlecht formuliert werden, oder?

-----------------
"Scientia potentia est.
Ich freue mich immer über Bewertungen."


von Was weiss ich? am 12.07.2012 09:28
Status: Unsterblich (2308 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 17 User(n) bewertet)

>Zeugnis-Daten nicht korrekt, komische Formulierung
quote:
Wie könnte man aber dann am "höflichsten" eine Korrektur verlangen?

Nun, meiner Erfahrung nach ist der direkte, unmittelbare und persönliche Kontakt zu meist am besten.
Daher einfach hingehen und mitteilen, dass sie der Meinung sind, dass das Zeugnis oder diese eine Zeile eine Note vier darstellt und unangemessen benachteiligt.
Wichtig ist eigentlich dem anderen immer genug Raum zu lassen aus einem möglichen Fehler einfachst heraus zu kommen.


quote:
Und was heißt das, das dem Zeugnisaussteller eine "Beweislast" trifft

Soll heißen, dass der Arbeitgeber in einem etwaigen Prozess beweisen muss, das der Arbeitnehmer im Sozialverhalten eine Note 4 verdient hat, dies der Wahrheit entspricht oder auch Sie beweisen müssten, dass das Sozialverhalten besser als Note 3 ist, sofern z.B. die Note 2 von Ihnen gefordert wäre.

Generell ist im Zeugnis eine Wahrheitspflicht wie auch eine Wohlwollenspflicht des Arbeitgebers gefordert.

Ich zitiere aus dem von mir oben beschriebenen Buch, S. 30:

" Wer ein Zeugnis ausstellt, muss sich bewusst sein, dass er mit diesem Dokument mit Langzeitwirkung in gewissen Maße über das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) und somit über die berufliche und soziale Mobilität und Zukunft eines Menschen mitentscheidet."

Ich meine hieraus wird ersichtlich, dass eben eine Abweichung von der Note 3 Stichhaltig und in der Sache Nachhaltig begründet sein muss.

Inwieweit die von Ihnen angesprochene einmalige Sache entscheidenden Charakter hat, kann hier ohne Kenntnis des Umstands wohl niemand abschätzen.


Vielleicht sollten Sie das Zeugnis extern bewerten lassen bevor sie sich mit dem Aussteller in Verbindung setzen. Vielleicht gibt es noch andere kritikwürdige Bereiche die einer Korrektur bedürfen.

Sie sollten ebenfalls an eine evtl. Ausschlußfrist denken, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder evtl. anzuwendender Tarifverträge ergeben.

-----------------
"Wer WILL findet Wege, wer nicht will findet Gründe!"


von Kalfaterer am 13.07.2012 09:49
Status: Junior (66 Beiträge)
Userwertung:  5,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Mehr zum Thema im Forum:

Zeugnis-Daten   korrekt   komische   Formulierung  
123recht.net ist Rechtspartner von:

366381
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

110841
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online