Sexueller Mißbrauch mit Minderjährigen

6. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
berni54rot
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sexueller Mißbrauch mit Minderjährigen

Hallo,

Die Frage: Darf ein 20-, bald 21 jähriger mit einer 15-jährigen Freundin Geschlechtsverkehr haben?
Machen sich die Eltern des Jungen schuldig, wenn sie es in ihrer Wohnung dulden?
Ab welcher Altersgrenze (der Freundin) wird es unkritisch?
All diese Fragen für den Fall der Freiwilligkeit der Minderjährigen, sofern das relevant ist.

MfG

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Vereinfacht dargestellt:


Per se Strafbar ist "es" ab 14 nicht mehr. Wirklich unkritisch (bis auf Sonderfälle wie Lehrer/Schülerin o.ä.) wird es ab 16.


§ 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.



Thema Eltern:

§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit


Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Heißt: Es darf nicht gegen den Willen der Eltern der unter 16jährigen stattfinden.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 06.01.2005 20:46:00

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
berni54rot
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort,
nun sehe ich klarer.

PS: Tolles Forum

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Heißt: Es darf nicht gegen den Willen der Eltern der unter 16jährigen stattfinden.

Wobei mit "es" aber kaum der "Akt" an sich gemeint sein kann, oder? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

War ein wenig blöd formulliert ;) :

Wenn die Eltern der <16jährigen "die Gelegenheit verschaffen", ist der § 180 StGB nicht erfüllt.

Wenn es jedoch die Eltern des 18jährigen tun (ohne Einverständnis der Eltern der <16j.) ist er erfüllt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wer weiss
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hab mal ne frage ich bin jetzt 17 jahre alt un werde nächstes jahr 18 ich habe eine freundin die 14 jahre alt ist und sie wird nächstes jahr 11 tage vor 15 jahre alt. darf ich dan mit ihr zusammen sein wenn ich 18 und sie 15 jahre alt ist oder ist das verboten?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen