Umgangsrecht gegenüber Dritte

25. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)
Umgangsrecht gegenüber Dritte

Folgendes habe ich von dieser Webseite: http://de.wikipedia.org/wiki/Elterliche_Sorge_%28Deutschland%29

Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl.

Ich, als rechtlicher Leie verstehe das so:
Obwohl meine minderjährige Tochter in einer Wohngruppe untergebracht ist, kann ich, als Sorgeberechtigte immer noch nach § 1632, Abs. 2 bestimmen, wer Umgang mit meiner Tochter hält. Sehe ich das so richtig? Was ist, wenn eine Amtsperson Kontakt mit meiner Tochter aufnimmt, ohne meines Wissens, ohne mein Einverständnis und ohne meine Beteiligung. Kann ich meine Zustimmung verweigern, bzw. wie gehe ich bei Zuwiderhandlung dagegen vor?

Es gab in der Vergangenheit auch mal ein Vorfall, dort wurde ich von einer Polizeikommissarin um Zustimmung gefragt, ob sie meine Tochter verhören durfte. So vermute ich, dass dieser Weg, über die personenberechtigte Mutter, der richtige rechtliche Weg ist.

Im übrigen liegt mir allein das volle Sorgerecht vor.

Ich danke schon einmal für alle Antworten.




-- Editiert 123angie am 25.06.2012 12:31

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26 Antworten
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#2
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke nochmal für den Kommentar.

quote:
... wird zunächst ganz einfach kein Richter dieses Umgangsverbot aussprechen.

Muss das Umgangsverbot vom Richter ausgesprochen werden? Oder besitze ich das schon von allein, per Gesetz? Das war meine Frage.

Entgegengesetzt deiner Mutmaßung übe ich mein Sorgerecht nicht missbräuchlich und unverhältnismäßig aus, im Gegenteil. Für das Umgangsverbot habe ich sehr gute Gründe, auch zum Wohle meiner Tochter.
quote:

Im Übrigen kann sich ja auch umgekehrt die Tochter an die "Amtsperson" wenden.


Ja, weiß ich, aber das ist auch nicht der Fall. Sie möchte auch, nach diversen Vorfällen jemanden anderen als Kontaktperson haben und ich stehe schützend vor ihr. Das Vertrauensverhältnis ist massiv gestört, sowohl zu mir, als auch zu meiner Tochter.

Was sagen die anderen? Ohne Mutmaßungen und ohne
quote:
Ich habe mir schon beim Lesen des ersten Satzes gedacht, dass .....


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#4
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Meine Freundin, auch rechtlicher Laie, die involviert ist, schreibt mir per E-Mail folgendes:

quote:
Hi,nein,verstehe das eigentlich genauso wie du. Es sei denn, es gibt vielleicht ausnahmen, wenn es sich um amtliche personen wie dem jugendamt handelt?? Schliesslich geht man ja hier immer davon aus, dass diese nur das wohl des kindes im auge haben.

Sie kennt die Vorfälle und weiß eben, dass eben diese Amtperson nicht zum 'Wohle des Kindes' handelt, bzw. gehandelt hat.

Was sagen die die Rechts-Experten?

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#5
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

@Nick_19:
Eigendlich eine unglaubliche Geschichte, weiss nicht, ob das hier nicht den Rahmen sprengen würde. Eigentlich geht es um nur eine bestimmte Amtsperson und um meine oben gestellte Frage, ob Sie Kontakt ohne meines Wissens und ohne meine Zustimmung halten darf. Berechtigte Gründe sind vorhanden (ich bin nicht gegen Jeden und alles ;-)

Falls ich morgen Zeit habe, werde ich grob Teile der Vorfälle berichten, möchte mich aber nicht rechtfertigen (kommt immer blöd).

Danke nochmal.

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#6
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wenn es dir um z. B. eine bestimmte Mitarbeiter/in des JA handelt, so solltest du dich dort beschweren.
Das JA ist zwar grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten verpflichtet, in Einzelfällen kann es aber ohne deren Beteiligung das Kind kontaktieren.
Dein Fall ist wohl noch besonders gelagert, warum lebt deine Tochter in einer Einrichtung?
Wer hat das verfügt?
Gruß
Andreas

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#8
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
zumindestens hält sie sich für allein sorgeberechtigt, wenn sie also nicht will, dass jemand unkontrolliert Umgang mit ihrer Tochter ha,t halte ich eine Unterbringung in der elterlichen Wohnung für die Lösung.
Ohne nähere Informationen gibt es hier auch keinen anständigen Meinungsaustausch.
Gruß
Andreas

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Der Staat hat ein Wächteramt, Art. 6 GG . Wenn die Mitarbeiterin des Jugendamt dieses ausübt, dann wird sie kaum die Mutter daran hindern können.

wirdwerden

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#10
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Da die Hintergründe doch einigen interessiert, hier die Vorfälle:

Meine Tochter (15) ist psychisch krank, und hat daher Defizite im Sozialverhalten (also ziemlich schwierig) und lebt daher seit Sept. 2011 in einer speziellen Wohngruppe. JA-Mitarbeiterin wollte diese Maßnahme aus Kostengründen schnell beenden, da sie sich häufig bei der Familie ihres Freundes aufgehalten hat. Die JA-Mitarbeiterin ‚drohte‘ meiner Tochter in einem Einzelgespräch, dass sie obdachlos werde (im Mai), obwohl Sie wissen müsste, dass meine Tochter nicht stark belastungsfähig ist. Eine Woche später fand das Hilfeplangespräch ohne mich statt, ich war zu einem späterem Zeitpunkt eingeladen. Die Eltern ihres Freundes waren auch einen Tag zuvor zum richtigen Zeitpunkt eingeladen. Ohne mein Einverständnis wurde von jetzt auf gleich beschlossen, dass meine Tochter bei ihrem Freund wohnen würde, so wurde die Wohngruppe sofort gekündigt, was auch die Zielsetzung der JA-Mitarbeiterin war. Als ich 1 ½ Std. später zu meinem Termin erschien wurde ich vor vollendeten Tatsachen gestellt.

Als ich am nächstmöglichem Termin, ein Wochenende lag dazwischen, auf die Rechtswidrigkeit dieser Handlung hinwies, begründete man mir das Vorgehen mit dem §42 Inobhutnahme. Dann wurde Klage eingereicht, indem dann versucht wurde, mir u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, um diese rechtswidrige Handlung zu legalisieren. Die Klage scheiterte in allen Punkten. Jetzt lebt meine Tochter wieder in einer Wohngruppe und die JA-Mitarbeiterin, lässt nicht locker, möchte weiterhin Einzelgespräche mit meiner Tochter, ohne mich zu informieren, ohne meine Beteiligung. Meine Tochter, möchte dies jetzt auch nicht mehr, sie hat - so wie ich - auch das Vertrauen in diese JA-Mitarbeiterin verloren, da diese mit der Obdachlosigkeit gedroht hat und den leeren Versprechungen vertraut hat, dass sie dauerhaft in der Familie ihres Freundes wohnen könnte. Ein Sachbearbeiterwechsel ist beantragt.

Ich hoffe jetzt ist einiges klarer und eher nachvollziehbar und meine Frage(n) können eher beantwortet werden.

Meine Hauptfrage ist, wie oben beschrieben, ob ich das, was ich aus Wikipedia entnommen habe, richtig auslege. Und ob es dann der richtige Weg gewesen wäre, wie ich es oben beschrieb, wie es zuletzt die Polizeikommissarin auch gemacht hatte: Mich zunächst zu fragen, ob sie meine Tochter verhören darf.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Die ganze Sache fällt überhaupt nicht unter Umgangsrecht. Das hatte ich doch schon angedeutet. Hier geht es um das Wächteramt des Staates und die Ausführungsbestimmungen.

wirdwerden

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#12
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Ihr erhaltet eine Hilfe zur Erziehung nach §34 SGB VIII ,
Ziel ist keine dauerhafte Unterbringung sondern:
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Damit handelt das JA schon gesetzeskonform, wenn es auf eine Beendigung des Aufenthalts in der Wohngruppe hin arbeitet, das hat weniger mit den Kosten als mit dem Gesetzesauftrag zu tun.
Das JA soll nach §36 SGB VIII die Personensorgeberechtigten und anderen Beteiligten den Hilfeplan aufstellen:

quote:<hr size=1 noshade>Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. <hr size=1 noshade>

Dort ist nicht im einzelnen das Verfahren festgelegt, das wäre bei der Vielzahl unterschiedlichster Fälle auch gar nicht möglich. Deine Beteiligung findet schon statt, nur wünscht du dir eben eine andere Form.
Wenn du dich in deinen Rechten beschnitten fühlst hilft wie oben von mir schon einmal angeführt das Gespräch mit der JA-Leitung, wenn dies nicht zu deiner Zufriedenheit verläuft eine Klage vor dem FG.
Gruß
Andreas

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Fassen wir doch mal zusammen: die Mutter wird mit ihrer kranken Tochter zu Hause nicht fertig. Andernfalls wäre sie nicht auf Kosten des Steuerzahlers auswärtig untergebracht.

Die Tochter braucht Hilfe. Diese Hilfe geschieht u.a. durch die Betreuung des Jugendamtes. Es ist altbekannt, dass die Betreuer oder auch Therapeuten abgelehnt werden, je näher sie an das eigentliche Problem ran kommen. Es ist nun mal so, dass eine solche Betreuung (ich meine nicht die juristische!) für den Betreuten irgendwann unangenehm wird. Das sollte sich die Mutter klar machen.

Ein neuer Betreuer wird schnell auch wieder unliebsam sein, u.s.w.

Hier geht es doch darum, dass die Tochter offensichtlich in Ruhe gelassen werden will (was bei psychischer Erkrankung nun mal nicht geht), die Mutter sie dabei unterstützt, so unter dem Motto: ich bin sie los, sie soll vor sich hin wurschteln, wie sie will, und das alles auf Kosten der Steuerzahler.

So funktioniert es nun mal ganz und gar nicht. Ich sehe als Alternative nur, das Kind nach Hause zu nehmen, und dort unter psychologischer Unterstützung eine Lösung zu finden. Aber dazu ist man ja offensichtlich nicht bereit.

wirdwerden

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Fassen wir doch mal zusammen: die Mutter wird mit ihrer kranken Tochter zu Hause nicht fertig. Andernfalls wäre sie nicht auf Kosten des Steuerzahlers auswärtig untergebracht.

Die Tochter braucht Hilfe. Diese Hilfe geschieht u.a. durch die Betreuung des Jugendamtes. Es ist altbekannt, dass die Betreuer oder auch Therapeuten abgelehnt werden, je näher sie an das eigentliche Problem ran kommen. Es ist nun mal so, dass eine solche Betreuung (ich meine nicht die juristische!) für den Betreuten irgendwann unangenehm wird. Das sollte sich die Mutter klar machen.

Ein neuer Betreuer wird schnell auch wieder unliebsam sein, u.s.w.

Hier geht es doch darum, dass die Tochter offensichtlich in Ruhe gelassen werden will (was bei psychischer Erkrankung nun mal nicht geht), die Mutter sie dabei unterstützt, so unter dem Motto: ich bin sie los, sie soll vor sich hin wurschteln, wie sie will, und das alles auf Kosten der Steuerzahler.

So funktioniert es nun mal ganz und gar nicht. Ich sehe als Alternative nur, das Kind nach Hause zu nehmen, und dort unter psychologischer Unterstützung eine Lösung zu finden. Aber dazu ist man ja offensichtlich nicht bereit.

wirdwerden

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#16
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hier geht es um das Wächteramt des Staates und die Ausführungsbestimmungen. <hr size=1 noshade>

Dann dürfen die sich alles erlauben? Irgendwelche Paragrafen aus dem Ärmel ziehen, die irgendwie zu passen zu scheinen? Meine Rechte mißachten?
@amako:
quote:<hr size=1 noshade>Das JA soll nach §36 SGB VIII die Personensorgeberechtigten und anderen Beteiligten den Hilfeplan aufstellen … <hr size=1 noshade>

Vielen Dank für diesen Hinweis. Dann wurden meine Rechte auch hier beschnitten.
quote:<hr size=1 noshade>…wenn dies nicht zu deiner Zufriedenheit verläuft eine Klage vor dem FG. <hr size=1 noshade>

Auf was kann ich Klagen? Es gibt hier so viele Ansatzpunkte. Auf Sachbearbeiterwechsel? Auf was kann ich klagen, wenn stets meine Rechte beschnitten werden? So z. B. wenn ich im Hilfeplangespräch schon des öfteren ausgeschlossen wurde?

Das Familiengericht hat erst kürzlich geurteilt, dass das JA nicht im Recht ist und meine Tochter eben nicht bei Ihrem Freund wohnen kann. Muss ich stets klagen, damit meine Rechte nicht beschnitten werden?

quote:<hr size=1 noshade>Ich sehe als Alternative nur, das Kind nach Hause zu nehmen, ... <hr size=1 noshade>

Natürlich war ich dazu bereit, würde alles für meine Tochter machen.
quote:<hr size=1 noshade>..., und dort unter psychologischer Unterstützung eine Lösung zu finden... <hr size=1 noshade>

Ist gescheitert.
quote:<hr size=1 noshade>Aber dazu ist man ja offensichtlich nicht bereit. <hr size=1 noshade>

Letztes Jahr wurde ich quasi dazu überredet, meine Tochter in die spezielle Wohngruppe zu geben. Es fiel mir nicht leicht. Doch man darf sie dann doch nicht nach einem halben Jahr fallenlassen, nach Gutdünken der JA-Mitarbeiterin! So sah es auch das Gericht.

@Nick_19
quote:<hr size=1 noshade>Nun, das Scheitern dieses Planes lag ja wohl in deiner Hand.
Alle anderen Beteiligten scheinen ja zugestimmt zu haben. <hr size=1 noshade>

Warum so zynisch? Zumindest hat sowohl die Verfahrenspflegerin ‚Anwältin des Kindes‘ als auch der Richter dem nicht zugestimmt!

Aber wie schon vermutet, das eigentliche Thema, meine ursprünglichen Fragen verlieren mehr und mehr den Focus dafür fühle ich mich mehr und mehr verpflichtet mich hier zu anderen Themen zu rechtfertigen aufgrund von Beiträgen einiger User.

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#18
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
der angeführte Artikel 6 (2) des GG bildet die Grundlage für staatliches Handeln in Bezug auf Pflege und Erziehung von Kindern. Weitere Gesetze (BGB SGB etc.) füllen das ganze mit "Leben".
Wenn du an der Aufstellung des Hilfeplans überhaupt nicht beteiligt bist, dann hat das JA vermutlich gegen den §36 SGB VIII verstoßen.
Du solltest mit allen vorhandenen Unterlagen eine RA aufsuchen und mit ihm geeignete Maßnahmen besprechen, ich denke nicht, das in diesem speziellen Fall hier noch was zu klären ist.
Gruß
Andreas

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#19
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Nick_19:

quote:<hr size=1 noshade>Irgendwelche Paragraphen? <hr size=1 noshade>

Zumindest wurde der § 42 Inobhutnahme für diese widerrechtliche Unterbringung angewandt. Der jedoch nicht greift.

Möchte mich nicht wiederholen, dass das Gericht das nicht so sah. Und bitte nicht alles Querreden, verdrehen, alles aus dem Zusammenhang zerren oder Mutmaßungen äußern.

quote:<hr size=1 noshade>Du hast einen Gegenantrag gestellt. <hr size=1 noshade>

Nein habe ich nicht! Da musste ich gar nichts tun, das Jugendamt kam in Bedrängnis und sah keinen anderen Ausweg, als dann zu Klagen, siehe auch folgenden Punkt ....

quote:<hr size=1 noshade>Und die Einleitung dieses Verfahrens war absolut üblich, sogar die Pflicht des Jugendamtes. <hr size=1 noshade>

Klar, da gebe ich dir Recht, denn sie wussten keine andere Antwort auf diese widerrechtlich vorgenommene Unterbringung, ohne meine Zustimmung! Der § 42 wurde vorgeschoben! Hier verweise ich auch auf meine oben gemachte Aussage, dass die Klage in allen Punkten zurückgewiesen wurde.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn du an der Aufstellung des Hilfeplans überhaupt nicht beteiligt bist, dann hat das JA vermutlich gegen den §36 SGB VIII verstoßen. <hr size=1 noshade>

Danke amako, von dir erhalte wenigstens die notwendige sachliche und rechtliche Unterstützung. Was kann man in diesem Falle machen? Klagen, gegen was? Anzeigen? Wie kann ich einen Sachbearbeiterwechsel erzwingen? So kann es ja nicht weitergehen.



-- Editiert 123angie am 26.06.2012 14:21

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#20
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,

quote:
Du solltest mit allen vorhandenen Unterlagen eine RA aufsuchen und mit ihm geeignete Maßnahmen besprechen, ich denke nicht, das in diesem speziellen Fall hier noch was zu klären ist.

Dies ist ein Forum für Meinungs- und Erfahrungsaustausch, keine Rechtsberatung. Ich denke die Möglichkeiten sind damit erschöpft, kläre alles weitere mit einem Fachanwalt für Familienrecht.
Gruß
Andreas

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#22
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:
Selbstverständlich greift der § 42.
Nach Absatz 1 Nummer 1 bestand ab dem Zeitpunkt, in dem deine Tochter den Wunsch geäußert hatte, zum Freund zu ziehen, für das Jugendamt die dringende Pflicht, eine Inobhutnahme zumindest einstweilig anzuordnen.

Also, nach deiner Meinung können dann alle minderjährigen Jugendliche, auch mit 15 zum Freund ziehen? Wenn die Eltern etwas dagegen haben, besteht dann eine dringende Pflicht, eine Inobhutnahme anzuordnen?

Das ist deine seltsame Sichtweise!!!

Die Jugendämter hätten viel zu tun!
quote:
Wie wäre es denn, wenn du den Paragraphen auch mal vollständig liest und versuchst, ihn zu verstehen?

Mach das mal selber!
Der Fokus des § 42 ist unter anderem, Kinder bei Notlagen und Gefahren schnell aus dem elterlichen Haushalt holen zu dürfen, wenn eben vorher nicht auf eine Entscheidung des Familiengerichts abgewartet werden kann, eben wegen akuter Gefahr und Notlagen. Der Paragraph ist eben nicht als Wunschkonzert der Jugendlichen auszulegen. So kann ich, als rechtlicher Laie den § 42 besser interpretieren.
Und dann lies mal hier:
quote:
.... der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Und hier:
quote:
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.

Ich wurde weder von der Inobhutnahme unterrichtet – das wurde später nachgeschoben, als ich mich beschwert habe, dass meine Tochter bei Ihrem Freund untergebracht wurde – noch wurde mit mir das Gefährdungsrisiko abgeschätzt: Sowohl der Freund meiner Tochter und auch ein Bruder von ihm, der außerdem in der Familie wohnt sind hoch gewalttätig.
quote:
Du bist offenbar nicht dazu in der Lage, die Tochter ohne Hilfe von außerhalb großzuziehen.

Ja und? Unter anderem bin ich auch nicht in der Lage meine Tochter zu therapieren, zu heilen und, und, und ….., dann habe ich eben keine Rechte, nach deiner (seltsamen) Sichtweise, auch keine Beteiligung an Hilfeplangesprächen, dann gebe ich eben alle meine Sorgerechte ab und lasse mich außerdem noch entmündigen!
Als Mutter einer psychisch kranken und schwierigen Tochter kenne ich bereits solche Schuldzuweisungen und kann daher auf deine Kommentare, die du zu dem noch in einem Rechtsforum schreibst, gern verzichten. Damit ist das Thema, zumindest für mich beendet.



-- Editiert 123angie am 27.06.2012 08:48

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#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Der einzige, der hier immer wieder Schuldzuweisungen macht, das bist Du! Und Dein ach so beeindruckender Sieg bei Gericht bedeutet lediglich, dass das Kind nicht in einer bestimmten Familie leben darf. Das ist ein ganz normaler Ausfluss aus dem ABR, also dass Du bestimmen kannst, wo sich die Tochter aufhält.

Du hast immer noch nicht kapiert, dass die Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung zwingend auch die Betreuung der Betroffenen beinhaltet. Und die wird nun mal oft als unangenehm empfunden. Alternative ist eben nur, das Kind wieder nach Hause zu nehmen. Aber das willst Du ja auch nicht.

wirdwerden

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#24
 Von 
Miramar123
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn eine 15-Jährige zum Soziopathen heranwächst, hat das Gründe, die meist in der Familie liegen - sei es, dass jemand erziehungsunfähig war oder halt die Familienkonstellation als Ganzes versagt hat. Die wenigsten Kinder - wenn überhaupt - werden "schwierig geboren", sondern sie werden dazu "gemacht".

Ich würde ( als Laie ) vermuten, dass - wenn das JA das Kind in eine entsprechende Einrichtung verbracht hat - diese Gründe durchaus zutreffend sind.

Möglicherweise hat sich dies auch in den Gesprächen mit dem Kind ( bei denen die Eltern tatsächlich nicht ständig anwesend sein müssen, ähnlich wie bei Therapiegesprächen mit Psychiatern etc ) so herauskristallisiert.

Vielleicht ist auch genau das der Grund, warum Du nicht involviert bist - weil Du der Grund für dieses Verhalten bist?

Warum lässt du nicht einfach mal die Experten machen und schaust zu, dass Du unterstützend und nicht hemmend bei diesem Prozess eingreifst, sofern dir das möglich ist.

Sie haben ja noch kein Umgangsverbot für Dich erwirkt, ich könnte mir aber vorstellen, dass - wenn du weiterhin jegliche Hilfsangebote und Therapieversuche blockierst - das irgendwann mal zum Schutze des Kindes vor Dir der Fall sein könnte.

Nur meine 50 cts zum Thema ( abseits von Paragraphen ;) ) - ich kenne ne ähnliche Geschichte von meiner Mutter her, die absolut nicht einsehen kann oder will, dass mein autistischer Bruder nun mal mehr/andere Hilfe benötigt, als sie ihm geben kann.

Gruß, Mira

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
123angie
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Miramar123
Vielen Dank für deinen Beitrag, jedoch hast du etwas missverstanden.

quote:
Ich würde ( als Laie ) vermuten, dass - wenn das JA das Kind in eine entsprechende Einrichtung verbracht hat - diese Gründe durchaus zutreffend sind.


Ja, die Gründe hierfür sind gegeben, diese Entscheidung habe ich mitgetragen.

quote:
… ich kenne ne ähnliche Geschichte von meiner Mutter her, die absolut nicht einsehen kann oder will, dass mein autistischer Bruder nun mal mehr/andere Hilfe benötigt, als sie ihm geben kann.


Ja, auch dass meine Tochter mehr/andere Hilfe benötigt, als ich ihr geben kann, sehe ich – entgegengesetzt deiner Mutter – ein, daher habe ich, o. g. Entscheidung mitgetragen.

Hauptproblem bei meiner Geschichte ist jedoch, dass – ohne Einbeziehung von Mutter und Fachleuten – diese Maßnahme einzig allein von der JA-Mitarbeiterin nach ½ Jahr kurzerhand, von einem auf dem anderen Tag beendet wurde. Dazu wurde meine Tochter in die Familie ihres Freundes untergebracht, der zudem wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Dass das eben nicht zum Wohle des Kindes ist, sieht auch ein Laie.

quote:
Warum lässt du nicht einfach mal die Experten machen …


Ich denke nicht, dass die JA-Mitarbeiterin eine Expertin ist. Der Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie (ja hier sind die Experten!), wo meine Tochter in Behandlung ist, empfiehlt weiterhin eine Unterbringung in eine therapeutische Wohngruppe.
quote:
…. und schaust zu, ….


Wobei? Wie sie verprügelt wird? Zumindest gab es schon einen gewalttätigen Übergriff gegenüber meiner Tochter in dieser Familie. Und ich soll zuschauen und nichts machen?

quote:
… dass Du unterstützend und nicht hemmend bei diesem Prozess eingreifst, sofern dir das möglich ist.


Ich unterstütze und befürworte stets wohlüberlegte Entscheidungen, auch unter Miteinbeziehung von allen Seiten (Tochter, Experten, Pädagogen, Therapeuten), die in einem längerem Prozess gut durchdacht worden sind.

Hemmend greife ich nur in Prozesse ein, die eben nicht zum Wohl meiner Tochter beitragen, z. B. die alleinige Sofort-Entscheidung einer einzelnen JA-Mitarbeiterin, meine Tochter von einem auf dem anderen Tag in die Familie ihres Freundes unterzubringen, in der zwei gewaltbereite Jugendliche wohnen.

Eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde ist gestellt und ein Sachbearbeiterwechsel ist beantragt. Vielleicht kann hier jemand nachvollziehen, dass ich nach diesen Vorfällen absolut nichts mehr mit dieser JA-Mitarbeiterin zu tun haben möchte? Weder für mich noch für meine Tochter (daher Umgangsrecht gegenüber Dritte). Im Übrigen möchte meine Tochter jetzt auch jemanden anderen als Ansprechpartner beim Jugendamt.



0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
SinnSalaBim
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leidensgenossin,
:(
... habe selbst ähnliche Erfahrung gemacht!!!
Hat sich bei Euch mittlerweile etwas positives ereignet??

Danke für's Feedback!!

LG


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