100 unbezahlte Überstunden - sittenwiedrig?

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100 unbezahlte Überstunden - sittenwiedrig?

Hallo,

240 Stunden sind in der Firma keine Seltenheit.
Tätigkeitsbedingt sind keine festen Arbeitszeiten ausgemacht - Feierabend ist nach Erledigung der wöchentlich nur unwesentlich wechselnden Arbeiten.
Im Vertrag steht, daß Überstunden mit der übertariflichen Gehaltszahlung abgegolten sind - umgerechnet mit 176 Monatsstunden ist das inzwischen nicht mehr der Fall.

Im letzten Monat habe ich 264 Stunden gearbeitet, ein Kollege 273.

Müssen wir das so hinnehmen?


Vielen Dank im Voraus
Marcus


von käsekutscher am 06.10.2004 00:09
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>100 unbezahlte Überstunden - sittenwiedrig?
Hallo Marcus,

nein, das müsst ihr nicht hinnehmen, das ist viel zu viel!

Textauszug:

Überstunden

Überstunden sind die geleistete Arbeitszeit, die über die normale vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Wird durch längere als die normale Arbeitszeit die gesetzlich geregelte Obergrenze von 8 Stunden werktäglich überschritten, spricht man von Mehrarbeit.

Die Arbeitszeit darf durch Weisung des Arbeitgebers auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von bis zu 6 Monaten ein (Freizeit-) Ausgleich geschaffen wird, so dass die 8 Stunden im Mittel nicht überschritten werden, § 3 ArbZG.

Durch Tarifverträge kann die werktägliche Arbeitszeit höher angesetzt werden. Bis zu 10 Stunden werktäglich können – teilweise auch ohne Freizeitausgleich – festgesetzt werden, § 7 ArbZG.

Durch individuelle Verträge können dort, wo keine Tarifbindung besteht, entsprechende Regelungen getroffen werden.

Voraussetzung soll nach einem Urteil des EUGH (08.02.01)aber stets sein, daß eine ausdrückliche Ermächtigung des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden im Arbeitsvertrag vorliegen muß. Stellungnahme: In dringenden und unaufschiebbaren Notfällen dürfte der Arbeitnehmer aber Überstunden zu leisten haben, soweit und solange keine anderen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Dies beruht auf dem Prinzip der vertraglichen Treuepflicht, das natürlich auch für den Arbeitnehmer gilt. Im Übrigen siehe Inhalt des Arbeitsvertrags, Tipp.

Vergütung

Überstunden oder Mehrarbeit ist in der Regel wie normale geleistete Arbeit zu vergüten. Ein Überstunden/ Mehrarbeitszuschlag kann nur dann verlangt werden, wo dies vereinbart oder betriebs- oder branchenüblich ist.

Ausnahme: Nach § 10 Abs.3 BbiG können Auszubildende eine besondere Vergütung für Überstunden verlangen, es sei denn, die Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.

Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese nicht angeordnet oder wenigstens geduldet hat.
Die Anordnung muß nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben will und es klar ist, dass dafür die normale Arbeitszeit nicht ausreicht.
Er besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber annehmen durfte, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nicht vergütet haben will.

Der Arbeitnehmer hat in einem Rechtsstreit zu beweisen, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder geduldet hat.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitgeber die noch bestehenden Überstunden nicht abgerechnet, kann der Arbeitnehmer auf Entgeltausgleich für die geleisteten Überstunden klagen. Hierfür bestehen keine prozessualen Ausschlußfristen. Der Arbeitnehmer sollte sich trotzdem nicht zuviel Zeit lassen, da sein Recht auf Überstundenausgleich ansonsten verwirkt werden kann.

Quelle: http://www.anwalt-im-netz.de/Arbeitsrecht/Ueberstunden/ueberstunden.html

Fazit: bis zu 10 Stunden Arbeit täglich sind zumutbar und erlaubt, also 40 Überstunden im Monat, alles Weitere dann nicht mehr - Jeder Richter wird ganz klar sagen, dass das auch mit einem übertariflichen Gehalt nicht aufzufangen ist, was ihr da an Mehrarbeit leistet!

VLG nefertari1968


von nefertari1968 am 06.10.2004 00:36
Status: Unsterblich (1669 Beiträge)
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>100 unbezahlte Überstunden - sittenwiedrig?
Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Verhält sich das auch so in der Transportbranche, wo 200h/Monat üblich sind, so daß selbst bei der Berechnung von Arbeitslosengeld der eigendliche Nettolohn für die AfA 176/200 beträgt?
Oder ist die Rechnung dann 200 + 40.

Ein evtl. Rechtsstreit (mit zwangsläufiger Kündigung) würde dann in keinem Verhältniss zum Nutzen stehen.

Marcus


von käsekutscher am 06.10.2004 00:53
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>100 unbezahlte Überstunden - sittenwidrig?
Sorry, da bin ich absolut überfragt, vielleicht solltest du dazu die für eure Branche zuständige Gewerkschaft befragen oder den Betriebsrat (habt ihr einen Betriebsrat?)

Meiner Meinung nach kann das ArbZG nicht umgangen werden; auch nicht durch tarifliche Bestimmungen - In den meisten Fällen ist Mehrarbeit auch kein Problem, nur das das bei euch alles mit dem übertariflichen Gehalt ausgeglichen sein soll, wirft dann die Frage der persönlichen Motivation auf - wo kein Kläger da bekanntlich kein Richter... hier provoziert der Arbeitgeber Ärger.

Errechne auf Basis der Überstunden einmal deinen tatsächlichen Stundenlohn, ich habe das Gefühl, dass sich deine Frage von selbst beantwortet. vielleicht hilft es auch mit dem AG darüber zu sprechen...

Sicherlich gibt es immer wieder "Dumme", die sich dann auch ausnutzen lassen, wenn du diesen Job nicht mehr um jeden Preis machst, aber mir persönlich wäre meine Zufriedenheit und!!! meine Gesundheit wichtiger.

VLG nefertari1968


von nefertari1968 am 06.10.2004 01:22
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