>100 unbezahlte Überstunden - sittenwiedrig?
Hallo Marcus,
nein, das müsst ihr nicht hinnehmen, das ist viel zu viel!
Textauszug:
Überstunden
Überstunden sind die geleistete Arbeitszeit, die über die normale vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Wird durch längere als die normale Arbeitszeit die gesetzlich geregelte Obergrenze von 8 Stunden werktäglich überschritten, spricht man von Mehrarbeit.
Die Arbeitszeit darf durch Weisung des Arbeitgebers auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von bis zu 6 Monaten ein (Freizeit-) Ausgleich geschaffen wird, so dass die 8 Stunden im Mittel nicht überschritten werden,
§ 3 ArbZG.
Durch Tarifverträge kann die werktägliche Arbeitszeit höher angesetzt werden. Bis zu 10 Stunden werktäglich können – teilweise auch ohne Freizeitausgleich – festgesetzt werden,
§ 7 ArbZG.
Durch individuelle Verträge können dort, wo keine Tarifbindung besteht, entsprechende Regelungen getroffen werden.
Voraussetzung soll nach einem Urteil des EUGH (08.02.01)aber stets sein, daß eine ausdrückliche Ermächtigung des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden im Arbeitsvertrag vorliegen muß. Stellungnahme: In dringenden und unaufschiebbaren Notfällen dürfte der Arbeitnehmer aber Überstunden zu leisten haben, soweit und solange keine anderen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Dies beruht auf dem Prinzip der vertraglichen Treuepflicht, das natürlich auch für den Arbeitnehmer gilt. Im Übrigen siehe Inhalt des Arbeitsvertrags, Tipp.
Vergütung
Überstunden oder Mehrarbeit ist in der Regel wie normale geleistete Arbeit zu vergüten. Ein Überstunden/ Mehrarbeitszuschlag kann nur dann verlangt werden, wo dies vereinbart oder betriebs- oder branchenüblich ist.
Ausnahme: Nach § 10 Abs.3 BbiG können Auszubildende eine besondere Vergütung für Überstunden verlangen, es sei denn, die Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.
Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese nicht angeordnet oder wenigstens geduldet hat.
Die Anordnung muß nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben will und es klar ist, dass dafür die normale Arbeitszeit nicht ausreicht.
Er besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber annehmen durfte, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nicht vergütet haben will.
Der Arbeitnehmer hat in einem Rechtsstreit zu beweisen, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder geduldet hat.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitgeber die noch bestehenden Überstunden nicht abgerechnet, kann der Arbeitnehmer auf Entgeltausgleich für die geleisteten Überstunden klagen. Hierfür bestehen keine prozessualen Ausschlußfristen. Der Arbeitnehmer sollte sich trotzdem nicht zuviel Zeit lassen, da sein Recht auf Überstundenausgleich ansonsten verwirkt werden kann.
Quelle:
http://www.anwalt-im-netz.de/Arbeitsrecht/Ueberstunden/ueberstunden.htmlFazit: bis zu 10 Stunden Arbeit täglich sind zumutbar und erlaubt, also 40 Überstunden im Monat, alles Weitere dann nicht mehr - Jeder Richter wird ganz klar sagen, dass das auch mit einem übertariflichen Gehalt nicht aufzufangen ist, was ihr da an Mehrarbeit leistet!
VLG nefertari1968
von nefertari1968 am 06.10.2004 00:36
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