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§ 5 TMG - Informationspflichten

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§ 5 TMG - Informationspflichten

Hallo,

quote:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht

"...Anschrift, unter der sie niedergelassen sind..."

Jetzt haben manche heute eine Wohnung, ein Büro und auch noch ein paar Kunden und arbeiten in best. Anteilen von all diesen Orten aus...

Welche Niederlassung nennt man in solchen Fällen...?

Weiterhin:

Käme da auch eine Briefkastenadresse in Frage oder muss an der genannten Adresse immer jemand "sitzen"?

Gruß KW_m


von KW_m am 07.03.2010 14:35
Status: Frischling (9 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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>§ 5 TMG - Informationspflichten
quote:
Jetzt haben manche heute eine Wohnung, ein Büro und auch noch ein paar Kunden

Das hat der Chef der Teledumm auch, trotzdem ist klar, wo deren Niederlassungen sind.
Niederlassung hat nichts mit dem Arbeitsmittelpunkt zu tun (wo wäre der denn bei Handlungsreisenden?), sondern damit, wo das Gewerbe angemeldet ist.

quote:
Käme da auch eine Briefkastenadresse in Frage

Was für eine seriöse Firma sollte sich denn hinter einer Briefkastenadresse verstecken wollen? Ob das im Zweifel eine "ladungsfähige Anschrift" ist, sei noch dahingestellt.

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von VivaColonia am 07.03.2010 19:14
Status: Unsterblich (1008 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 42 User(n) bewertet)

>§ 5 TMG - Informationspflichten
Üblicherweise ist der Firmensitz die passende Adresse. Bei fliegenden Geschäften sind auch Postfächer möglich. Es muss aber eine verlässliche Adresse sein.

Wo ist denn das Problem? Angst vor unangenehmen Hausbesuchen?


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"PS: die hier in Foreneinträgen eingeblendete Werbung ist keine Empfehlung meinerseits"


von Pragmaticus am 07.03.2010 19:14
Status: Unsterblich (1241 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 30 User(n) bewertet)

>§ 5 TMG - Informationspflichten
quote:
Wo ist denn das Problem? Angst vor unangenehmen Hausbesuchen?

Unangenehme Hausbesuche mag wohl keiner, genauso wie eine Abmahnung, weil eine Adresse angegeben wurde, die nicht die erforderlichen Kriterien erfüllt und ein Postfach hat schon auch seine Vorteile.


von KW_m am 08.03.2010 00:57
Status: Frischling (9 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>§ 5 TMG - Informationspflichten
quote:
ein Postfach hat schon auch seine Vorteile

Zum Beispiel Zugangsvereitelung? Da war doch unser Forenspezi "Kopfnuss" immer ein wortreicher Verfechter, wieso er Zustellungen an sein Postfach gehen läßt, sie andererseits aber nicht als zugestellt gegen sich gelten lassen wollte...

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von VivaColonia am 08.03.2010 10:09
Status: Unsterblich (1008 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 42 User(n) bewertet)


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