Körperverletzung (Nasenbruch)

16. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
björn1407
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung (Nasenbruch)

Hallo, am letztes Wochenende im Alkoholisiertem Zustand, jemanden einen Faustschlag ins Gesicht gegeben, Folge: Nasenbruch.
Er hat keine Zeugen.
Was kann auf mich zu kommen?
Bin 20 Jahre, nicht vorbestraft oder sonst in Erscheinung getreten.

Ist das hinzuziehen eines Anwalt Ratsam?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

Das ist eine KV iSv § 223 StGB .
Wenn die Nase nicht mehr gerettet werden kann ist es schwere KV, wovon ich aber nicht ausgehe^^
Geldstrafe, Sozialarbeit mehr wird es nicht sein.

Wenn Alkoholgehalt festgestellt wurde, kommt eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß §21 StGB in Betracht.

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-- Editiert am 17.05.2010 05:48

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#2
 Von 
björn1407
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, danke für die Antwort.
Und wie hoch beträgt so im Durchschnitt die Geldstrafe?
Habe gehört man müsse bei einer Strafe auch alle Kosten übernehmen, zb: Krankentransport, Krankenhauskosten,Operation,und eben noch Schmerzensgeld.
oder übernimmt seine versicherung die ganzen kosten?

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#3
 Von 
Bonner3078
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 41x hilfreich)

Schmerzensgeld kann er nur über den Zivilrechtlichen Weg erlangen.Heisst das Opfer müsste Klagen. Es sei den die STA sieht ein öffentliches Interesse darin und klagt dich an (was ich nicht glaube).Ist die Klage der STA erfolgreich also Negativ für dich kann sich das Zivilgericht auf das Urteil der STA Klage stützen.

Tut sie dies und bekommt das Opfer Recht, werden im Falle eines Nasenbeinbruchs mit Operativer Richtung der Nase ca 800 € + fällig (So wars bei mir). Krankenwagenkosten ca. 350 € + Krankenhauspauschale 10 € + OP 700 €. Vielleicht übernimmt dies deine Versicherung, vielleicht aber auch nicht. Er gibt den Fall an seine Versicherung er bekommt einen Anhörungsbogen zugeschickt wo er den Täter also dich angibt und seine Versicherung wird sich bei dir melden.

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#4
 Von 
björn1407
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

also gute 1500 bis 2000 € alleine nur die Geldstrafe.
Ok, vielen dank für eure Antworten.

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#5
 Von 
Bonner3078
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 41x hilfreich)

Meine von mir dargelegten Kosten sind keine Geldstrafe sondern das was auf dich zukommt wenn Versicherung und Schmerzensgeld von dir gefordert wird.

Eine Geldstrafe kommt evtl noch hinzu.

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#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

@Bonner: Einiges von Ihnen kann ich nicht unkommentiert lassen, da es nicht ganz korrekt ist:

quote:
Schmerzensgeld kann er nur über den Zivilrechtlichen Weg erlangen.Heisst das Opfer müsste Klagen. Es sei den die STA sieht ein öffentliches Interesse darin und klagt dich an (was ich nicht glaube).


Schmerzensgeld muss er tatsächlich über den zivilrechtilchen Weg einklagen. Dies jedoch völlig unabhängig davon, ob Öffentliches Interesse angenommen wird und das Strafverfahren eröffnet wird. Im Übrigen wird bei Körperverletzungen IMMER öffentliches Interesse angenommen, weswegen sich in jedem Fall ein Staatsanwalt mit der Sache beschäftigen wird. Dass das Urteil fürs Zivilrecht herangezogen wird ist korrekt - jedoch sollte betont werden, dass das Zivilrecht nicht zwangsläufig an das strafrechtliche Urteil gebunden ist!

Im Strafverfahren würde dann (bei Schuldfeststellung) kann es zu einer Geldstrafe oder sozialen Stunden kommen. Die Geldstrafe hätte jedoch nichts mit dem Schmerzensgeld zu tun! (Zivilrecht)

quote:
Vielleicht übernimmt dies deine Versicherung, vielleicht aber auch nicht.


Welche Versicherung sollte dies übernehmen? Für vorsätzlich begangene Taten gibt es keine Versicherung.

Bei den Schätzungen würde ich zustimmen. (800 Euro als Ersatz für den körperlich erlittenen Schaden sind durchaus realistisch.) Evt. kommen noch Zusatzkosten für Anwalt, Arbeitsausfall o. ä. dazu. Kommt immer darauf an, was der Gegner geltend machen kann und geltend macht.


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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#7
 Von 
Bonner3078
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo KlagDichReich

quote:
kann sich das Zivilgericht auf das Urteil der STA Klage stützen.


Ich dachte das Wörtchen "kann" würde als Betonung genügen. Soll ja heissen das sie es können aber nicht müssen.

quote:
Im Übrigen wird bei Körperverletzungen IMMER öffentliches Interesse angenommen, weswegen sich in jedem Fall ein Staatsanwalt mit der Sache beschäftigen wird.


Meinst du die STA klagt auf jeden fall an? Bei mir war es nicht so.. erst nachdem mein Anwalt Beschwerde eingelegt hatte wurde die Sache ans Gericht abgegeben.

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#8
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Stimmt - ich habe mich da vertan. Erst bei der gefährlichen Körperverletzung wird das Öffentliche Interesse auf jeden Fall angenommen. Bei der einfachen obliegt es dem StA, ob es zu einer Strafverfolgung kommt. Sorry.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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