Ruhen und Aussetzen

29. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)
Ruhen und Aussetzen

Was ist der Unterschied zwischen dem Ruhen und der Aussetzung des Verfahrens? Vor allem im Hinblick auf das FamFG? Das ist die Frage ohne Antwort, über die sich ein Bewährungshelfer und eine Jugendamtsmitarbeiterin einen halben Abend lang dne Kopf zerbrachen.

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"Gruß
Jens W.
Bewährungshelfer"

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Meine Laienmeinung:

Ein Verfahren "ruht", wenn es auf Prozeßhandlungen wartet (Gutachten eines Sachverständigen, Beweisbeibringung einer Partei, Mahnverfahren zwischen Widerspruch und Weiterbetreibung).

Ein Verfahren wird "ausgesetzt", wenn eine offizielle Handlung des Gerichts zur Unterbrechung erfolgt, weil auf das Ergebnis eines prozeßexternen Vorgangs gewartet wird (etwa bei einer Vorlage beim EuGH oder wenn ein Angeklagter nicht greifbar ist).

"Aussetzen" erfordert im Gegensatz zum "Ruhen" einen konkreten Beschluß des Gerichts ("das Verfahren wird ausgesetzt bis...").

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""

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Sehr geehrter Herr Jens W.,

1. Stillstand des Verfahrens

Sowohl das Aussetzen, als auch das Ruhen des Verfahrens betreffen den Stillstand eines Verfahrens . Man unterscheidet zwischen dem tatsächlichen Stillstand und dem rechtlichen Stillstand.

(a) Um einen tatsächlichen Stillstand handelt es sich, wenn die Parteien oder Beteiligten den Prozess nicht betreiben.

(b) Einen rechtlichen Stillstand gibt es in 3 Formen: Die Unterbrechung, die Aussetzung und das Ruhen. Ich erläutere Ihnen, entsprechend Ihrer Fragestellung, nur die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens.

2. Die Aussetzung des Verfahrens

(a) Sie erfolgt auf Grund gerichtlicher Anordnung in Form eines gerichtlichen Beschlusses. Dieser ergeht je nach Einzelfall von Amts wegen, oder auf Antrag, zwingend oder nach dem Ermessen des Gerichts, sofern die Aussetzung gesetzlich möglich ist.

(b) Die wichtigsten Rechtsgrundlagen wären §§ 148 , 149 246 ZPO, § 114 SGG , § 94 VwGO , § 74 FGO , §§ 145 , 265 StPO .

(c) Der Zweck ist meistens, dass bei mehreren zur gleichen Zeit laufenden Verfahren, die den gleichen bzw. einen ähnlichen Gegenstand haben, widersprechende Entscheidungen vermieden werden oder die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet wird, mit der sich ein anderer Rechtsstreit oder ein Verwaltungsverfahren beschäftigt.

(d) Beendet wird die Aussetzung durch ihre Aufhebung z.B. § 150 ZPO , oder durch Aufnahme des Rechtsstreits z.B. §250 ZPO .

3. Ruhen des Verfahrens

Das Ruhen des Verfahrens gibt es in Zivilprozessen. Es handelt sich um einen besonders ausgestalteten Fall der Aussetzung.

(a) Auch sie erfolgt nur durch gerichtliche Anordnung in Form eines gerichtlichen Beschlusses .

(b) Rechtsgrundlagen sind allein die §§ 251 , 251 a ZPO auf Antrag oder bei Säumnis beider Parteien.

(c) Die Wirkung des Ruhens finden Sie in den §§ 249 , 251 Abs. 1 S. 2 ZPO .

(d) Beendet wird das Ruhen durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach §250 ZPO .

4. Rechtsfolgen ausgesetzter und ruhender Verfahren

Während des Stillstandes des Verfahrens laufen die prozessualen Fristen nicht (bei Unterbrechung und Aussetzung auch nicht die Notfristen). Prozesshandlungen sind gemäß § 249 ZPO unwirksam.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert am 30.06.2011 16:58

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#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Da schau, den Herrn Rönner gibts auch noch :)
Schönen Dank und herzliche Grüße!

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"Gruß
Jens W.
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Ich hatte vorhin beim Schreiben schon die ganze Zeit überlegt, ob du das nicht vielleicht bist :) Freue mich, dass du auch noch hier bist.

Herzliche Grüße zurück!

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ach? Wen haben wir denn da? Erfreuliche Überraschung, Mr. 17.58 vom 30.6.!!!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Wastl!!!!!!!!!!! :) Es ist toll, dass ihr alle noch hier seid. Hatte schon Bedenken, dass ich hier keiner mehr von euch sein würde. Ich freue mich!! Habe grade gesehen, dass du mit den anderen im Strafrechtsforum die Stellung gehalten habt :) und ja, ich weiß noch, woher dein Nickname "wastl" kommt hehe :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Schön, dass du wieder mal reinschaust ;)
Ich habe auch mal ne Weile pausiert, aber jetzt bin ich wieder recht regelmäßig dabei.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Hey, das nenne ich eine Überraschung !!! Auch von mir herzliche Grüße !!! :)




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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


justice :) es ist toll, dass du auch noch da bist :) lieb, dass ich so eine begrüßung von euch allen hier bekomme :) liebe grüße!

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