Hallo Ihr:
Wir haben unzählige Mängel in unserem Miethaus, die der Vermieter nicht beheben möchte.
Folgende Mängel sind vorhanden:
- Haustür seit etwa 1 Jahr undicht (Vermieter wurde von uns bereits mind. 5 mal mündlich und vor 1,5 Wochen schriftlich angemahnt.In dem Brief haben wir eine Frist von 3 Wochen angesetzt und bei nichtinstandsetzung mit 5 % Mietkürzung gedroht)
- In der Küche zieht der Wind durch die Steckdosen
- Bei Sturm mit Regen tritt Wasser in die Wohnung ein.
Laut Mietvertrag steht unter
§ 2 Mietzeit:
Der Mietvertrag beginnt am 1.7.2008, es läuft auf Zeit bis zum 30.6.2010.
Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für 2 Jahre ausgeschlossen.
In einer Anlage steht folgendes:
Wird das Mietverhältnis nicht vorher gekündigt, so verlängert sich dieses stillschweigend um ein Jahr.
Laut dem Text, gilt dies doch nicht für eine Kündigung unsererseits, oder verstehe ich das falsch?
Kann ich nicht bereits zum 30.05.2010 kündigen (ordentliche Kündigung bis zum 3. Werktag zum Monatsende des übernächsten Monat)?
Kann ich aufgrund der vorhandenen Mängen vielleicht sogar fristlos kündigen?
Ich freue mich auf eure Antworten.
Liebe Grüsse aus dem Münsterland
Marco
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Trotz 2-Jahresmietvertrag 2 Mon. vorher kündigen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der Mietvertrag wurde zunächst für 2 Jahre (Mindestmietdauer) geschlossen, mit der Option der jährlichen Verlängerung, sofern vorher nicht fristgerecht gekündigt wurde. Es handelt sich um einen Indiviualmietvertrag.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Bezüglich der Mängel: Diese habt Ihr viel zu lange hingenommen! - Sollten diese nunmehr nicht abgestellt werden: Miete auch tatsächlich mindern. Ggf. z.B. mit tesamoll o.ä. selbst abdichten und dem Vermieter die Rechnung übersenden. Betrag von der Miete mindern. Dann ist jedoch die Mietminderung von 5 % hinfällig.
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Ist es also wirklich an dem, dass wir wirklich an dem Laufzeitvertrag gebunden sind?
Ein vorzeitiger Austritt aus dem Vertrag ist also aufgrund der o.g. Mängel nicht früher mittels einer außerordendlichen Kündigung möglich?
Zudem kommen ja noch die anderen oben beschriebenen Mängel hinzu, welche ich nicht selbst beheben kann und will.
Soll es denn bei 5% bleiben, oder ist der Minderungssatz zu niedrig angesetzt?
Für mich als "Nicht-Jurist" hört es sich so an, als wenn der beschriebene §2 sich auf die Kündigung seitens des Vermieters bezieht, welcher den Vertrag nicht vor Ablauf der 2 Jahren kündigen kann, um beispielsweise den vermieteten Raum selbst in Anspruch (Eigennutzung) nehmen zu können.
Vielen lieben Dank für Deine schnelle Antwort
Marco
-- Editiert am 15.02.2010 02:25
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Ich würde sagen, da kein Befristungsgurnd angegeben ist, handelt es sich für den Mieter um einen unbefristetetn Vertrag, der jederzeit mit 3-Monatsfrist gekündigt werden kann.
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Aber auf jeden Fall nicht fristlos.
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--- editiert vom Admin
Für eine fristlose Kündigung braucht es einen Grund, der es unmöglich macht in der Wohnung zu bleiben. Alte Mängel die seit Jahren bekannt sind reichen dazu nicht aus.
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
Zeitmietverträge mit Verlängerungsoption sind nur dann gültig, wenn sie vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Daher ist die entsprechende Klausel in Eurem Vertrag unwirksam und daher habt Ihr einen unbefristeten Mietvertrag, der jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Dein Vermieter hat hier wohl ein veraltete Vorlage benutzt, bzw. die Reform des Mietrechtes zum 01.09.2001 ist an ihm vorbei gegangen.
Der Kündigungsausschluss gilt nach dem Wortlaut nur für den Vermieter, so dass der Mietvertrag zum 31.05.2010 gekündigt werden könnte. Auch ich halte eine frsitlose Kündigung auf Grundlage der genannten Mängel für nicht zulässig.
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