Nutzung meiner Bilder ohne Erlaubnis

19. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)
Nutzung meiner Bilder ohne Erlaubnis

hallo liebes Forum. Meine Frage ist folgend. ich habe vor ca. 2 Jahren für ein Friseurbetrieb eine Internetseite gestaltet. Dazu habe ich die Angestellten Fotografiert und in die Seite eingebunden. Und nun folgendes. Die Inhaberin benutz seit dem diese Fotos (die sie aus dem netz zieht) für Flyer. Die Qualität der Fotos ist natürlich dementsprechend schlecht. auf der Internetseite befindet sich der Hinweis das die Bildrechte beim Autor (also mir) liegen. Zudem war Abgesprochen das die Bilder lediglich für die Internetpräsenz benutzt werden dürfen. Trotz mehrmaliger Verwarnung meinerseits werden die Bilder weiter benutzt. Zudem habe ich jetzt auch ein Foto von mir als großer Abzug im Salon gesehen. Das Foto einer Angestellten habe ich ihr privat geschenkt. Kann es dann im Salon aufgehängt werden? Die Bildrechte liegen doch auch bei mir und ich bin damit nicht einverstanden. Zudem habe dafür auch kein Geld bekommen und sie verwenden mein Bilder als Deko. Was kann ich machen. Muss ich mir für Geld einen Anwalt nehmen und was kann dabei für mich herauskommen. Am liebsten würde ich den Salon auf Auszahlung von Geld verklagen. Schließlich hat die Entstehung der Bilder Geld und Zeit gekostet und ich bekomme nichts dafür. Zudem ist die Schlechte Qualität der aus dem Netz gezogenen Bilder eine Negative Werbung für mich. Falls mir jemand einen Rat geben kann würde ich mich sehr freuen. danke im voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thjorsa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann nur Vergleichbares aus dem Bereich Kunst anbringen: Ein Gemälde, das in Auftrag gegeben wurde, darf auch nicht vervielfältigt werden, ohne den Künstler zu fragen. Nutzungsrechte, die sich nicht aus dem Vertrag ergeben, sind auch nicht eingeräumt worden (Nutzung zuvor schriftlich zu fixieren, halte ich für empfehlenswert, auch bei gutemKontakt!). Da es bei Dir keinen Vertrag gibt, würde ich sagen, auch keine Berechtigung zur weiteren Nutzung..So hört es sich für mich an. Ich würde versuchen, eine schriftliche Nachregelung zu vereinbaren, genaue Definition der Nutzung, evtl mit Honorar?, und denen vorlegen, damit sie nicht ausweichen können und sich auseinandersetzen müssen. Gruß, Thjorsa

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#2
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

hallo thjorsa
vielen dank für deine antwort.
noch eine frage dazu. die inhaberin des salon ist gelinde gesagt eigenwillig und sehr egozentrisch. deshalb hat es keinen sinn einen vertrag aufzusetzen. ich habe ihr das bereits vorgeschlagen aber sie hat nicht eingewilligt. bleibt mir in diesem fall nur übrig einen anwalt aufzusuchen..den ich bezahlen muß? ich hatte ihr bereit in einem schreiben angekündigt das ich bei der nächsten nutzung meiner bilder rechtliche schritte einleiten werde. selbst das hat nichts genutzt. ich denke irgendwann muß ich diesen weg auch gehen ansonsten nimmt sie mich nicht ernst.
also meine frage "Welche kosten können auf mich zukommen und muß die slaonbesitzerin meine anwaltskosten bezahlen?"

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

"Welche kosten können auf mich zukommen und muß die slaonbesitzerin meine anwaltskosten bezahlen?"

kosten: hängt vom streitwert (was sind nutzungsrechte wert) oder ihrer vereinbarung mit dem anwalt ab. gute markenrechtler sind nicht ganz billig. in jedem fall sollten sie sich im rahmen der erstberatung dem anwalt über die entstehenden kosten verständigen, am besten schriftlich.

wer zahlt: der verlierer! wenn sie sich aber einigen und die kosten (der anwälte) gegeneinander aufgehoben werden, kann das gelegentlich zum nullsummenspiel werden, da ein vergleich mit höheren ra-gebühren verbunden ist. darauf weisen einige anwälte nicht immer hin, was zu unliebsamen überraschungen führen kann.

viel erfolg

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#4
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Im vorliegenden Fall wird es darauf ankommen, ob der künstlerische oder schöpferische Wert des Fotos hoch genug ist, um überhaupt ein Urheberrecht zu begründen. Dies ist in den meisten Fällen nämlich nicht gegeben. Nur handwerklich gute Arbeit reicht hierzu nicht aus.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#5
 Von 
katzekloh
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 9x hilfreich)

Bei Fotos kommt es nicht auf die Schöpfungshöhe an, auch einfache Fotos sind geschützt.

Wenn Fotos nur zur Nutzung im Internet überlassen wurden, dürfen sie nicht für Plakate, Handzettel oder Kataloge verwendet werden. Wurde der Fotograf nicht gefragt, kann diese Verwendung untersagt werden.

Hierbei muss der Fotograf nicht beweisen, dass er Rechte nicht übertragen hat. Fehlt es an ausdrücklichen Absprachen, so gelten nur die Rechte als übertragen, die zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich waren. Gab es einen Auftrag für Webdesign, so muss der Kunde beweisen, dass der Fotograf die Fotos auch zu anderen Zwecken überlassen hat.

Aus dem privaten Verschenken eines Fotos an den Abgebildeten oder dem Verkaufen zu einem geringen Preis folgt keine Erlaubnis, dieses Foto zu verbreiten. Wurden die Fotos auf Bestellung des Arbeitgebers des Abgebildeten angefertigt, ist der Abgebildete auch nicht Besteller, so dass § 52 UrhG nicht greift. § 52 UrhG würde ohnehin voraussetzen, dass der Abgebildete das Foto selbst verwendet, die Veröffentlichung durch den Arbeitgeber ist davon nicht umfasst.

Einklagen kann man ggf. die Entfernung der jetztigen rechtswidrigen Verwendung, Unterlassung für die Zukunft und einen angemessenen Geldbetrag für die bereits erfolgte Nutzung. Um diesen Betrag bestimmen zu können, kann man im ersten Schritt nur auf Auskunft klagen, wo und in welcher Auflage die Fotos verwendet wurden.

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#6
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

vielen dank für die hilfreichen antworten. die fotos werden für flyer verwendet. diese weisen darauf hin das der friseursalon modenschauen u.ä. veranstaltet. die flyer liegen immer bereit. sie werden jeweils in einer höhe von 2000 stück produziert und nach aufgebrauch erneuert. die fotos werden (was besonders ärgerlich ist) auf billiges farbiges kopierpapier gedruckt. die auflösung ist sehr schlecht so das die qualität der fotos "rufschädigend" ist. das bild, das aufgezogen in dem salon hängt, hat mit den webfotos nichts zu tun. dieses habe ich einer angestellten des friseursalons geschenkt weil sie mir model gestanden hat. zur künstlerischen qualität der bilder kann ich sagen...das aus einer serie stammende bild hat bei 2 ausschreibungen (incl. ausstellung im museum) eine ausszeichnung erhalten. die bilder aus dem internet sind hingegen "auftragsarbeiten" der saloninhaberin. ihr künstlerischer wert kann nicht gemessen werden. kann mir vielleicht noch jemand sagen was mich eine anwaltliche unterlassungsklage kosten wird...und auf welchen betrag kann ich die friseurin verklagen...bzw was kann ich bereits jetzt von ihr einklagen (die bilder sind ja bereits genutzt) und für welchen bereich muß der anwalt spezialisiert sein....medienrecht?
ich würde mich noch über eine antwort auf diese fragen freuen und werde dann dem forum über den verlauf der klage unterrichten.
gruß

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)

hallo
heute habe ich von einer selbständigen graphik-designerin den tipp bekommen die im salon herumliegenden bilder und flyer zu fotografieren um sie später als beweise vorzulegen zu können. desweitern solle ich dem friseurbetrieb eine rechnung für die verwendeten bilder schicken. wenn die bezahlung nicht fristgerecht eingeht kann ich durch mahnungen das geld einfordern. nun bleibt die frage offen welchen betrag ich für die bilder einfordern kann. wie sind da die richtlinien? diese frage bleibt offen?!
gruss

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