>Widereinreise nach Abschiebung
Es gibt prinzipiell für Menschen, die in Deutschland aufgewachsen sind, das Recht auf Wiederkehr (§
37 Aufenthaltsgesetz), wenn sie in der Lage sind, für ihren
Unterhalt zu sorgen. Allerdings kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn man ausgewiesen wurde. Will heißen: Er kann eine AE nach § 37 beantragen, ob sie erteilt wird, ist bei einer Straftat, die zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren geführt hat, mehr als fraglich - sprich: sehr unwahrscheinlich.
Um auf anderem Weg wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müsste er wie jeder andere Ausländer einen vom Gesetz vorgesehenen Grund haben: zum Beispiel Familienzusammenführung oder Arbeitserlaubnis für Hochqualifizierte.
Vorher müsste er jedoch die Befristung seiner Einreisesperre beantragen und die Abschiebekosten begleichen. Da er nach der Halbstrafe abgeschoben wurde, müsste er noch die Reststrafe verbüßen (eine Teil-Aussetzung zur Bewährung könnte er beantragen).
Alles in allem sieht es für eine Rückkehrmöglichkeit nicht gut aus. Da er keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt hat, gibt es kein wirkliches Pro-Argument, das die vielen Negativargumente (evt. Fortsetzung der kriminellen Taten, Kosten für den Strafvollzug) aufwiegen könnte.
von Felicite am 09.09.2010 21:25
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