Urlaub/Resturlaub/Kündigung

3. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Andreas # S.
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub/Resturlaub/Kündigung

Hallo zusammen,


wie ich ja bereits in einem anderen Thread
berichtet habe wurde mir zum 31.7.2011 gekündigt.

Vom 8.9.2010 - 5.6.2011 war es ein 400 Euro Job.
Ab 6.6.2011 - 31.7.2011 Vollzeit.

Laut Büro 10 Tage Resturlaub aus 2010

Da ich nun bis zum 31.7.2011 noch im Betrieb
bin, habe ich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub 2011
hier 33 Tage.

Also insgesamt 43 Tage Urlaub.

Was passiert mit diesen ?

Könnte ich diese 43 Tage komplett vom AG auszahlen lassen ?


Danke für die Antworten

-----------------
"Gruß
Andy S."

-- Editiert am 03.07.2011 18:57

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Laut Büro 10 Tage Resturlaub aus 2010


Na hoffentlich kann sich da jetzt noch jemand dran erinnern. Haben Sie eine Übertragung in 2011 nachweislich beantragt?

quote:
Was passiert mit diesen ?


Die müssen abgegolten werden, wenn eine Urlaubsgewährung nicht mehr in Frage kommt.

Allerdings hat man da als Arbeitssuchender nicht so richtig viel davon, da sich um diesen Zeitraum der ALG-1-Anspruch nach hinten verschiebt.
Ich sehe hier zudem noch einige Probleme auf Sie zukommen. Der AG wird wohl kaum verstehen, warum er jetzt für Vollzeit den Urlaub gewähren muss. :grins:


quote:
Könnte ich diese 43 Tage komplett vom AG auszahlen lassen ?


Oft stellt der AG einen AN während der Kündigungsfrist unter Anrechnung des Urlaubs frei. Dabei muss von Seiten des AG aber aufgepasst werden, dass der Urlaub auch wirksam gewährt wird. Es gibt da einige Fallstricke, z.b. wenn eine widerrufliche Freistellung erfolgt.


Wegen der Kündigungsschutzklage: Sie haben nächste Woche einen RA-Termin. Fragen Sie dort mal, ob es nicht günstiger ist, erst zum letztmöglichen Termin die Klage einzureichen. Natürlich darf der dann nicht versemmelt werden. Dann hätten Sie vermutlich weniger Stress, wenn Sie noch bis zum 31.7. weiterarbeiten wollen und müssen.



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""

-- Editiert am 03.07.2011 20:46

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Andreas # S.
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

@1000kleinesachen

erst mal vielen Dank für Ihre Antwort.

quote:
Na hoffentlich kann sich da jetzt noch jemand dran erinnern. Haben Sie eine Übertragung in 2011 nachweislich beantragt?


Das wurde mir mündlich bei der vorlage der
schriftlichen Kündigung im Büro bestätigt.
Wird er sich wohl dran halten.

quote:
Die müssen abgegolten werden, wenn eine Urlaubsgewährung nicht mehr in Frage kommt.


Da er als Kündigungsgrund angegeben hat, das ich nicht
mehr gebraucht werde, aber er mich dann doch noch
bis 23.7.2011 braucht (was für eine Aussage)
genehmigte er mir die letzte Woche der Kündigungsfrist
ab dem 25.7.2011 Urlaub.
Ich wollte ja die Kündigungsfrist mit Urlaub überbrücken.
Der Rest solle dann Ausbezahlt werden.

quote:
Sie haben nächste Woche einen RA-Termin.


So ist es, werde das Thema auch dort ansprechen.




-----------------
"Gruß
Andy S."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cranni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

"Da ich nun bis zum 31.7.2011 noch im Betrieb
bin, habe ich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub 2011
hier 33 Tage.

Also insgesamt 43 Tage Urlaub."

Seit wann hat man den komplett Anspruch auf den vollen Jahresurlaub vor Ende des Jahres?

Wenn du vorzeitig die Firma verlässt hast du auch nur Anteilig Anspruch?

33 Tage/12 Monate= 2,75 Tage * 7 Monate(Betriebszugehörigkeit)= 19,25 Tage.

+10 Urlaubstage aus dem Vorjahr=29,25 Tage.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17418 Beiträge, 6484x hilfreich)

@cranni
/// ... Seit wann hat man den komplett Anspruch auf den vollen Jahresurlaub vor Ende des Jahres?

... wenn die wartezeit erfüllt ist, hast du am 1.1 eines jahres anspruch auf den vollen jahresurlaub - siehe burlg. wenn es keine anderen hinderungsgründe gibt, kannst du im januar volle vier wochen urlaub machen.

-----------------
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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Cranni

Beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte wird nicht mehr gezwölftelt. Das ergibt sich im Umkehrschluss zu § 5 Abs. 1 BurlG.

Nur wenn der AN in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, muss der AG lediglich anteiligen Urlaub gewähren. Wenn der AN "schlau" ist und vor der Kündigung seinen kompletten Jahresurlaub nimmt, dann geht das auch. Siehe Ausführungen von blaubär+.

Vorraussetzung ist dabei jeweils, dass der AN die Wartezeit aus § 4 BurlG erfüllt hat und somit länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.

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