Feiertag der auf Sonntag fällt, Urlaub abgezogen

10. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)
Feiertag der auf Sonntag fällt, Urlaub abgezogen

hallo, arbeite schichtarbeit und habe mal ne frage. Darf der AG einen Feiertag der auf einen Sonntag fällt als Urlaub abziehen?, wann ist sowas möglich?? oder ist es überhaupt rechtens??

sagen wir mal man arbeitet von montag bis sonntag 7 tage am stück und sonntag und den nächsten tag Montag und dienstag hab man frei, jetzt fällt aber der 1 mai an dem besagtem Sonntag und man arbeitet nicht, darf der AG dann Urlaub abziehen, weil man die nächsten tage frei hat???

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nein, der Arbeitgeber darf keinen Urlaub dafür anrechnen. Sollte er das trotzdem tun, fragen Sie mal nach der Rechtsgrundlage.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

wann dürfte er denn das tun.........weil wir jeden feiertag der auf ein sonntag fällt als urlaub abgezogen bekommen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
kurz - das darf er gar nicht! Ich habe auch gar keine Idee wie er darauf kommen kann.
Im Gegenteil: Der Feiertag muss auch entlohnt werden! An einem Feiertag ist der AN so zu stellen, als ob er an diesem Tage gearbeitet hat. Wenn ihr also eine 7-Tage Woche habt, gilt dies entsprechend auch dann wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

aber nehmen wir mal an, an pfingssonntag und pfingstmontag wird nicht gearbeitet, sowie das ja jedes jahr der fall ist, bekommen wir zum beispiel für den sonntag ein tag urlaub abgezogen, warrum???????

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119651 Beiträge, 39758x hilfreich)

Frag ihn doch mal nach der Rechtsgrundlage ... wetten, das er keine kennt?



-----------------
"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Harry_Van_Sell:
"Frag ihn doch mal nach der Rechtsgrundlage ... wetten, das er keine kennt?"

Genau deshalb hab ich ja geschrieben:"Fragen Sie mal nach der Rechtsgrundlage"

Es gibt keine.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

lies mal das entgeltfortzahlungsgesetz:

quote:

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.


.. andersherum: wenn betriebsüblich aber nicht gearbeitet wird - in deinem bspl. also pfingsten und pfingstmontag - dann gibt es natürlich auch keine geld, schon gar nicht aber u-abzug.

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@blaubär49,
in der Frage ging es darum, ob einem AN der AG einen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, als Urlaub abziehen darf.

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

also in im Arbeitsrecht bzw im Arbeitszeit- oder Arbeitsschutzgesetz hab ich diesen paragrafen nicht gefunden "§2 Entgeldfortzahlung an Feiertagen" könnt ihr mir mal zeigen in welchem gesetz das steht, ????

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

heißt das denn, dass er uns nicht nur keinen urlaub abziehen darf sondern auch die Feiertagzulagen bezahlen muss???
wäre doch ziemlich unfähr gegenüber dem AG.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@clollilolly:
"§2 Entgeldfortzahlung an Feiertagen" könnt ihr mir mal zeigen in welchem gesetz das steht, ????"

Wie Blaubär49 ja schon geschrieben hat, im Entgeltfortzahlungsgesetz.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

jetzt ist es aber so dass mein AG agumentiert dass wir für den ausgleichstag den wir ja dann dienstags oder mittwochs an denen wir frei haben, (weil wir 7 tage am stück arbeiten, fällt unser Wochenende ja an wochentage) den urlaub abzieht.
Das heißt er zieht uns nicht für den Feiertag sondern für den Ausgleichstag einen tag urlaub ab...wie siehts da aus, darf er dass??? und in welchem Gesetz steht das??

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Da bleib ich doch bei meiner ersten Antwort:
"Nein, der Arbeitgeber darf keinen Urlaub dafür anrechnen.
Sollte er das trotzdem tun, fragen Sie mal nach der Rechtsgrundlage."

Fragen Sie bitte den Arbeitgeber.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
clollilolli
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 41x hilfreich)

aber wenn er dann mit irgendeinem Paragrafen kommt den ich net versteh oder ich net gleich nachfragen kann ob dies auch so stimmt was die mir da aufdrücken, da kann ich ja nur sagen:" hm... ja gut dann schau ich mal nach ob das so stimmt was ihr ma da sagt." dann brauch ich auch ein paragrafen oder gesetzestext mit dem ich kontern kann, das kommt doch net so gut rüber wenn ich mit nix vor dem steh. das ich über den ganzen juristenkram da keine ahnung hab ist ja klar, die andere seite ist auch, falls die da doch recht haben, weil ich weiß ja net ob du @hamburgerin auch anwältin bist oder nur ein user der vielleicht meint dass die dat net dürfen, dann hat der AG mich ja auch noch auf dem kicker und versucht mich dann irgendwie rauszuschmeißen. und mit dem "$ Entgeldfortzahlung an feiertagen" find ich etwas doof zu kommen weil da nix von urlaub steht. ein anderer kollege von mir der in einer gewerkschaft ist, dem wurde von denen gesagt dass der AG dat darf und ihr sagt mir dass die das net dürfen, das beste ich geh wirklich zu einem anwalt in meiner nähe und frag den mal direkt, hab ja arbeitsrechtschutz.

trotzdem danke für die antwort @hamburgerin, nix für ungut

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@clollilolli,
Sie schreiben:
"aber wenn er dann mit irgendeinem Paragrafen kommt den ich net versteh..."

Dann haben Sie ja nun wirklich das Recht, den dann auch aufzuschreiben.

Auch den Anwalt wird sicher interessieren, mit welchen § der AG das begründet.

Natürlich steht vom Urlaub nichts im Entgeltfortzahlungsgesetz, weil es da keinen Zusammenhang gibt!

aber im Bundesurlaubsgesetz steht:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Und Sie könnten auch Ihren AG fragen, wie das sein kann, denn Sie haben den Urlaub weder beantragt noch gewünscht.

-----------------
""

-- Editiert am 14.08.2010 00:34

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.061 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen