>Auslegung von Verwaltungsvorschrift
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Art. 11 LV-BW
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
Das ist ja schon richtig. Obwohl ein Recht auf Bildung besteht, gibt es aber zur Genüge junge Menschen, die wegen ihrer Herkunft und aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, der Zugang zu einer ordentlichen Bildung, so wie verfassungsgemäß zustehend, nicht unbedingt haben. Und auf der anderen Seite werden junge Menschen gezwungen, Dinge über sich ergehen zu lassen nach dem Motto: „selbst wenn nichts nützt, schaden tuts nichts!". Wenn es nur dem nützt, der die Entscheidung hierüber getroffen hat.
Den erwachsenen Menschen möchte ich hören und sehen (und da ist der Protest sicher umso größer, je höher die Bildung ist) demgegenüber man so argumentieren würde: „jetzt gehen sie halt hin, hören sich das alles an, und machen eben mit. Wenn es nicht nützt, ist ja auch nicht schlimm, es schadet ja nichts".
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Ich verstehe das Problem i.Ü. nicht. Statt in die Schule wollt ihr arbeiten gehen. Weshalb?
Es tut mir leid. Das klingt so: "in der Schule hast du es doch schöner wie wenn du arbeiten musst". Das ist zwar für jeden Arbeitenden ein nachvollziehbares Argument. Wenn jemand etwas tun soll, was er für absolut schwachsinnig findet, anstatt etwas Vernünftiges zu tun, das ihm wirklich etwas bringt, dann kann das für den Betroffenen verständlicherweise schon ein Problem darstellen. Erst Recht dann, wenn er nicht unbedingt das "Angenehme" sucht, sondern das antrebte, was er für sich als sinnvoll findet.
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Deshalb solltet ihr das Angebot der Schule nutzen, nehmt was ihr kriegen könnt. Wenn es euch nicht gefällt: Macht was draus. Niemand hat etwas dagegen, wenn ihr konstruktiv an der Verbesserung mitarbeitet, am wenigsten die Schule.
Das ist zwar auch richtig, aber wenn der Schuleiter selbst von sich gibt, dass man die Möglichkeit hat, sich während dieses Unterrichts auch mit Fächern zu beschäftigen, die einem mehr bringen, das zeigt dann doch wohl, was er von diesem Unterricht für den Betroffenen hält und weshalb der Betroffene in die Klasse soll. Wichtig ist also lediglich die Anwesenheit.
Lange Rede kurzer Sinn:
Wenn ein Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann und es mehrere Möglichkeiten gibt, kann er eigentlich nach bestehender Rechtslage entscheiden, wie er möchte. Von Bedeutung ist, dass er für seine Entscheidung pädagogische Gründe anführen kann. Was pädagogisch sinnvoll/zweckmäßig ist, entscheidet nur er. Wenn er entschieden hat, hat nicht zu interessieren, ob eine andere Entscheidung pädagogisch gesehen sinnvoller/zweckmäßiger ist/wäre. Es ist auch niemand da, der dies überprüft. Also ist es von vornherein sinnlos, einen Schulleiter zur Überprüfung seiner Entscheidung bewegen zu wollen. Ein einziger Gedanke an den Rechtsweg ist vergeudete Zeit, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht offenbar mögliche Willkürentscheidungen tolleriert/akzeptiert. So ist es doch?
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von BieneMama am 24.11.2011 13:45
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