UG: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

1. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Jillo
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 24x hilfreich)
UG: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Hallo,

A ist Geschäftsführender-Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt). A hatte für diese Firma im April ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt und auch entsprechend jegliche Unterlagen dem Gericht zugesandt.

Das Insolvenzgerich hat die Unterlagen geprüft und sah auch, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Jedoch wurde festgestellt, dass für die Verfahrenskosten keine freie deckende Masse vorhanden ist.
Daher wurde im Juni der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren abgelehnt.

Laut Gericht erfolgt im Falle einer Abweisung eines Insolvenzantrag mangels Masse keine Mitteilung an das Handelsregister. Somit würde keine Löschung von Amts wegen erfolgen.

Was muss A nun machen?

Soweit ich weis, wird bei einer GmbH, deren Antrag auf Eröffnung des insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Die Ug (haftungsbeschränkt) wird ja wie eine GmbH behandelt, wieso erfolgt dann nicht die Auflösung von Amts wegen? Siehe auch § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG .

Gruß


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1 Antwort
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#1
 Von 
Jillo
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 24x hilfreich)

Keiner einen Ratschlag?

Was ich bisher im Gesetz gelesen habe:

Laut § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG wird die Gesellschaft aufgelöst, mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

Im § 65 Abs. 1 GmbHG steht auch:

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

Dieser Beschluss ist A zugegangen, was aber wundert, wieso erfolgt dann keine Mitteilung an das Handelsregister? Dieses muss ja Bescheid wissen, dass nun die Auflösung aufgrund der Ablehnung des Insolvenzverfahren erfolgt.

Theoretisch könnte die Gesellschaft wieder geschäftstätig werden.

Wie wird es nun genau weitergehen, wenn dies nicht erfolgt bzw was müsste A nun machen?

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