Hallo,
folgender Sachverhalt: unsere Wohnung ist zum 31.01.12 gekündigt. Gestern war Übergabetermin. Im Mietvertrag ist nichts vereinbart von wegen Renovierung bei Auszug.
Wir haben die Wohnung trotzdem "einzugsfähig" hinterlassen (Bohrlöcher verspachtelt, teilweise neue Farbe an die Wände etc.).
Auf der Endabrechnung präsentiert der Vermieter uns nun eine "Gebühr für die Abnutzung der Wohnung". Der Vermieter meinte dazu, dass er nach 10 Jahren mit Renovierungskosten von 2.500,- Euro rechnet. Und an diesen Renovierungskosten müsste er die Mieter
ja beteiligen. Die Wohnung wurde von uns 3,33 Jahre genutzt. Also sollen wir 832,50 Euro an "Gebühren für die Abnutzung der Wohnung" bezahlen.
Frage an die Experten hier: ist das Vorgehen des Vermieters rechtens?
Viele Grüße
Haldren
"Gebühr" für Abnutzung der Wohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Frage an die Experten hier: ist das Vorgehen des Vermieters rechtens?
Nein, die Abnutzung der Wohnung ist mit der Zahlung der Miete abgegolten. Eine zusätzliche Gebühr beim Auszug kann der Vermieter nicht verlangen.
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" "
Klares Nein.
Selbst eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre unwirksam, solange sie sich nur auf normale Abnutzung bezieht.
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quote:
Jedoch hab ich eine Frage. Was ist mit
quote:teilweise neue Farbe an die Wände
gemeint?
Damit ist gemeint, dass die zuvor zugespachtelten Bohrlöcher mit weißer Farbe überstrichen wurden. Außerdem wurden kleinere "Verunreinigungen" (z. B. dunkle Flecken an der Wand, nachdem man ein Bild abgehängt hat) neu überstrichen.
Nichts dramatisches...
Danke an alle für die Antworten. Dann bleibt uns wohl der Gang zum RA nicht erspart
-- Editiert Haldren am 19.01.2012 10:51
Dabei fällt mir noch ein, dass der Vermieter auf der Endabrechnung für ca. 600,- hinterlegte Kaution nur 0,5 % Zinsen berechnet hat. Also irgendwas um die 10,- Euro Zinsen für 3 Jahre ...
Ich hab keine Ahnung, wo der das Geld angelegt hat...
Hat man als Mieter nicht auch das Recht einzusehen, wo der Vermieter die Kaution angelegt hat? Würde mich mal interessieren, wie der auf 0,5 % Zinsen kommt.
Schau in deinen Mietvertrag, was da über die Anlage steht. Wenn da nichts besonderes angegeben ist, ist die Kaution mit dem üblichen Zinssatz für Anlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen.
Wenn der die letzten drei Jahre bei 0,5% lag, ist das so korrekt.
Die Angabe, wie die Kaution konkret angelegt wurde, kannst du rückwirkend (sonst schon) nicht mehr vom Vermieter verlangen, nur die normale Verzinsung.
Wenn du übrigens nur kleine Flecken übergestrichen hast und der Vermieter das als Sachbeschädigung ansihet, bist du eventuell dafür haftbar. Aber auch dann muss der Vermieter dich erst mal zur Beseitigung des Schadesn auffordern und dabei natürlich die konkreten Punkte aufzählen. Einfach "Gebühr" geht gar nicht.
Wenn du nach Aufforderung von dir verursachte Mängel nicht beseitigst, kann er eventuell die Erstattung einer konkreten Handwerkerrechnung von dir verlangen, mehr nicht.
@Haldren:
"Dann bleibt uns wohl der Gang zum RA nicht erspart."
Aber bitte doch nicht, nur weil man eine Rechnung erhalten hat, die jeder Rechtsgrundlage entbehrt.
Teilen Sie dem VM einfach schriftlich mit, dass Sie die Rechnung zurückweisen, da die Forderung unzulässig ist.
Soll der VM sich doch dann von seinem Anwalt erklären lassen, dass er die Forderung nicht durchsetzen kann.
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""
quote:
Hier kommt es auf das Endergebnis an. Wenn es nun irgendwie fleckig aussieht, dann könnte das als Beschädigung der Mietsache gelten. Verschlimmbesserungen muß der Vermieter nicht hinnehmen.
Das Endergebnis ist gut, es sind keine Flecken o. ä. sichtbar. Das hat der VM ja auch schon abgenickt und abgenommen. Einziger Wermutstropfen ist halt diese Endabrechnung...
Wie siehts denn aus?
Handelt es sich bei dieser "Endabrechnung" um die Kautionsabrechnung?
Fühlt der VM sich im Recht, zieht er seine ermittelten Kosten einfach von der Kaution ab.
Dann müsste der Mieter auf Auszahlung der Kaution klagen. Ist diese Rechnung aussen vor und der Mieter zahlt nicht, muss der VM zum Anwalt um seine Forderungen durchzusetzen.
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
Er hat die Kaution von den ermittelten Kosten abgezogen und eine Restforderung von ~200 € errechnet, die wir überweisen sollen.
Die „Gebühr" für das Abnutzen der Wohnung ist die normale Miete. Eine zusätzliche „Gebühr" kann der VM bei Auszug nicht verlangen. Hier hat der VM hat einen kompletten Knall! Die Kautionsauszahlung kann eingeklagt werden.
quote:<hr size=1 noshade>Aber bitte doch nicht, nur weil man eine Rechnung erhalten hat, die jeder Rechtsgrundlage entbehrt. <hr size=1 noshade>
Hier hat hamburgerin vollkommen recht. Ob durch die Renovierungsarbeiten des M ein Schaden entstanden ist, ist reine Spekulation. Damit setzt man sich erst auseinander, wenn der VM einen entsprechenden Anspruch vorträgt.
Aus der vom VM gegebenen Begründung geht ohnehin hervor, dass der VM keinen Schadenersatzanspruch wegen schlecht ausgeführter Renovierungsarbeiten des M geltend macht, sondern sich den M anteilig an den vom VM geschätzten Renovierungskosten eines 10-Jahres-Zeitraums beteiligen soll.
quote:<hr size=1 noshade>Hat man als Mieter nicht auch das Recht einzusehen, wo der Vermieter die Kaution angelegt hat? Würde mich mal interessieren, wie der auf 0,5 % Zinsen kommt. <hr size=1 noshade>
Nach Beendigung des Mietverhältnisses wohl nicht mehr. Man hat dann einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung bzw. darauf, dass der VM über diese abrechnet.
Die Regelung zu den Zinsen ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB . Beim Zinsniveau der letzten Jahre könnten 0,5% p.a. schon hinkommen.
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Der VM hat sich wahrscheinlich nur etwas unglücklich ausgedrückt.
quote:
Eine zusätzliche „Gebühr" kann der VM bei Auszug nicht verlangen.
Schadenersatz klingt bezugsbezogener.
quote:
Die Kautionsauszahlung kann eingeklagt werden.
Wieder Mieter in die Kostenfalle treiben, - ja das kannst Du.
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quote:
Schadenersatz klingt bezugsbezogener.
Bitte erst den Sachverhalt lesen und Gehirn einschalten, bevor drauflosgepostet wird. Der TE hat doch geschrieben, dass der VM der Ansicht ist, der M müsse sich mit einer „Gebühr" beteiligen, weil der VM nach 10 Jahren mit Renovierungskosten von 2.500,- Euro rechnet und der M 3 1/3 Jahre in der Wohnung gelebt hat. Das ist gerade kein Schadenersatz, sondern normale Abnutzung, die mit der normalen Miete abgegolten wird.
Schadenersatz ist daher nicht „bezugsbezogener", sondern ein Hirngespinst von Ihnen – wie übrigens „Gebühr" die sich der VM zusammenphantasiert hat.
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