Pornographie - Alter des Modells

16. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
christian beier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pornographie - Alter des Modells

Minderjährige dürfen nackt dargestellt werden solange sie nicht in sexuellen Handlungen involviert sind oder die Geschlechtsteile explizit gezeigt werden.

Ist das korrekt?

Und ab 18 geht eben alles.

Ist es korrekt, dass die Grenze dafür bei 16 liegt in UK?

danke

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Der Tatbestand der Pornographie hat nichts mit dem Alter zu tun und daß "ab 18 alles geht" ist ein Märchen, das sehr gefährlich werden kann.
Laß die Finger von den Versuchen, aufgrund dieser Ansichten irgendetwas zu machen. Das ist ein Geschäft für Profis, die sich gut auskennen und eine Legion von Anwälten hinter sich haben.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Minderjährige dürfen nackt dargestellt werden solange sie nicht in sexuellen Handlungen involviert sind oder die Geschlechtsteile explizit gezeigt werden.

Ist das korrekt?


Wenn Du die Zustimmung der Personensorgeberechtigen hast, evtl.

Und ab 18 geht eben alles.

Wie Wolfgang schon schrieb. "Alles" ist ein weiter Begriff, und "Alles" geht nicht.

Ist es korrekt, dass die Grenze dafür bei 16 liegt in UK?

Keine Ahnung. Ich kenne mich mit britischem Strafrecht nicht aus.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Beier,

"Minderjährige dürfen nackt dargestellt werden solange sie nicht in sexuellen Handlungen involviert sind oder die Geschlechtsteile explizit gezeigt werden.

Ist das korrekt?"


Nein, das ist nicht korrekt. Minderjährige dürfen generell nicht zu pornografischen Zwecken dargestellt werden, auch wenn die Geschlechtsteile oder sexuelle Handlungen nicht gezeigt werden. Dieses gilt auch dann, wenn die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

"Und ab 18 geht eben alles."

Auch das ist falsch. Natürlich haben Volljährige jetzt die Möglichkeit über sich selbst zu entscheiden. Doch es kommt noch immer auf den jeweiligen Einzelfall an, was genau gemacht wird und was für eine Situation vorliegt.

"Ist es korrekt, dass die Grenze dafür bei 16 liegt in UK?"

Nein, auch dieses ist nicht korrekt.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -




-- Editiert von BOBO am 17.08.2004 00:48:02

-- Editiert von BOBO am 17.08.2004 00:49:13

-- Editiert von BOBO am 17.08.2004 00:50:27

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Bobo.

Minderjährige dürfen generell nicht zu pornografischen Zwecken dargestellt werden, auch wenn die Geschlechtsteile oder sexuelle Handlungen nicht gezeigt werden.

Wenn keine sexuellen Handlungen (damit meine ich z.B. auch welche an sich selber) stattfinden, und keine Geschlechtsteile gezeigt werden, ist es doch auch keine Pornograpie. Ich denke der Fragesteller hat hier falsch formuliert. Denn m.E. ist die Definition "Pornographie" mit "sexuellen Handlungen" zwingend verbunden. vgl. auch net-lexikon:

<small>Pornografie bzw. Pornographie (von lat. porna einem von Huren aufgeführten Schauspiel im alten Rom, oder griech. porne Dirne, pornos Hurer, porneia Unzucht; altgriech. Hurenschrift) ist die direkte Darstellung der menschlichen Sexualität, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität betont werden. </small>



Aufnahmen zu pornographischen Zwecken können natürl. auch die Personensorgeberechtigten nicht absegnen, daß ist völlig klar.

Aber es gibt ja auch "Nacktfotographie" die keine Pornographie ist. Und solche Photos kann ein z.B. 16 jähriges Mädchen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten machen.

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.jura.uni-tuebingen.de/ronellenfitsch/archiv/seminare/ws20022003/Persoenlichkeitsschutz.pdf"><font color=blue>vgl. UNI Tübingen, juristische Fakultät</font></a>

Einwilligung

Durch die Einwilligung des Abgebildeten, die den Regeln des §§ 104f f, 116 ff. BGB folgt, ist die Verbreitung eines Bildnisses zulässig. § 22 KUG . Erforderlich ist jedoch die Einwilligung aller Abgebildeten.Deren Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden, eine konkludente Erklärung setzt jedoch voraus, daß die Abgebildeten wissen, daß ihr Bildnis für die Veröffentlichung bestimmt ist. Die Einwilligung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Allerdings ist aufgrund des persönlichkeitsbezogenen Charakters das Problem der Grundrechtsmündigkeit zu beachten. So kann eine gegen den Willen des Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter erteilte Einwilligung unwirksam sein, wenn das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen tangiert ist, so z.B. bei Nacktaufnahmen einer 16jährigen.

Etwas anderes gilt aber, wenn der Minderjährige zwar mit der Veröffentlichung, aber nicht mit der Höhe des Honorars einverstanden ist. Denn hier ist gerade nicht das Persönlichkeitsrecht berührt, so daß die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in jedem Fall gilt.






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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"







-- Editiert von !streetworker! am 17.08.2004 01:36:39

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zum Thema Kinderpornographie: Die liegt nur vor, wenn sexuelle Handlungen von Kindern dargestellt werden, § 184 StGB , (wenn wir jetzt mal Abbildungen, Fotos, Videos und dergl. nehmen), so dass Spannerbilder am Strand usw. nicht erfasst sind - unabhängig davon, ob Geschlechtsteile zu sehen sind. Die Grenzen sind aber ziemlich fließend. Ich würde dringend meine Finger aus allem heraushalten, was mit Pornographie zu tun hat. Auch wenn Erwachsene dargestellt werden ist z.B. eine Verbreitung - im Internet oder in einer Videothek im allgemein zugänglichen Bereich - strafbar.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich würde dringend meine Finger aus allem heraushalten, was mit Pornographie zu tun hat.

Das ist -ganz unabhängig von Strafbarkeit oder nicht- ein Rat, den man befolgen sollte.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich glaube, der Ursprungsposter hat nur die falsche Überschrift gewählt. Seine erste Aussage ist korrekt, solange es sich nicht um Pornographie handelt und das Modell und seine Erziehungsberechtigten einverstanden sind.

Aufnahmen des nackten Körpers gehören zur künstlerischen Freiheit, dafür gibt es keine Altersgrenze. Allerdings sollte es dabei möglichst korrekt zugehen. Vorherige schriftliche Vereinbarung und die Anwesenheit eines Elternteils bei den Aufnahmen sollten selbstverständlich sein.

Bear

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Morgen Bob, "Wastl, "Bear",

nein, Pornografie kann auch aus den Umständen heraus entstehen, auch wenn die Geschlechtsteile nicht explizit gezeigt werden. Dieses zB, wenn es sich um erniedrigende Situationen des jeweiligen Kindes handelt, mit sexuellem Hintergrund, oder um andere sexuelle Darstellungen. Deine Definition der Pornografie ist die allgemeine. Für diese Art von Fällen muss man aber in dieser Forumulierung juristische Änderungen einfügen.

Desweiteren habe ich dieses Thema als Pornografie-Thema verstanden und nicht als Ablichten eines Nacktfotos einer 16-jährigen mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten, oder als Spannerfotos im Freibad. Dass auch hier nichts ohne eine Einwilligung des Betroffenen geht, ist verständlich und einleuchtend. Dieses sind völlig andere Fallkonstellationen, die mit dieser nicht verglichen werden können.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#9
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Wie Bobo schon ausgeführt hat, ist die Frage, was Pornographie ist, nicht ganz einfach zu beantworten und sicher nicht in der Richtung, nur wenn Sex dargestellt wird, ist es pornographisch.Die Definitionen für Pornographie sind recht antiquiert und klingen auch so. Da ist von grober Darstellung und Aufstachelung des Sexualtriebes und von Reduzierung des Menschen auf ein Sexualobjekt die Rede. Auch "FKK"-Bilder können darunter fallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Am Rande gesagt ist es ja offensichtlich so, daß Hauptzweck zahlreicher, am Bahnhofskiosk frei zu erwerbender "FKK-Hefte" allein die Befriedigung phädophiler Interessen ist und die Hefte eindeutig verboten gehörten.
Wenn aber die Frage den Hintergrund haben sollte, in dem Bereich der Verbreitung von Pornographie einzusteigen, würde ich das gleich lassen. Wer rechtlich so wenig Ahnung hat und meint, seine Chancen hier ausloten zu können, wird sicher schnell im Focus der Strafverfolgungsbehörden landen. Und das wird teuer.

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