Vernehmung als Beschuldigter / Zeuge

22. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)
Vernehmung als Beschuldigter / Zeuge

Einmal angenommen, jemand wird einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtigt, bzw. es bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, daß er sie begangen haben könnte. In so einem Falle wird zunächst die Polizei ermitteln, unter anderem durch Vernehmung des Verdächtigen.

Die Vernehmung wird unterschiedlich sein, je nachdem ob der Betreffende als Beschuldigter oder nur als Zeuge vernommen wird (Belehrung über Aussageverweigerungsrecht usw.). Außerdem soll es vorkommen, daß die Polizei zunächst gar keine formale Vernehmung vornimmt, sondern "informatorische Gespräche" im Vorfeld führt - zumindest hört man diesen Begriff manchmal, wenn die Polizei herumfragt, "was eigentlich los war".

Meine Frage ist: darf die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft jemanden als Zeugen vernehmen (oder einfach nur "Informationsgespräche" führen), wenn bereits vor diesem Gespräch feststeht, daß er auch als Beschuldigter in Frage kommen könnte? Oder muß er in jedem Fall vorher darauf hingewiesen und belehrt werden? (Situationen, wo ein solcher Verdacht tatsächlich[!!] erst im Laufe der Vernehmung aufkommt und zu Beginn nicht besteht, sind hier nicht gemeint.)

Angenommener Fall zur Illustration: jemand meldet bei der Polizei, daß sein Auto bei einem Unfall beschädigt worden sei und dessen Fahrer anschließend Unfallflucht begangen habe. Typ und Kennzeichen des Autos sind bekannt, vielleicht auch eine vage Beschreibung des Fahrers. Daraufhin ermittelt die Polizei Herrn X als Halter dieses Fahrzeuges, der also zumindest als verantwortlicher Fahrer in Frage kommen könnte. Muß die Polizei, wenn sie Herrn X aufsucht, diesen zunächst darauf hinweisen, daß wegen Unfallflucht ermittelt werde, sein Fahrzeug laut Zeugenaussage darin verwickelt gewesen sein soll, nun der Fahrer gesucht werde und er als Beschuldigter in Frage kommen könne? Oder darf die Polizei am Anfang (taktisch sicher geschickt) ohne nähere Erläuterung des Hintergrundes einfach fragen, ob er am ... um ... Uhr mit seinem Auto in der ...-Straße unterwegs war?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Wenn man vn vornherein als Beschuldigter in Frage kommt, ist man auch als solcher zu vernehmen.

Allerdings stimmt es schon, was Du bezügl. "informeller Gespräche" sagst.

Dazu muß man aber wissen, daß man bei der Polizei niemals auszusagen braucht. Weder als Zeuge, noch als Beschuldigter.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Würde die Polizei, obwohl bereits ein Tatverdacht besteht und die Person damit als Beschuldigter zu vernehmen wäre, zunächst eine Zeugenvernehmung durchführen, würde es logischerweise an der Beschuldigtenbelehrung fehlen. Das hätte Konsequenzen für die Verwertbakeit der Äußerungen: Schweigt die Person später, könnten die Vernehmungsbeamten als Zeugen dazu gehört werden, was der Beschuldigte (den das war er ja nach Verdachtslage) ausgesagt hat. Aber nur dann, wenn er auch als Beschuldigter belehrt worden ist. Also tut die Polizei gut daran, die Person frühestmöglich als Beschuldigten zu belehren. Das wird auch in aller Regel so gemacht.

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#3
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Das von Ihnen geschilderte Beispiel kommt leider in der Praxis recht häufig vor. Der Grund liegt einerseits darin, daß manchmal erstaunlicherweise auch Polizeibeamte mit langjähriger Berufserfahrung die rechtlichen Nuancen der StPo nicht kennen. Zum zweiten steht für viele Polizeibeamte auch der Ermittlungserfolg an erster Stelle ( was grundsätzlich zu begrüßen ist). Bei § 142 ist es auch eine immer wieder zu machende Beobachtung, daß Fahrzeughalter zur Besichtigung Ihres Fahrzeuges vorgeladen werden oder auch in Ihrem Haus besucht werden und vernommen werden, ohne daß deren Stellung im Verfahren überlegt wird oder überhaupt irgendeine Belehrung erfolgt. Da dies später nur in den seltensten Fällen problematisiert wird, ist es im Ergebnis auch unschädlich.

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#4
 Von 
Atred
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)

Sehr interessant hierzu ist die Entscheidung BGHSt 38, 214!

Viel Spaß!

Gruß
Atred

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