DHL Paketinhalt fehlt. Wer haftet ?

19. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
DHL Paketinhalt fehlt. Wer haftet ?

Hallo,
folgendes Problem.

Ich habe über eBay (Privat) einen Satz Briefmarken in Wert von 490 € an einem Gewerblichen Käufer verkauft.
Das DHL Paket (versichert bis 500 €) hat der Käufer erhalten, jedoch beschädigt (nachverpackt durch DHL) und ohne Inhalt.
Ich habe den Käufer geraten, sich das nächste Postamt aufzusuchen um dort den Sachverhalt zu klären. Eine Schadensanzeige wurde aufgenommen und DHL wird mich in kürze schriftlich kontaktieren sagte er.

Das Problem jetzt....,
der Käufer will sein Geld sofort von mir erstattet bekommen, ansonsten will er rechtliche Schritte gegen mich einleiten.


Wie soll oder muss ich mich jetzt verhalten? Muss ich Ihn jetzt schon den Betrag aus meiner eigenen Tasche ersetatten oder erst wenn DHL erstattet was sich womöglich noch hinziehen wird. Denn DHL hat mich noch nicht kontaktiert, das dauert wohl i.d.Regel 14 tage nach Eingang der Schadensanzeige bei DHL.

Problem bei eBay und Co?

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22 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Du mußt gar nichts erstatten. Da du privater Verkäufer bist geht das Versandrisiko auf den Käufer über. Wenn DHL den Verlust erstattet, dann hat der K natürlich ainen Anspruch auf diese Entschädigung, da es ja dessen Ware war, die versichert wurde.

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#2
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch nicht wenn ich bei der Ebayauktion vergessen habe den Satz wie "ausschluss jeglicher Gewährleistung" mit einzubringen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

Die Gewährleistung hat nichts mit dem Haftungübergang beim Versand zu schaffen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hätte ich auch bei gültiger Frankaturware unter der Artikelbeschreibung zumindest den Hinweis mit angeben müssen, das es sich um einen Privatverkauf handelt?

Obwohl die Auktionseite mit Privatverkauf zweimal gekennzeichnet ist wie, angemeldet als privater Verkäufer und Privatverkauf: Keine Rücknahme.
Der Käufer teilte mir mit, das ich verpflichtet bin ihm den Betrag zu erstatten, da ich es in der Artikelbeschreibung vergessen habe den Hiweis mit anzugeben. Ein Rechtsanwalt seitens des Käufers wurde bereits eingeschaltet.





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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Der Käufer teilte mir mit, das ich verpflichtet bin ihm den Betrag zu erstatten
...
Ein Rechtsanwalt seitens des Käufers wurde bereits eingeschaltet.

Da würde ich doch mal nach einer Rechtsgrundlage (Gesetze, Urteile) für diese (merkwürdige) Rechtsauffassung fragen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Da würde ich doch mal nach einer Rechtsgrundlage (Gesetze, Urteile) für diese (merkwürdige) Rechtsauffassung fragen.


Will er bzw. kann er wohl nicht.


Er beruht immer wieder darauf, das ich unter der Artikelbeschreibung nicht mit angegeben habe, das es sich um einen Privatverkauf, Rücknahme, Gewährleistung ..........etc. handelt.
Somit hafte ich nach seiner Aussage wie ein gewerblicher Händler.

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#7
 Von 
mariadieeine
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag zusammen,

das würde mich auch mal interessieren. Ob in dieser Sache wirklich noch das Versandrisiko auf dem Käufer übergeht, obwohl vom Verkäufer die Angaben wie "es handelt sich hierbei um einen Privatverkauf,etc."
vergessen wurden mit anzugeben.


Liebe grüße
Maria

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#8
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

Man muß zuerst unterscheiden, ob es sich dabei um ein B2B oder B2C Geschäft handelt. Da du ja schon sagst, daß er ein gewerblicher Händler ist, ist zunächst die Frage zu stellen, ob er als private person oder als gewerbliche Person gehandelt hat.

Alles hängt von der Art der Lieferung der Marken ab.
hier wurde ein Schickschuld vereinbart. d.h. der Verkäufer schickt die gekaufte Ware per Transport an den Käufer.
§ 447 Abs.1 BGB legt fest:

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Zweck dieser regelung ist,daß der Käufer, der die gekaufte Sache auf dessen Verlangen an einem anderen ort als das vereinbarte ort ( ort des Käufers)versandt wird, ein Risiko für die Versendung und die ordnungsgemäße Erfüllung tragen soll.

Zu beachten ist, daß § 447 nur bei Kaufverträgen Anwendung findet, bei denen sowohl auf der Käufer als auch der verkäuferseite kein Verbraucher beteiligt ist oder auf der verkäuferseite, aber nicht auf der Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist. (§ 474 Abs.2 BGB )

daher es ist notwendig zu erklären, ob der Käufer als private person oder Händler gehandelt hat.

Aber du brauchst dir gar keine Gedanken zu machen, da du nichts zurückzahlen musst und weil die DHL auch alles zurückerstatten soll.


gruß


leon




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"Du hast das Recht zu wissen, ob du recht hast"

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man muß zuerst unterscheiden, ob es sich dabei um ein B2B oder B2C Geschäft handelt. <hr size=1 noshade>



Hier handelt es sich doch um ein "C2B"-Geschäft. Für die Anwendung des § 447 BGB ist es völlig egal, ob der K "B" oder "C" ist.

Wenn der VK -wie hier- privat handelt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur über.

Eine Pflicht eines Privaten darauf hinzuweisen, dass er nicht gewerblich handelt gibt es nicht.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das würde mich auch mal interessieren. Ob in dieser Sache wirklich noch das Versandrisiko auf dem Käufer übergeht, obwohl vom Verkäufer die Angaben wie "es handelt sich hierbei um einen Privatverkauf,etc." vergessen wurden mit anzugeben. <hr size=1 noshade>

Da der Gesetzgeber eindeutig festgelegt hat (§ 447 BGB ) wann der Gefahrenübergang beim Versendungskauf statt findet, muss man dieses nicht nochmals wiederholen.
Wenn ich eine Axt verkaufe, muss ich auch nicht dabei schreiben, das das umbringen von Menschen damit nicht erlaubt ist.



Desweiteren geht die Argumentation des Käufers hier komplett ins Leere.
Er hat als Händler vom Privaten gekauft und nicht als Privater von einem Händler, somit gilt § 474 BGB nicht.



Hier wird versucht mit stoischer Wiederholung einer abstrusen Rechtsauffassung den Verkäufer zu versichern und zur Zahlung zu bewegen.





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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie sind privater Verkäufer und somit geht das Versandrisiko bei ebay zu Lasten des Käufers.

Wenn Sie "vergessen" haben zu schreiben, dass es ein Privatverkauf ist, werden Sie dadurch doch nicht zum gewerblichen Verkäufer.

Diese Auffassung dient allein dazu Sie einzuschüchtern.

Teilen Sie mit, dass Sie DHL eingeschaltet haben und zunächst der Ausgang dieser Ermittlung abzuwarten sei.

Haben Sie einen Zeugen, der den Versand der Marken bestätigen kann?

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#12
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erst einmal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten !

quote:
Teilen Sie mit, dass Sie DHL eingeschaltet haben und zunächst der Ausgang dieser Ermittlung abzuwarten sei.


Habe ich bereits 4 mal versucht. Er will den Betrag von mir erstattet haben und nicht von der DHL. Wenn man bedenkt, wird die Entscheidung von DHL "denke ich" schon bald fallen, weil das Paket bereits begutachtet wurde.


quote:
Haben Sie einen Zeugen, der den Versand der Marken bestätigen kann?


Ein Zeuge kann dies bestätigen.
Das Paket (Packset von DHL Gr. S) wurde von mir auch ordnungsgemäß verklebt/verpackt. Die rolle Marken wurden in Luftpolsterfolie eingelegt, der Rest im Paket wurde dann mit Zeitungspapier ausgefüllt.


Dann werde ich erst einmal abwarten bis mich der Rechtsanwalt kontaktiert.




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#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Auch der Rechtsanwalt kann nichts an der Rechtslage ändern.

Sie sind nicht verpflichtet zu zahlen und sollten es auch nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)


Wie schon vom Käufer angekündigt, habe ich nun ein Schreiben von
seinem RA per einfachen Brief erhalten.

Forderung: Der Kaufpreis und die anwaltl. Gebühren sind bis zum 19. zu überweisen.
Begründung:
Ich bin dazu verpflichtet den Betrag zu erstatten.
Unser Mandant ist auch nicht gehalten, auf das Ergebnis der Ermittlungen bei der Post abzuwarten.

Das Problem ist jetzt auch noch bei mir, ich habe z.Z. keine Rechtsschutzversicherung.

Wie könnte ich jetzt am besten vorgehen?


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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das Problem ist jetzt auch noch bei mir, ich habe z.Z. keine Rechtsschutzversicherung.


Macht ja nichts.

Du musst jetzt nur wissen, dass du deine RA-Kosten nur über die Gerichtskosten erstattet erhälst.

D.h. gehst du jetzt zum Anwalt und der Gegner verklagt dich nicht, bleibst du auf den Kosten sitzen.

Sonst, s.o., die Rechtslage ist eindeutig. Wenn du ihm die Versicherungssumme auszahlst, sobald DHL erstattet hat, ist alles im Lot.

Wenn tatsächlich ein MB oder eine Klage, ggf. wegen der gegnerischen Anwaltskosten kommt, müssen dir deine Anwaltskosten erstattet werden, der Gegner beibt auf seinen Kosten sitzen.

Wenn du jetzt einfach die Nerven behälst, wüsste ich nicht, was da passieren soll.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

Der haut ein wenig auf die Pauke.
Verunsichern und mürbe machen lautet die Taktik.

Nerven behalten und keine Panik bekommen.

Solten die anrufen, nitcht dran gehen bzw. einfach auflegen.

Alles was man denen schickt, erst schreiben, dann ruhen lassen und am nächsten Tag noch mal drüberlesen.
Wobei ich derzeit keine Notwendigkeit sehe denen irgendetwas zu senden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#17
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst einmal für Eure zahlreichen Hinweise.


Der Sachverhalt nimmt nun seinen weiteren Verlauf.

Habe vom K eine negative Bew. erhalten. Er unterstellt mir Betrug und Strafanzeige wurde gestellt.

Was kommt da jetzt auf mich zu?
Habe DHL auch bereits mitgeteilt mit der Bitte um eine zügige Bearbeitung.


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was kommt da jetzt auf mich zu? <hr size=1 noshade>



Einfach Nerven behalten.

quote:<hr size=1 noshade>Habe vom K eine negative Bew. erhalten. Er unterstellt mir Betrug und Strafanzeige wurde gestellt. <hr size=1 noshade>


Bei ebay beschweren, wird dann gelöscht ("Betrug").

quote:<hr size=1 noshade>... Strafanzeige wurde gestellt. <hr size=1 noshade>


Wenn Pol./StA auf dich zukommen sollten SV darlegen, deinen Zeugen benennen, Vf. wird dann eingestellt.

Wenn ein MB oder eine Zivilklage kommt ab zum Anwalt, ab dann muss dir dein K die Kosten erstatten, § 91 ZPO .



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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nun Post von DHL erhalten, darin steht:

****************************************************************

Die vorbenannte Sendung wurde am xx.xx.2010 ordnungsg. im Rahmen einer
Vollmacht zur Ablage der Sendung zugestellt. Die behauptete Inhaltsschmälerung kann somit erst nach der Ablage eingetreten sein.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem behaupteten
Sendungsinhalt um so genanntes Verbotsgut handelt. Die Deutsche Post AG schließt keine Frachtverträge über den Versand solcher Güter.

Eine Haftung für die vorbezeichnete Sendung muss vor dem Hintergrund dieser Ausführungen abgelehnt werden.

****************************************************************

Da DHL für den Schaden nicht aufkommt, muß ich den Käufer jetzt den Betrag erstatten? ...da es sich ja um s.g. Verbotsgut handelt.
(Der eigentliche Wert der Marken beträgt 580 €, verkauft wurden diese für 489 €).
Leider hatte der Käufer noch bei der Schadensanzeige den eigentlichen Wert wie 400 Stück a 1,45 € angegeben.

Geht man vom Verkaufswert oder vom eigentlichen Wert aus?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Geht man vom Verkaufswert oder vom eigentlichen Wert aus?


"Versichert" ist der Warenwert = Verkaufswert

Zum Thema "Verbotsgut" (gültige PWZ ?) war hier irgendwo vor kurzem ein Parallelthread (s.U.). Je teurer die Ware, um so eher beruft sich DHL auf die Klausel, wenn dann ein RA auftritt knickt DHL ein.

http://www.123recht.net/DHL-verweigert-Auszahlung-der-Paketversicherung-__f267446.html

Trete doch deine Ansprüche gegen DHL an den K ab, dann kann er das selbst klären.

Wichtig ist doch: DHL-Paket war vereinbart, das hast du eingehalten.

quote:
Die vorbenannte Sendung wurde am xx.xx.2010 ordnungsg. im Rahmen einer
Vollmacht zur Ablage der Sendung zugestellt. Die behauptete Inhaltsschmälerung kann somit erst nach der Ablage eingetreten sein.


Das widerspricht der Behauptung deines K. Damit würde DHL sowieso nicht haften.

Unter dem Strich hat sich nichts geändert. K trägt das Transportrisiko, das hat sich realisiert. Mehr, als dass du ihm die Ansprüche gegen DHL abtrittst, kann er nicht verlangen.



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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Gerhard1964
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nun den MB vom K erhalten.
2 Wochen habe ich Zeit um Widerspruch einzulegen, was ich auch tun werde.

Wie ist das jetzt?
Ist es jetzt ratsam mir einen RA hinzuzuziehen (leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung), auch momentan nicht die finanziellen Mittel oder geht es auch ohne RA ?

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es jetzt ratsam mir einen RA hinzuzuziehen (leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung), auch momentan nicht die finanziellen Mittel oder geht es auch ohne RA ?
<hr size=1 noshade>



Ab jetzt greift § 91 ZPO , d.h. du kriegst deine RA-Kosten zurück, wenn du "gewinnst".

Unbedingt Wid. einlegen, das kannst du selber machen. Oft kommt dann nichts mehr, weil der Kl. dann die Gerichtskosten vorschiessen muss.

Wenn dann tatsächlich die Klage kommt zum RA. So wie du geschrieben hast, sollte da nichts passieren.

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0x Hilfreiche Antwort

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