Trotz 2-Jahresmietvertrag 2 Mon. vorher kündigen

14. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
washakie
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz 2-Jahresmietvertrag 2 Mon. vorher kündigen

Hallo Ihr:
Wir haben unzählige Mängel in unserem Miethaus, die der Vermieter nicht beheben möchte.
Folgende Mängel sind vorhanden:
- Haustür seit etwa 1 Jahr undicht (Vermieter wurde von uns bereits mind. 5 mal mündlich und vor 1,5 Wochen schriftlich angemahnt.In dem Brief haben wir eine Frist von 3 Wochen angesetzt und bei nichtinstandsetzung mit 5 % Mietkürzung gedroht)
- In der Küche zieht der Wind durch die Steckdosen
- Bei Sturm mit Regen tritt Wasser in die Wohnung ein.

Laut Mietvertrag steht unter
§ 2 Mietzeit:
Der Mietvertrag beginnt am 1.7.2008, es läuft auf Zeit bis zum 30.6.2010.
Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für 2 Jahre ausgeschlossen.

In einer Anlage steht folgendes:
Wird das Mietverhältnis nicht vorher gekündigt, so verlängert sich dieses stillschweigend um ein Jahr.


Laut dem Text, gilt dies doch nicht für eine Kündigung unsererseits, oder verstehe ich das falsch?
Kann ich nicht bereits zum 30.05.2010 kündigen (ordentliche Kündigung bis zum 3. Werktag zum Monatsende des übernächsten Monat)?

Kann ich aufgrund der vorhandenen Mängen vielleicht sogar fristlos kündigen?


Ich freue mich auf eure Antworten.


Liebe Grüsse aus dem Münsterland

Marco


-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Der Mietvertrag wurde zunächst für 2 Jahre (Mindestmietdauer) geschlossen, mit der Option der jährlichen Verlängerung, sofern vorher nicht fristgerecht gekündigt wurde. Es handelt sich um einen Indiviualmietvertrag.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Bezüglich der Mängel: Diese habt Ihr viel zu lange hingenommen! - Sollten diese nunmehr nicht abgestellt werden: Miete auch tatsächlich mindern. Ggf. z.B. mit tesamoll o.ä. selbst abdichten und dem Vermieter die Rechnung übersenden. Betrag von der Miete mindern. Dann ist jedoch die Mietminderung von 5 % hinfällig.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
washakie
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es also wirklich an dem, dass wir wirklich an dem Laufzeitvertrag gebunden sind?
Ein vorzeitiger Austritt aus dem Vertrag ist also aufgrund der o.g. Mängel nicht früher mittels einer außerordendlichen Kündigung möglich?
Zudem kommen ja noch die anderen oben beschriebenen Mängel hinzu, welche ich nicht selbst beheben kann und will.
Soll es denn bei 5% bleiben, oder ist der Minderungssatz zu niedrig angesetzt?

Für mich als "Nicht-Jurist" hört es sich so an, als wenn der beschriebene §2 sich auf die Kündigung seitens des Vermieters bezieht, welcher den Vertrag nicht vor Ablauf der 2 Jahren kündigen kann, um beispielsweise den vermieteten Raum selbst in Anspruch (Eigennutzung) nehmen zu können.

Vielen lieben Dank für Deine schnelle Antwort


Marco

-- Editiert am 15.02.2010 02:25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich würde sagen, da kein Befristungsgurnd angegeben ist, handelt es sich für den Mieter um einen unbefristetetn Vertrag, der jederzeit mit 3-Monatsfrist gekündigt werden kann.


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Aber auf jeden Fall nicht fristlos.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12316.02.2010 16:20:07
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Für eine fristlose Kündigung braucht es einen Grund, der es unmöglich macht in der Wohnung zu bleiben. Alte Mängel die seit Jahren bekannt sind reichen dazu nicht aus.

K.

-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zeitmietverträge mit Verlängerungsoption sind nur dann gültig, wenn sie vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden. Daher ist die entsprechende Klausel in Eurem Vertrag unwirksam und daher habt Ihr einen unbefristeten Mietvertrag, der jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden kann.

Dein Vermieter hat hier wohl ein veraltete Vorlage benutzt, bzw. die Reform des Mietrechtes zum 01.09.2001 ist an ihm vorbei gegangen.

Der Kündigungsausschluss gilt nach dem Wortlaut nur für den Vermieter, so dass der Mietvertrag zum 31.05.2010 gekündigt werden könnte. Auch ich halte eine frsitlose Kündigung auf Grundlage der genannten Mängel für nicht zulässig.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.023 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen