Unterhalt für behindertes Kind - Wie lange muss ich zahlen?

7. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
tom_sw
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für behindertes Kind - Wie lange muss ich zahlen?

Wie lange muss ich Unterhalt für ein zu 100% geistig behindertes, leibliches Kind zahlen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Solange dieses Kind nicht für sich sorgen kann, kann ein Leben lang sein.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Richtig, wenn es nicht für sich selbst sorgen kann: Ein Leben lang.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fatal
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 27x hilfreich)

Falsch.

Wenn das Kind volljährig wird, hat es ein Recht auf Grundsicherung, wenn die Eltern nicht mehr als 100.000 Euro an Ersparnissen haben.
Danach kommt vielleicht eine Beitrag in Höhe von 26 Euro in Frage. Siehe hier:
§ 94 Abs. 2 SGB 12. Dort heißt es, dass der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB 12 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB 12 ist, wegen Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel SGB 12 nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB 12 nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Meine Stieftochter (auch behindert) lebt in einem Heim für betreutes Wohnen, arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte und erhält Grundsicherung seit ihrem 18. Lebensjahr. Mit 19 Jahren wollte sie in betreutes Wohnen.

VG
fatal



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"a.b."

16x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Fatal,

was haben Deine Aussagen zum SGB mit der Frage nach einem Unterhaltsanspruch (Rechtsgrundlage BGB) zu tun? Und dann noch mit der Bemerkung falsch?.

SG

Berry

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Möglich wäre, dass eine Unterhaltspflicht überhaupt nicht mehr besteht, wenn entsprechende Leistungen zu zahlen sind:
z .B. hier:
OLG Hamm 8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 01.10.2003
Aktenzeichen: 8 UF 62/03
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1610 Abs 1 BGB , § 1610a BGB , § 1 Nr 2 GSiG
Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines geistig behinderten Volljährigen

Leitsatz
1. Im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen, die nur subsidiären Charakter haben, haben Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bedarfsdeckende Wirkung. Anders als beim Kindergeld findet allerdings nicht nur eine hälftige Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch statt.

2. Der Bedarf eines 34-jährigen geistig behinderten Kindes richtet sich allein nach dem unterhaltsrechtlichen Existenzminimum, nicht hingegen nach Tabellen und Leitlinien, die von ihrer Zielrichtung her auf Minderjährige und junge Erwachsene, die sich noch in der Ausbildung befinden, zugeschnitten sind. Auf die Frage, ob das behinderte Kind eine selbständige Lebensstellung erlangt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.


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