Abo wiederrufen?

30. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
melblackkingdom
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abo wiederrufen?

Hallo meine Mann hatte gestern eine Frauenzeitschrift aboniert, im Glauben, ich würde mich dafür interessieren. Dem ist aber nicht so und ich würde das Ganze gerne wieder rückgängig machen. Er hat jetzt aber gar nix auf der Hand, die Bestätigung würde in den nächsten Wochen kommen. Kann ich ein Abo überhaupt wiederrufen? Wie sieht es da mit fristen aus? LG Melanie

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Natriumarm
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, wie hat er denn das Abo bestellt ? Per Telefon, Internet oder Postkarte ? Dann würde es sich doch um einen Fernabsatzvertrag, § 312b BGB handeln, mit der Folge einer 2-wöchigen Widerrufsfrist?Wann diese zu laufen beginnt, steht in § 312d BGB . Der Widerruf geschieht durch Rücksendung der Ware oder in Textform, vgl. § 355 , § 126b BGB . Also am besten eine Widerrufserklärung beifügen, die jedoch keiner weiteren Begründung bedarf. So, ich hoffe dies dient als Nährboden weiterer Überlegungen...

-----------------
"mfg ! ;-) "

-- Editiert von Natriumarm am 30.06.2004 11:27:03

-- Editiert von Natriumarm am 30.06.2004 11:27:36

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
melblackkingdom
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Hilfe. Mein Mann hatte das Abo wohl per Telefon bestellt, wenn ich es richtig verstanden hatte. Er meinte nur, er bekommt noch eine Bestätigung zugeschickt und nach dem Eingang der Bestätigung werde ich dann gleich eine Wiederrufserklärung raus schicken. Von einem Fernabsatzvertrag habe ich mein ganzes Leben lang noch nie gehört, wenn ich in dem Gebiet so bewandert wäre und mich mit den ganzen Paragraphen auskennen würd, hätte ich sicher nicht auf dieser Seite Rat gesucht...

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#3
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)


§ 312 d Abs. 4 BGB
...
...
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.


Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Natriumarm
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, der Einwand ist zwar korrekt von wegen § 312 d Abs. 4 BGB , allerdings handelt es sich bei einem Zeitschriften-Abo doch um einen Ratenlieferungsvertrag über gleichartige Sachen iSd § 505 I 1 Nr.2 BGB .

Eine weitere Frage ist doch die in § 505 II 1 BGB vorausgesetzte Schriftform. Ist also bislang überhaupt ein Vertrag zustandegekommen, schließlich handelt es sich ja um eine telefonische Bestellung ?! Ein Vertrag käme abgesehen der Formerleichterung in § 505 II 2 BGB dann wohl nur in Betracht nach Zugang der Auftragsbestätigung (einschl. Allgemeiner Geschäftsbedingungen) und widerspruchsloser Entgegennahme und Benutzung der Zeitschriften. Unabhängig davon bestünde aber ein Widerrufsrecht gemäß § 505 I 1 Nr.2 BGB . Der Fristlauf bestimmt sich demgemäß nach § 355 BGB .

Bin ebenfalls dankbar für weitere Anregungen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jens77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich denke § 312 d Abs. 4 BGB passt hier nicht, da es sich in diesem Fall nicht um eine einzelne Zeitschrift, sondern um ein Abonnement handelt.

Der Auftrag zur Einrichtung eines Abonnements ist meiner Meinung nach mit Sicherheit innerhalb 14 Tagen widerrufbar.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
melblackkingdom
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antworten. Wir werden es einfach mal probieren...

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