Kann ich BaföG bei den nächsten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen?

27. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
X-Ray69
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann ich BaföG bei den nächsten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen?

Hallo,
ich zahle seit der Trennung und anschließender Scheidung Unterhalt für meine beiden Kinder, bin immer meinen Zahlungspflichten nachgekommen, nie etwas verschwiegen. Meine Tochter bekam im Zuge ihrer Ausbildung dann 70 Euro BaföG, welche ich von der Unterhaltszahlung abzog. Meine Tochter wurde 18 und mußte einen neuen BaföG-Antrag stellen ... und gab mir keine Auskunft über die Höhe bzw. eine Kopie des Bescheides. Nach mehrmaligen Bitten und Anschreiben bekamm ich nun von Post und die Mitteilung ihrer Anwältin das sie nun 246 Euro BaföG bekommt ... das war schon ein Hammer, denn ich zahlte ja weiterhin den Unterhalt der sich aus der Düsseldorfer Tabelle abzüglich der erwähnten 70 Euro ergab. "Zufällig" ist dem Schreiben eine Kopie des BaföG Bescheides zugefügt ... der aus 2003, über die 70 Euro.
Nun meine Fragen:

Unterschreiben Anwälte alles ohne vorher nachzuschauen was der Gegenseite zugesandt wird, oder ist es bewußt geschehen damit ich nicht sehe seit wann die BaföG Zahlungen in Höhe von 246 Euro bei meiner Tochter eingehen?

Daraus resultierend muß ich annehmen das meine Tochter diese BaföG-Zahlungen rückwirkend ab ihrem 18 Geburtstag bekommt ... immerhin seit Mai 2004. Kann ich diese BaföG-Leistungen nun zu meinen Gunsten bei den nächsten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen? Immerhin habe ich rechnerisch gesehen 1056 Euro zuviel Unterhalt gezahlt weil sie mir die entsprechenden Informationen nicht gegeben hat.

Ich bin gespannt was sich daraus wohl ergeben könnte :-).

Gruß, X-Ray69

-----------------
"Wenn immer die Klügeren nachgeben, dann werden wir bald von den Dummen regiert!"

-- Editiert von X-Ray69 am 27.11.2004 18:16:58

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Wurde überhaupt zu ihrem 18.Geburtstag eine Neuberechnung durchgeführt?Denn nun spielt auch das Einkommen der Mutter(falls du der Vater bist...) eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung des von dir zu zahlenden Betrages!

-- Editiert von schnee-einsiedel am 27.11.2004 18:28:09

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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Auch aus dem alten BAföG-Bescheid geht hervor, wie lange der Bewilligungszeitraum geht. Solange gab es 70 €. Danach eben die 246 €.

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Schon richtig alida. Aber er hat die Tochter ab dem 18. Geburtstag aufgefordert, ihm Auskunft über ihr aktuelles "Einkommen" zu geben. Dem ist sie nicht nachgekommen.

Zuviel gezahlter Unterhalt gilt nicht immer als verbraucht. Sofern der Unterhaltsberechtigte wissentlich seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen - und nicht zu vermuten ist, dass er durch kleine Ratenzahlungen, bzw. Verrechnung seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, ist ihm durchaus zuzumuten, auf einen Teil des ihm zustehenden Unterhalts zu verzichten. In ganz extremen Fällen kann die Verletzung der Auskunftspflicht sogar bis zur Verwirkung des Unterhaltes führen.
Ob es aber lohnt, deshalb eine Klage auf sich zu nehmen musst du selbst wissen und natürlich vorher mit einem Anwalt besprechen.
Was m.E. aber auch mindestens genauso wichtig ist: Die Mutter ist ebenso barunterhaltspflichtig, wie der Einsiedler schon erwähnte. Und: Läuft der Titel überhaupt über das 18. Lebensjahr hinaus? Wenn nicht, kannst du sofort den Unterhalt einstellen und abwarten der Dinge, die da kommen. ( Es sei denn, du bist schon in Verzug gesetzt worden ) Deine Tochter muss nicht nur ihre eigene Unterhaltsberechtigung nachweisen, sondern auch die Einkommensnachweise der Mutter vorlegen.

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#5
 Von 
X-Ray69
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Tipps, daher will ich euch auch den aktuellen Zwischenstand nicht vorenthalten :-):

Meine Tochter hat rückwirkend zum August ihre höhere BAFöG-Leistungen bekommen, ich habe daraufhin die Unterhaltszahlungen eingestellt. Ich habe 520 Euro zuviel gezahlt, die werde ich verrechnen. Habe anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und bin sehr zuversichtlich. Enttäuscht sicher von meiner Tochter die mich über den Tisch ziehen wollte, so wie es ihre Mutter jahrelang versucht hat, wobei ich meiner Tochter keinen Vorwurf mache ... hat sie doch immer wieder gesagt bekommen, was ihr Vater für ein A.... sei. Nun denn, anderes Thema.
Nochmals herzlichen Dank, besonders an Teufelin ... solltest du wirklich eine Frau sein ... Respekt :-).

Gruß, X-Ray

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#6
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

@X-Ray,

ich freu mich für Dich!!!
Und wie Du schon richtig sagtest- das Mädl ist eben sehr vom Verhalten der Mama geprägt.

Mein Mann ist auch in der Hoffnung, dass seine "Prinzessin" irgendwann mal aufwacht und erkennt dass Papa immer fair war und nicht so ein .....sack ist wie sie es ihr Leben lang eingeredet bekommen hat.

In diesem Sinne - kämpfe nun um Deine Kohle, die Tochter hast (zumindest noch) verloren.

Datoli

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#7
 Von 
X-Ray69
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@Datoli: mmmhhhh, steckt in deinen Sätzen Ironie? Ich weiß es nicht so recht zu deuten :-)...

Gruß, X-Ray

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#8
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

Neeee!

Ich kann nur mitfühlen wie s ist, mein Mann ist in ner ähnlichen Situation wie Du.

Wenn Deine Tochter nicht anerkennt, dass Du immer fair warst, dann solltest auch auf Dein Recht bestehen und den Unterhalt verrechnen lassen. Ihr geht s schließlich auch "nur" um ihr Recht....

Datoli

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#9
 Von 
X-Ray69
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Frohes Fest :-),
ich habe nun Post gekommen das meine Tochter zustimmt den Monat November (130 Euro) mit der Dezember und Januarzahlung zu verechnen, dh. ich muß dann im Januar statt 104 Euro nur 78 Euro zahlen, ab Februar dann wie errechnet die 104 Euro. 390 Euro sollen nicht verrechnet werden, weil es nicht erlaubt ist. Sie hätte das Geld ausgegeben, also verbraucht und sie könne es mir nun nicht zurückzahlen. Welche rechtlichen Mittel habe ich dagegen zu setzen? Kann ich "Schadenersatz" fordern? Ist natürlich eine schwierige Entscheidung, gegen das eigene Kind evtl. klagen zu müssen. Ich habe ein Beratungsgespräch bei einer Anwältin gehabt, sie sagt ich könne natürlich klagen und würde wohl auch mein Recht bekommen ...

Gruß, X-Ray

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#10
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Die Einrede des Verbrauchs kann sie nur bringen, wenn sie gutgläubig gehandelt hat und nicht wusste und wissen konnte, das ihr dieser Betrag zustand.
Die leibe Tochter hat aber absichtlich, man könnte fast sagen bösartig, gehandelt. Sie wusste, dass ihr Unterhaltsanspruch um den BAföG-Betrag vermindert wird.

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#11
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
auch kommt es darauf an, ob mit dem gekürzten Unterhalt ihr lebensnotwendiger Bedarf gedeckt ist. Letztendlich wird dies aber auch mal wieder das gericht entscheiden müssen. Dies kann dich Nerven und u.U. auch Geld kosten. Und nicht zu vergessen: Auch die Beziehung zu deiner Tochter.
Diese Entscheidung kann dir wohl keiner abnehmen.
Viel Glück und n guten Rutsch!

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