Ersteigerung in USA

2. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)
Ersteigerung in USA

--- editiert vom Admin

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

N Problem hätten se gerne? Trifft sich gut, hier wollen viele ihre loswerden *g* ;)

Soweit ich weiß führt der Zoll nur Stichproben durch, wenn ihre Ware erwischt wird dann ja.
Wenn ich was bei eBay ersteiger, oder da im Onlinehandel kauf, sag ich den VKs immer die sollens als Geschenk (gift) deklarieren.
Bisher musste ich nie Zoll zahlen. S teuerste was ich bestellt hab war mal $200.

Allerdings hab ich erst so 10-15 mal was drüben gekauft... solange der Dollar so rumschwächelt ist das im Moment auch recht günstig (sogar inkl. der teuren Versandkosten lohnt sich das oft noch) =)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Eventuell ist Zoll, auf jeden Fall aber Umsatzsteuer zu bezahlen. Wenn der Artikel jedoch nur geringen Wert hat, dann wahrscheinlich auch das nicht.

Schau doch mal auf den Internetseiten des Zolls nach oder googel danach. Es spielt ja keine Rolle, ob die Ware ersteigert oder einfach so in USA bestellt wurde.

Bear

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Geringer Wert (Zollfreiheit) sind lediglich 22 Euro, bei Sendungen von privat an privat 45 Euro. Das ist schnell überschritten.

Ansonsten: Zoll plus (bei einigen Produkten aus den USA wegen irgendwelchen derzeitigen Zollstreitigkeiten) Strafzoll auf Warenwert inklusive Porto. Auf das ganze kommen dann nochmals 16 % MwSt (Einfuhrumsatzsteuer). Der Vertragspartner von U.S. Mail in Deutschland verlangt nochmals ein Entgelt für die Zollabfertigung, ca. 10 Euro.

Alles in allem würde ich mal sicherheitshalber zur Berücksichtigung aller Kosten rund ein Drittel auf den reinen Warenwert aufschlagen. Da verkalkuliert man sich leicht.

Inwieweit das bei Privatsendungen überprüft wird, ist eine andere Frage. Allerdings würde dies u.U. auf eine Falschdeklaration von Inhalt oder Wert auf dem Zollzettel hinauslaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
misterfinch
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

dazu sag ich jetzt mal als zollbeamter etwas ;o)

die eben erwähnten 45 EUR gelten zwar von privat an privat, aber nur bei nichtkommerziellen geschenksendungen. bei ebay-käufen liegt zollrechtlich IMMER eine gewerbliche sendung vor, weil eben geld dafür bezahlt wurde und es somit keine geschenksendung ist.

ansonsten ist das geschilderte im prinzip zutreffend. wenn die sendung "durchrutscht" glück gehabt, wenn nicht, dann muß eben gezahlt werden. sicherheitshalber also immer vorab mal die kosten für zoll und einfuhrumsatzsteuer mit einplanen. wenn man sich diese dann doch spart, umso besser.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo Herr Zollbeamter, ;)

wenn hier jemand vom Fach ist, hätte ich mal eine Ergänzungsfrage: wie sieht es eigentlich strafrechtlich aus, wenn der Zollwert einer Sendung falsch deklariert wird?

Mal folgender Fall angenommen. Der deutsche Empfänger A bittet den amerikanischen Absender B, auf dem Zollaufkleber bzw. in der Zollinhaltserklärung den Wert zu niedrig zu deklarieren, um in Deutschland Einfuhrabgaben sparen zu können. Oder aber der Absender B in den USA tut es von sich aus, um dem Empfänger einen Gefallen zu tun.

Machen sich hier A und/oder B der versuchten Hinterziehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer schuldig?

Falls ja: kann so ein Vergehen in der Praxis überhaupt verfolgt werden? Absender B sitzt weit ab in den USA und wird sich womöglich auf einen Irrtum oder eine Verwechslung berufen; dem Empfänger A müßte erst einmal nachgewiesen werden, daß die Falschdeklaration auf sein Betreiben erfolgt ist. Läuft es dann nicht lediglich auf eine Nachzahlung von Zoll und EUSt hinaus, wenn die Sache herauskommt?

-- Editiert von Felix27 am 21.08.2004 16:46:18

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Campagnolo
Status:
Praktikant
(889 Beiträge, 30x hilfreich)

Hi Trebor,

ich hatte mal 10 CDs in USA ersteigert. Warenwert waren 200 US Dollar und wurden auch in dieser Höhe vom Verkäufer deklariert.
Auf dem Paket wurde aber die Sendung aber als "GIFT" deklariert.
Ich durfte vor dem Zoll das Paket öffnen und habe knapp 20 Euro dafür bezahlen dürfen.
Und dabei bin ich angeblich noch gut weggekommen, da alle CDs gebraucht waren und alle verschiedener Interpreten.
Wären doppelte dabei gewesen, hätte man mich als Widerverkäufer eingestuft gehabt und das hätte wohl mehr gekostet.
Ich kaufe seitdem erstmal nix mehr in den Staaten.


-----------------
"Gruß
Campa"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
misterfinch
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

@ Felix27
theorie und praxis halt... ;o)

deklariert der ami B den wert von sich aus zu niedrig, kann der deutsche A ja nichts dafür. ihm ist demzufolge auch kein strafbares verhalten vorzuwerfen, denn steuerhinterziehung bedarf ja immer des vorsatzes -> kein problem für A, außer daß er halt doch mehr zahlen muß (aber reine abgaben, keine strafe/buße).

deklariert B den wert auf ausdrücklichen wunsch des A hin zu niedrig, wäre dies eine versuchte steuerhinterziehung inklusive anstiftung zur beihilfe durch A sowie beihilfe und mittelbare falschbeurkundung durch B. aber wie du schon so richtig sagtest ist B weit weg und bei einer "normalen" ebay-sendung mit "normalem" wert wird sich kein mensch (=zöllner) für B interessieren. natürlich denkbar, aber in der praxis passiert das sicherlich nur SEHR SEHR selten...

"nur" versuchte hinterziehung deshalb, weil sie ja nicht vollendet ist- der zoll hat das paket ja "rechtzeitig" abgefangen und ist bei der kontrolle draufgekommen. macht aber in der praxis kaum unterschied ob vollendet oder versucht, straftat und strafbar ist beides.

bei A sähe dies schon anders aus- der ist vor ort und greifbar, also würde man diesen natürlich im entdeckungsfall sowohl straf- als auch steuerrechtlich belangen, vorausgesetzt man hat strafrechtlich einen begründeten verdacht hinsichtlich einer versuchten steuerhinterziehung.

und für die strafrechtliche verfolgung wiederum bräuchte man schon mehr als die vermutung, sprich beweise oder eine entsprechende äußerung des A. sollte dies tatsächlich vorliegen, dann ist A wirklich nicht mehr zu helfen... (ich glaube du weißt, was ich damit sagen will *ggg*)

die steuern nachzahlen müßte A in jedem fall, außer er verweigert die annahme und läßt die sendung amtlich vernichten oder zurückschicken. aber damit wäre auch sein bereits bezahltes geld verloren.

man kann hier eine ganz klare linie zwischen theorie und praxis ziehen. denn in der praxis ist B immer uninteressant und wenn man A (strafrechtlich) erwischt, dann verdient er es auch nicht anders... ;o)

tipps zum "schmuggel" werde ich aber natürlich keine geben... ;o)))

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.944 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen