Wohnrecht bzw. Nießbrauch an Eigentumswohnung

25. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
spacyalia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht bzw. Nießbrauch an Eigentumswohnung

Hallo,

wir sind in Kürze Eigentümer einer Eigentumswohnung und möchten unseren Eltern ein lebenslanges Wohnrecht bzw. den Nießbrauch darin/dafür eintragen lassen. Nun sagte unser Notar, dass würde nicht gehen für eine Eigentumswohnung!? Gibt es denn einen Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch? Wie können wir es vertraglich absichern, dass unsere Eltern lebenslang dort wohnen können?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Grüße spacyalia

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Natürlich kann man sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauchrecht für eine Eigentumswohnung eintragen lassen. Warum sollte das denn nicht gehen?

Das Wohnrecht beinhaltet nur das Recht, selbst in der Wohnung zu wohnen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann ist dieses Wohnen kostenfrei.

Beim Nießbrauchrecht darf man außer so Dingen wie Verkaufen, Beleihen, wesentliches Verändern alles mit der Wohnung machen. Dazu zählt insbesondere das Recht zur Vermietung. Der Nießbraucher muss aber dann auch alle regelmäßig anfallenden Kosten für die Wohnung übernehmen. Der Eigentümer hat kein Hausrecht.

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#2
 Von 
spacyalia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Info, dass hilft uns schon mal weiter.

Viele Grüße
spacyalia

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#3
 Von 
Holger Eggert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Eltern haben meinem Bruder zu Lebzeiten alles vermacht und sich ein lebenslanges Nutznießrecht notariell eintragen lassen. Wegen finanziellen Schwierigkeiten dieses Bruders haben meine Eltern auf diesen Nutznieß etwa am 1.04,05 notariell verzichtet. Wie lange kann dieser Verzicht zurückgenommen werde, weil mein Bruder nun das Haus verkaufen will.

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"
Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Holger Eggert
Heimstättenstr. 19
82166 Gräfelfing
089 8"

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Verzichtet ist verzichtet. Also Rücknahme gar nicht mehr möglich würde ich sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Holger Eggert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Auskunft.
Das ist bitter für meine Eltern.
Dann werden wir wohl die Erbvereinbarung anfechten müssen, in der sich der ältere Bruder verpflichtet hat, meine Eltern bis Lebensende zu pflegen und dieses durch die Veränderung seiner Lebensumstände nicht mehr wahrnehmen kann.

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#6
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

Haben Ihre Eltern nicht nur auf das Nutznießrecht verzichtet, sondern auch auf die lebenslange Pflege?

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