"Umtausch ohne Wenn und Aber" - Mediamarkt

5. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mr. O
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
"Umtausch ohne Wenn und Aber" - Mediamarkt

Hallo Community,

wie der Titel schon andeutet, habe ich ein Problem mit dem Umtausch bei MediaMarkt. Ich habe in der Suchfunktion den Thread "media markt aktion - keine rücknahme" gefunden, der in etwa das gleiche Problem behandelt, allerdings zu keiner Lösung führt.

Und zwar, habe ich bei Media Markt eine PS3 gekauft und wollte diese wieder innerhalb der 14-tägigen Rückgabefrist zurückgeben. Diese wurde jedoch von Mediamarkt nicht mehr angenommen. Die Begründung eines Mitarbeiters war, dass das Produkt schon benutzt wurde und sich somit nicht mehr verkaufen lässt. Dabei wirbt Mediamarkt doch auf seiner Internetpräsenz mit:

"Umtausch ohne Wenn und Aber : Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber. "

Es kann doch nicht sein, dass Mediamarkt mit einem solchen Slogan werben kann und ihn nicht einhält? Zudem kann es sich doch hier nicht mehr um reine Kulanz handeln, wenn MM so eine Rücknahme anbietet.

Dem Kundendienst habe ich bereits geschrieben, bislang jedoch keine Antwort erhalten. Bevor ich mir nun einen Anwalt nehme, wollte ich mich zuvor mit Hilfe des Forums über die Erfolgschancen bzw. alternative Vorgehensweisen erkundigen.


Besten Dank für die Hilfe
Mr. O

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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also erstens hat Medimarkt keine 14tägige Rückgabefrist eingeräumt.
Der Satz von Mediamarkt liest sich zwar in etwa wie eine Rückgabefrist, ist es aber nicht.
Auch steht da, dass diese Umtauschen, wenn kannst du lediglich gegen eienn anderen Artikel umtauschen, Gegen Geld allerdings tauschen die das nicht um...

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#2
 Von 
Mr. O
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und Danke für die Antwort,

zu 1 & 2. könntest du das vielleicht näher erläutern?

Wo in dem Satz steht, dass nur gegen einen anderen Artikel umgetauscht wird, sehe ich auch nicht.
Zudem macht es doch keinen Sinn wenn mir ein "Artikel nicht gefällt" und ich ihn zurückgebe, dass ich dann einen anderen Artikel bekomme. Welcher sollte das denn sein?

Gruß Mr. O



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

gegenfrage, wo in dem Satz steht, dass du das Geld zurückerhälst?

Es heisst Umtausch ohne Wenn und Aber, Züruckgabe ohne Wennund Aber.

quote:
Welcher sollte das denn sein?
Irgendwas was du dir im Laden aussuchst?

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Da steht auch nichts von "Testen Sie mal 14 Tage". Du kannst das Teil umtauschen - natürlich nur wenn es im org. Zustand ist.

Anders das Widerrufsrecht im Internet - da darf man auch auspacken.....

Also ich hatte mal ein TV 14 Tage lang benutzt und dann zurückgebracht - ein Problem

Versuchs an einem anderen Tag wenn der MA nicht da ist.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Auf welcher Grundlage sollte Mediamarkt verpflichtet sein, einen offensichtlich gebrauchten Artikel "umzutauschen"?

Wo in dem Satz steht, dass nur gegen einen anderen Artikel umgetauscht wird, sehe ich auch nicht.
Dort steht aber auch nicht, dass du das Geld zurück erhälst.

Zudem macht es doch keinen Sinn wenn mir ein "Artikel nicht gefällt" und ich ihn zurückgebe, dass ich dann einen anderen Artikel bekomme.
Ob das Sinn macht oder nicht, spielt keine Rolle.

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4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)




Hier gibt es wohl kein Vertun, MM ist ohne wenn und aber zur Rücknahme der Ware und zur Rückzahlung verpflichtet.

Urteile konnte ich zum Thema keine finden. Da die Aktion schon einige Jahre läuft, kann das nur bedeuten, daß MM immer einknickt, wenn man massiv wird.

Die Handhabung scheint von Markt zu Markt extrem unterschiedlich zu sein.

Die Rückgabeklausel ist so wie sie da steht zweifellos Vertragsinhalt geworden.

Siehe § 434 I 3 BGB , das regelt zwar die Beschaffenheit, aber das Grundprinzip gilt auch hier im Fall:

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr. O
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

@lesen-denken-handeln: Dass ich dafür Geld zurückbekomme, habe ich doch nicht verlangt. Wenn überhaupt würde ich einen Gutschein für den Artikel bekommen.

@Keinanwalt: Beurteilen ob mir ein Produkt gefällt, kann ich eben erst sobald ich es in Betrieb genommen habe. Grundsätzlich scheint MM ja Artikel wieder umzutauschen, aber bei der Playstation wird anscheinend eine Ausnahme gemacht, doch müsste das doch dann irgendwo kenntlich gemacht werden.

@cruncc: Auf der Grundlage, dass sie mit einen Umtausch auf ihrer Website werben und sich doch somit auch auf irgendeine Weise dazu verpflichten?

edit: @flawless: Danke, genau so etwas habe ich gemeint!

Danke schonmal für die vielen Antworten, ich hoffe dass ich auf jede Antwort eingegangen bin!
Mr. O

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-- Editiert Mr. O am 05.11.2011 23:44

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#8
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Schick deine Oma hin :-) die tauscht das locker um :-))

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1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Hauptproblem wird sein, dass jeder MM eine eigene GmbH mit eigenen AGB, etc. ist. Sobald man die Unterseite des MM auswählt, in dem man kauft, taucht nichts mehr von dieser Umtauschgarantie auf, so dass sich MM auf den Standpunkt stellen kann, dass man nicht für Aussagen des die Startseite betreffende Mediamarktes haftet, die auch ein anderes Impressum als die jeweilige Unterseite hat.

Selbst wenn das funktionieren würde, bei allen mir bekannten MediaMärkten steht es immer wieder in den vertreilten Prospekten und hängt dort auch an den Eingängen bzw. Abteilungen aus.

Im übrigen wird auf der Homepage der Mark auf der linken Seite unter "Ihr MediaMarkt' angezeigt und auf der rechten steht:
Umtausch ohne Wenn und Aber: Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber.

Wenn mir der Artikel nicht gefällt, kann ich ihn umtauschen. Egal ob ausgepackt und ausprobiert (wie soll man auch sonst herausfinden ob er gefällt?) oder ob er unvollständig ist.
Witzigerweise könnte man sogar ausgepackte Videos, Spiele, Programme umstauschen - denn ohne wenn und aber gilt immer da hier keine Einschränkungne getroffen wurden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Tja, das ist wohl ganz schön gut getrickst. Da es sich hier um Kulanz handelt, kann MM die Regeln natürlich frei festlegen.

Hauptproblem wird sein, dass jeder MM eine eigene GmbH mit eigenen AGB, etc. ist. <hr size=1 noshade>



MM könnte frei festlegen, haben sie aber nicht, "ohne wenn und aber".

Nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht muss sich jeder MM daran festhalten lassen.

Die Frage ist, inwieweit MM das über die AGB wieder einschränken könnte (s. dazu AG M 261 C 25225/10 ). In den MM AGB findet sich aber keine Einschränkung.

http://www.mediamarkt.de/maerkte/agb.php?markt=16779686

Damit gilt die Klausel, 2 Wochen lang, "ohne wenn und aber".

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0x Hilfreiche Antwort




#15
 Von 
Mr. O
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

So als TE möchte ich mich auch nochmal kurz zu Wort melden.

Die PS3 ist natürlich in einem äußerlich unbenutzten Zustand.

Das es sich hier um ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht handelt möchte ich garnicht mal behaupten. Dennoch kann es sich doch genauso wenig um eine reine Kulanzregelung handeln.
Wenn man etwas in schriftlicher Form auf seiner Website behauptet, so ist man doch daran auch (gesetzlich) gebunden, sonst kann man doch alles schreiben, á la: "für den Umtausch gibts sogar noch 100 Euro geschenkt"

Vielleicht sollte man zuerst einmal klären wie sich "Umtausch" genau definiert.

Mr.O
Ein absoluter Laie in Sachen Recht.


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1x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vielleicht sollte man zuerst einmal klären wie sich "Umtausch" genau definiert. <hr size=1 noshade>



Wenn man einfach ein bisschen googelt stellt man fest, daß die allermeisten MM-Märkte ohne Probleme das Geld zurückzahlen.

Das dürfte organisatorisch auch billger sein, als Umtausch gegen Ware, da kaum ein anderes Gerät zum gleichen Preis zu finden sein wird.

Gezickt wird gern bei Software, CD's und DVD's, Siegelbruc etc. Aber auch da knickt MM offensichtlich am Ende ein.

Wenn MM sein Rückgaberecht "ohne wenn und aber" inhaltlich nicht einschränkt, ist das allein das Problem von MM.

Die Grenzen werden erst durch §§ 138 , 242 BGB gezogen, damit ist die Rückgabe nur in krassen Ausnahmefällen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen.

Was sagt denn jetzt "dein" MM?

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#18
 Von 
Mr. O
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

mein MM sagte mir zu allererst dass es sich bei der Playstation um Software ("somit keine Rücknahme") handelt, was allerdings Schwachsinn ist.
Am nächsten Tag dann ein Gespräch mit dem "Abteilungsverantwortlichen für Tonträger", allerdings nicht mit mir sondern einem Vertreter. Dort wies er darauf hin, dass die PS3 bereits in Gebrauch genommen wurde und man das auch sehen könnte (auch konnte), da mir ein Fehler beim Formatieren unterlief.

Nichtsdestotrotz hätte man die Playstation innerhalb von 30 Sekunden formatieren können. Auf jeden Fall begründete er damit die Verweigerung des Umtauschs.

Interessant zu wissen wäre auch wie MM mit dem Umtausch eines Ipods umgeht, da dieser bei erster Benutzung sogar registriert werden muss.

Gruß und ein großes Danke für all eure Hilfe,
Mr. O


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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Das wiederum kann man dann doch als Grund sehen, da die PS3 so wohl erstmal nicht mehr im gebrauchsfähigen Zustand war,

Nö, denn ohne 'Wenn und aber' ist eindeutig formuliert.
Keine Einschränkung, der Artikel muss nur 'nicht mehr gefallen' ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach deiner Logik könnte man auch mit dem Auto drüberfahren und dann sagen, dass er einem so nicht mehr gefällt und umtauschen. <hr size=1 noshade>

Nö, wurde aber auch schon von flawless erwähnt.
quote:<hr size=1 noshade>Die Grenzen werden erst durch §§ 138 , 242 BGB gezogen, damit ist die Rückgabe nur in krassen Ausnahmefällen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. <hr size=1 noshade>




Ein Artikel der schon nach ein paar Tagen funktionsunfähig ist, gefällt mir halt nicht mehr.



quote:<hr size=1 noshade>Ohne Wenn und Aber bezieht sich auf den gekauften, funktionsfähigen Artikel, der einem nicht gefällt. <hr size=1 noshade>

Wenn MM dies so gewollte hätte, hätte man dies Einschränkung selbstverständlich innerhalb der Klausel erwähnen müssen und nicht mit 'Umtausch ohne Wenn und Aber' prahlen dürfen um dann im Ernstfall dann ein 'Jaaaa Aber' aus dem Hut zu zaubern ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das mag sein, aber es liegt kein Mangel vor, sondern die Funktionsunfähigkeit wurde vom Käufer herbeigeführt. Die von Flawless erwähnten Grenzen gelten daher auch hier. <hr size=1 noshade>



Nein, da hast du mich falsch verstanden.

Die Generalklauseln (138, 242) kann man nur als allerletzten Notnagel anwenden wenn eine Lücke besteht, die zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

Das ist hier nicht der Fall. MM sagt: "Dort wies er darauf hin, dass die PS3 bereits in Gebrauch genommen wurde ...".

Das ist durch das "ohne wenn und aber" abgedeckt, das ergibt bereits die Auslegung. Das Ausprobieren ist dadurch eindeutig zugelassen.

Selbst wenn ein Mangel vorliegen sollte, MM beruft sich hier wohlgemerkt gar nicht darauf, würde § 476 BGB gelten. Das gilt auch wenn Bedienungsfehler und andere Ursachen in Betracht kommen VIII ZR 259/06 . Den VK trifft die Beweislast.

Die IKEA-Klausel gibt es auch noch, § 434 II BGB , siehe OLG M 6 U 4082/05 .

Das gilt zwar für die Gewährleistung, die Beweislastverteilung gilt aber auch hier für die MM Umtauschklausel.

Da wird MM in den sauren Apfel beissen müssen. Das machen die ja auch meistens ohne Probleme.

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0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wenn der Artikel aber durch den Käufer so verändert wird, dass er erstmal nicht mehr brauchbar ist, dann ist das nicht mehr der gekaufte, sondern ein veränderter Artikel. Aus dem Satz ergibt sich aber die Einschränkung, dass der gekaufte Artikel umgetauscht wird.



Dann würde die Umtauschklausel komplett leer laufen. Gekauft wird immer ein neuer, umgetauscht ein gebrauchter Artikel.

Auch ein "veränderter" Artikel ist und bleibt selbstverständlich der "gekaufte" Artikel.

Die Frage ist nur, ob/wann MM den Umtausch trotz "ohne wenn und aber" ablehnen kann.

In dem Fall hier ganz sicher nicht.

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0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn MM nicht will, sehe ich hier keine Möglichekit für den TE, da er keinen Rechtsanspruch auf Kulanz hat. <hr size=1 noshade>



Da liegst du nun völlig falsch.

Mit Kulanz hat das nichts zu tun.

Der Umtausch ist hier ein vertraglich vereinbarter, einklagbarer Anspruch. Der BGH hat hier entschieden:

VIII ZR 32/08

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d. h. eine Erklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 133, 184 , 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie bloßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ aaO, 188). ...



Da waren es Angaben in einem Prospekt, das gilt aber genau so, wenn das auf der HP veröffentlicht wird, das sind AGB. Nach §§ 133 , 157 BGB ist aus der Sicht eines verständigen Kunden klar, was "Umtausch ohne wenn und aber" bedeutet. Das wurde Vertragsinhalt.

Bloß der Vollständigkeit halber, ich weiss nicht, ob du das nachvollziehen kannst, jedem seine Meinung.

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#30
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 435x hilfreich)

quote:
ob ein durch den Kunden funktionsunfähig gemachter Artikel immernoch der gekaufte Artikel ist


Logisch. Mängel an der Sache ändern nichts daran, daß es noch dieselbe Sache ("die PS3 mit der Seriennummer 123") ist.

quote:
so eng begrenzt ist auch der Ausdruck "den gekauften Artikel"


Nein, auch das ist nach dem Verständnis des typischen Verbrauchers zu beurteilen. Und allenfalls ein Jurist käme auf die Idee, exakt der gekaufte Artikel sei nicht mehr der gekaufte Artikel, weil dieser in irgendeiner Form "modifiziert" worden sei.

Allenfalls könnte man in der Tat über den Umfang von "ohne Wenn und Aber" streiten, da die Verkehrssitte eben nicht extreme Fälle abdecken wird, in denen der Kunde das Teil mit der Walze überfahren, rot lackiert oder mit seinem Namen graviert hat.

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