Betriebsbedingte Kündigung - auf Wiedereinstellung klagen, wenn neuer Mitarbeiter eingestellt wurde?

17. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
kwax1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Betriebsbedingte Kündigung - auf Wiedereinstellung klagen, wenn neuer Mitarbeiter eingestellt wurde?

Hallo.

Ein Unternehmen welches neu eröffnet, stellt Mitarbeiter ein. Ein Mitarbeiter wird während der Probezeit betriebsbedingt gekündigt (nach 2 Monaten Arbeit). Laut Arbeitsvertrag ist die Kündigung (in der Probezeit)fristgerecht erfolgt. Allerdings wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt. Der gekündigte Mitarbeiter wurde auch noch zuvor vom Chef gelobt, das er seine Arbeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt. Kann der gekündigte Mitarbeiter auf Wiedereinstellung klagen, da ihm wegen betriebsbedingter Kündigung, gekündigt wurde und nach ihm ein neuer Mitarbeiter eingestellt wurde?

Vielen Dank im Vorraus!

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ein Mitarbeiter wird während der Probezeit betriebsbedingt gekündigt (nach 2 Monaten Arbeit).


Steht das so wörtlich in dem Kündigungsschreiben?
Wieviel Tage/Wochen sind seit dem Zugang der Kündigung vergangen?

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#2
 Von 
kwax1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Mitarbeiter war seit der Neueröffnung am 01.04.2011 (Beschäftigungszeitraum des Mitarbeiters 01.04.11-31.05.2011) beschäftigt. Die Kündigung hat dieser am 16.05.11 nach seiner Arbeitszeit erhalten. In der Kündigung steht wortwörtlich..." Sehr geehrte *** hiermit kündige ich das Arbeitsverhältniss fristgerecht und betriebsbedingt zum 31.05.2011 in der Probezeit"

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Normalerweise ist kein AG so dumm und schreibt während der ersten 6 Monate einen Grund in die Kündigung. Da das Kündigungsschutzgesetz in den ersten 6 Monaten keine Anwendung findet, kann der AG problemlos fristgerecht ohne Angabe von Gründen kündigen.
In so einem Sonderfall habe ich schon die Aussage vernommen, "dann muss sich der AG auch an der Begründung messen lassen", wenn er sie unbedingt angeben wollte. Wenn tatsächlich ein neuer AN eingestellt wird um die selbe Position zu übernehmen, dann kann an der Begründung etwas nicht stimmen. Mit einem guten Fachanwalt könnte man vielleicht einen Arbeitsrichter überzeugen. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrecht haben, dann würde ich auf jeden Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, ob der hier Chancen sieht. Oder sind Sie Gewerkschaftsmitglied?

Wieviel AN beschäftigt denn der AG?

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#4
 Von 
kwax1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort. Der gekündigte Mitarbeiter ist kein Gewerkschaftsmitglied und der Chef hat in dieser (Bäckerei) 5 Angestellte und 2 Aushilfen. Wobei der gekündigte Mitarbeiter nicht mehr darunter gezählt wird und der neu eingestellte auch nicht darunter erfasst wird.
Danke.

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#5
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


sehe ich keine Chance
auch wenn in der Probezeitkündigung ein Grund angegeben wurde, obwohl gar kein Grund angegeben werden bräuchte
wird den Richter dieser Grund kaum interessieren

da erst nach 6 Mo das Kündigungsschutzgesetz gelten würde,
falls kein kleinbetrieb vorliegt

und man sich erst dann auf den § 1 KSchG berufen könnte



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#6
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


na ja, wie ich sehe, liegt auch noch ein Kleinbetrieb vor....

wie gesagt - keine Chance

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn auch keine RV vorhanden ist, dann müssten Sie die Anwaltskosten auf jeden Fall selber tragen. Theoretisch kann man die Klage auch selber einreichen und dann sehen was passiert.
Ich möchte Ihnen da aber ehrlich gesagt wenig bis gar keine Hoffnungen machen. Wenn der Chef nicht mehrere Bäckerein betreibt, dann würde selbst nach den 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, da es sich bei weniger als 10 AN in Vollzeit um einen Kleinbetrieb handelt.
Also auch wenn man den einen Prozess gewinnen würde, dann könnte der AG jederzeit danach wieder fristgemäss kündigen und mit Sicherheit beim 2. Mal nicht den Fehler machen und eine Begründung in die Kündigung schreiben.

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