>vorläufig vollstreckbar
Gegen diesen Beschluß gibt es m.E. kein Rechtsmittel (§ 707 ZPO ?)Über das eingelegte Rechtsmittel gegen das erlassene Urteil wird dann in 2. Instanz entschieden.
Hier noch einmal ein kurzer Auszug zum besseren Verständnis:
"Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft".
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelverfahren/Berufung_und_Revision/index.php -----------------
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von Dieter25 am 15.06.2012 10:37
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