Urlaubsanspruch - schwerbehindert

4. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.08.2010 22:55:15
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)
Urlaubsanspruch - schwerbehindert

Ich habe folgenden Text im Net gefunden :

"Ein seit dem 1. Mai beschäftigter Arbeitnehmer hat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 30. Oktober besteht, in dem betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf den vollen Urlaub i. H. v. 24 Werktagen"


wenn das so zutrifft müsste sich das doch mit den 5 Tagen Zusatzurlaub
für Schwerbehinderte auch so rechnen lassen oder ?


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""

In der "betrieblichen Beschäftigungsordnung" wird allerdings von 25 Tagen
geschrieben bei einer 5 Tage-Arbeitswoche erwähnt
dass es dem AN 25 Tage zustehen diese aber für jeden Kalendermonat zu 1/12
verrechnet / abgezogen werden.

Als bei Arbeitsaufnahme am 1.5.

greift nun das BUrlG oder ist die Beschäftigungsverordnung maßgebend ?

Danke für das Interesse

-- Editiert am 04.03.2010 22:47

-- Editiert am 04.03.2010 22:49

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

///... wenn das so zutrifft müsste sich das doch mit den 5 Tagen Zusatzurlaub
für Schwerbehinderte auch so rechnen lassen oder ?


es ist unklar, was das eingangszitat soll, und es bleibt unklar was deine frage will: wenn was so ist, ist es wie für schwerbehinderte zu rechnen?

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
guest-12326.08.2010 22:55:15
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

@Blaubaer

*sorry* ;) dann der verzweifelte Versuch das "klar" zu formulieren:

lt. BUrlG stehen dem AN 24 Tage Jahresurlaub zu, zusätzlich 5 Tage zu
weil er schwerbehindert ist.

Der AN tritt aber erst am 1.5. in die Firma ein.......
die Beschäftigungsverordnung (mit 25 Tagen Jahresurlaub) sieht vor, dass der Jahresurlaub anteilig je ein 1/12 gefür Monate die nicht gearbeitet wurden kürzt wird........ hiermit hat man also dem AN 4/12 weniger an Jahresurlaub gewährt
wenn das rechtens ist würde dann der Zusatzurlaub von 5 Tagen auch gekürzt werden dürfen?

ABER eigentlich sieht der gesetzgeber vor :

"Ein seit dem 1. Mai beschäftigter Arbeitnehmer hat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 30. Oktober besteht, in dem betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf den vollen Urlaub i. H. v. 24 Werktagen"

Was greift hier ? das BUrlG oder die Verordnung des Betriebes mit der
Kürzung ?

Danke



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