Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
364737
zufriedene Nutzer
 www.123recht.net » Forum » Verwaltungsrecht » Auslegung von Verwaltungsvorschrift

Auslegung von Verwaltungsvorschrift

Leserwertung
(0):
 Thema bewerten!

1684 Aufrufe
>Auslegung von Verwaltungsvorschrift

quote:
Wenn ich das richtig verstehe, ...



Nein, überhaupt nicht.

Artikel 11 LV-BW

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.


§ 1 SchulG BW
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,

zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,

auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,

auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.



Oberstes Ziel ist der Bildungserfolg der Schüler, der Bildungsauftrag ist kein Selbstzweck.

Es spricht absolut nichts dagegen, wenn die Schüler daran konstruktiv, gestaltend mitwirken, im Gegenteil.

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 16.11.2011 10:01
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Auslegung von Verwaltungsvorschrift
Wenn man der Meinung ist, dass vonseiten einer Schule nicht nach pflichtgemäßem Ermessen, sondern willkürlich entschieden worden ist, und damit u.a. auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen könnte, kann man das wohl durch das Verwaltungsgericht klären lassen.

Offenbar gehen die Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeiten der Schule/Schulaufsichtsbehörde jedoch über die der Gerichte hinaus, da die Gerichte lediglich die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüfen können. Würde das bedeuten, dass wenn das Verwaltungsgericht möglicherweise einen Verstoß gegen pflichtgemäßes Ermessen bzw. gegen den Gleichheitsgrundsatz feststellt, sich dennoch nichts an der Tatsache ändert, dass der Betroffene der „aus pädagogischen Gründen" getroffenen Entscheidung der Schule nachzukommen hat?


-----------------
""


von BieneMama am 22.11.2011 12:50
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  2,5  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>Auslegung von Verwaltungsvorschrift

quote:
Würde das bedeuten, dass wenn das Verwaltungsgericht möglicherweise einen Verstoß gegen pflichtgemäßes Ermessen ...



So ähnlich, das BVerfG 1 BvR 230/70 hat schon vor 40 Jahren den Schulen bei der Umsetzung ihres Bildungauftrages einen eigenen, gerichtlich sehr eingeschränkt überprüfbaren Ermessens-und Buerteilungsspielraum eingeräumt.

Ich verstehe das Problem i.Ü. nicht. Statt in die Schule wollt ihr arbeiten gehen. Weshalb?

LLL, lebenslanges Lernen, jedem ist klar, dass das sein muss, ohne wird man im Beruf nicht lange bestehen. Dumm nur, dass das Verständnis endet, sobald es Geld oder Zeit kostet.

Oft fehlt schlicht neben der Arbeit die Zeit um sich vertieft fortzubilden. Dann findet das abends, am Wochenende oder im Urlaub statt.

Deshalb solltet ihr das Angebot der Schule nutzen, nehmt was ihr kriegen könnt. Wenn es euch nicht gefällt: Macht was draus. Niemand hat etwas dagegen, wenn ihr konstruktiv an der Verbesserung mitarbeitet, am wenigsten die Schule.

-----------------
""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 22.11.2011 18:32
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Auslegung von Verwaltungsvorschrift
quote:
Art. 11 LV-BW
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.


Das ist ja schon richtig. Obwohl ein Recht auf Bildung besteht, gibt es aber zur Genüge junge Menschen, die wegen ihrer Herkunft und aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, der Zugang zu einer ordentlichen Bildung, so wie verfassungsgemäß zustehend, nicht unbedingt haben. Und auf der anderen Seite werden junge Menschen gezwungen, Dinge über sich ergehen zu lassen nach dem Motto: „selbst wenn nichts nützt, schaden tuts nichts!". Wenn es nur dem nützt, der die Entscheidung hierüber getroffen hat.

Den erwachsenen Menschen möchte ich hören und sehen (und da ist der Protest sicher umso größer, je höher die Bildung ist) demgegenüber man so argumentieren würde: „jetzt gehen sie halt hin, hören sich das alles an, und machen eben mit. Wenn es nicht nützt, ist ja auch nicht schlimm, es schadet ja nichts".

quote:
Ich verstehe das Problem i.Ü. nicht. Statt in die Schule wollt ihr arbeiten gehen. Weshalb?


Es tut mir leid. Das klingt so: "in der Schule hast du es doch schöner wie wenn du arbeiten musst". Das ist zwar für jeden Arbeitenden ein nachvollziehbares Argument. Wenn jemand etwas tun soll, was er für absolut schwachsinnig findet, anstatt etwas Vernünftiges zu tun, das ihm wirklich etwas bringt, dann kann das für den Betroffenen verständlicherweise schon ein Problem darstellen. Erst Recht dann, wenn er nicht unbedingt das "Angenehme" sucht, sondern das antrebte, was er für sich als sinnvoll findet.

quote:
Deshalb solltet ihr das Angebot der Schule nutzen, nehmt was ihr kriegen könnt. Wenn es euch nicht gefällt: Macht was draus. Niemand hat etwas dagegen, wenn ihr konstruktiv an der Verbesserung mitarbeitet, am wenigsten die Schule.


Das ist zwar auch richtig, aber wenn der Schuleiter selbst von sich gibt, dass man die Möglichkeit hat, sich während dieses Unterrichts auch mit Fächern zu beschäftigen, die einem mehr bringen, das zeigt dann doch wohl, was er von diesem Unterricht für den Betroffenen hält und weshalb der Betroffene in die Klasse soll. Wichtig ist also lediglich die Anwesenheit.

Lange Rede kurzer Sinn:
Wenn ein Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann und es mehrere Möglichkeiten gibt, kann er eigentlich nach bestehender Rechtslage entscheiden, wie er möchte. Von Bedeutung ist, dass er für seine Entscheidung pädagogische Gründe anführen kann. Was pädagogisch sinnvoll/zweckmäßig ist, entscheidet nur er. Wenn er entschieden hat, hat nicht zu interessieren, ob eine andere Entscheidung pädagogisch gesehen sinnvoller/zweckmäßiger ist/wäre. Es ist auch niemand da, der dies überprüft. Also ist es von vornherein sinnlos, einen Schulleiter zur Überprüfung seiner Entscheidung bewegen zu wollen. Ein einziger Gedanke an den Rechtsweg ist vergeudete Zeit, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht offenbar mögliche Willkürentscheidungen tolleriert/akzeptiert. So ist es doch?


-----------------
""


von BieneMama am 24.11.2011 13:45
Status: Praktikant (19 Beiträge)
Userwertung:  2,5  von 5 (von 2 User(n) bewertet)



« Zurück | Seite: 1 2 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

364737
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

109894
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online