Strafbefehl wegen verbotenen Waffen - Wurfsterne

13. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Der-Urlauber
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbefehl wegen verbotenen Waffen - Wurfsterne

Mir wurde am 09.02.10 ein Strafbefehl zugesendet. In diesem Schreiben wird mir vorgeworfen, dass ich verbotene Waffen in meinem Besitz hatte, als ich am Leipziger Flughafen nach Rückkehr aus meinem Bulgarienurlaub auschecken wollte. Hierbei handelte es sich um "Wurfsterne". Ich habe diese als Dekoration und Sammlergegenstände gekauft. Dass ich damit gegen das Waffengesetz in Deutschland verstoße, war mir nicht im Geringsten bewusst. Beim Kauf ging ich von Dekostücken aus. Die Sterne waren nicht angeschliffen und in einem schöne Endivie verpackt. Transportiert habe ich sie in meiner großen Reisetasche und nicht im Handgepäck.

Mir sind in dem Schreiben vom Amtsgericht einige Formfehler aufgefallen. So war ich nicht am 19.08.2008 gegen 20.05 Uhr in Leipzig sonder am 19.09.2009
Des Weiteren ist mir aufgefallen, dass mir der Besitz von 3 Schlagringen vorgeworfen wurde. Schlagringe sind aber nach dem zitierten Gesetz keine Wurfsterne. Wurfsterne bezeichnet die Waffenliste Anlage 2 1.3.3 und nicht wie im Schreiben Anlage 2 1.3.2

Außerdem wurde meine Reisebegleitung nicht als Zeuge aufgeführt.

Wie sollte ich jetzt vorgehen? Ist der Strafbefehl trotz der Formfehler gültig?

Danke für eure Hilfe








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-- Editiert am 13.02.2010 21:38

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ostermaier
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)

Würde zahlen, sonst wird es noch teuerer. Welche Waffen das waren ist denke egal, Vorwurf ist Verstoß gegen Waffengesetz. Das kann auch sehr teuer werden, mit dem bist nicht Vorbestraft, kann sich aber ändern wenn da bockst und Einpruch einlegst.

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Der-Urlauber
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

ich habe ja ne Rechtschutzvs. da würden die Kosten schon mal nicht höher als meine 150euro Selbstebeteiligung sein. Und bei den ganzen Formfehlern bin ich nicht bereit da diese Strafe zu bezahlen!

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#3
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Ist der Strafbefehl trotz der Formfehler gültig?


Ja.

quote:
mit dem bist nicht Vorbestraft


Das ist so nicht richtig.

quote:
ich habe ja ne Rechtschutzvs.


Diese wird hier wohl nicht viel nützen.



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#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Also wie schon bereits gesagt ist der SB auch mit Fromfehlern gültig. Im Notfall würde die Richterin den SB per Beschluss korrigieren, damit wäre der Beschluss sodann Bestandteil des SB.

Wenn Sie nicht wussten ob Sie diese Dinge einführen dürfen oder nicht hätten Sie eben den roten Kanal wählen müssen, und beim Zoll nachfragen müssen. Sie haben aber nehme ich mal an den Grünen Kanal gewählt. Ihr Problem.

quote:

Dass ich damit gegen das Waffengesetz in Deutschland verstoße, war mir nicht im Geringsten bewusst.


Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, Roter Kanal... dort hätten Sie die Dinger durch den Zoll vernichten lassen können, wenn Sie dort erfahren hätten das Sie die Waffen nicht mit nach Deutschland einführen dürfen. Und wären einer Strafe entkommen.

Ihre Rechtsschutzversicherung wird Ihnen nichts nützen, da diese bei Straftaten in der Regel nicht zahlt.




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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#5
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
in einem schöne Endivie verpackt


In einem Salat ?
quote:

Transportiert habe ich sie in meiner großen Reisetasche und nicht im Handgepäck.


Gilt das dann überhaupt als "führen" ?



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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein tut es nicht, die scheinen am AG Eilenburg ein wenig durch den Wind zu sein .-)

Aber es ist schon so, wie Rechtsmacher schreib: Die ganzen Formfehler (falscher Tattag, falsche Bezeichnung/Anlage Nr. WaffG, nur Besitz statt auch tateinheitliches führen) sind alle problemlos "heilbar" und führen in dem Fall auch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. "Zeugin" wäre die Freundin nur, wenn Sie auch als solche "vernommen" (nicht nur "befragt") wurde und das war hier offenbar nicht der Fall.

Es liegt (egal ob Schlagring oder Wurfstern) ein Verstoß gegen § 52, Abs. 1, Nr. 3 WaffG in der Alternative des "Besitzens" vor, da beide in Frage kommenden Anlage-Nr'n dieser Vorschrift unterfallen. Da das "Führen" in Tateinheit zum "Besitz" gestanden hätte und denselben Strafrahmen hat, ändert auch der Wegfall des Führens nichts.

Fazit: Hier wird man zahlen müssen, auch wenn es natürlich einen merkwürdigen Beigeschmack hat, dass ein Gericht es tatsächlich schafft, gleich 3 oder mehr Fehler in einem Strafbefehl unterzubringen.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#7
 Von 
Der-Urlauber
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Transportiert habe ich sie in meiner großen Reisetasche und nicht im Handgepäck.

Gilt das dann überhaupt als "führen" ?

Ja das würde ich auch gerne mal wissen??



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Sagte ich doch schon: Nein !

Aber bei den Dingern ist alleine schon der Besitz strafbar (auch ohne "führen"). Und da Tateinheit (§ 52 StGB ) vorlag (bzw. vorgelegen hätte) und beide Dinge den selben Strafrahmen haben ändert sich auch nichts an der Strafe nur für den Besitz (auch ohne "Führen")

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#9
 Von 
Klaralein
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo.

Selbst wenn die Wurfsterne im Roten Kanal angemeldet worden wären, hätte der Zoll ein Strafverfahren eingeleitet. Die Zöllner prüfen nämlich in erster Linie den Objektiven Tatbestand. Und der ist nunmal "Besitzen eines Verbotenen Gegenstandes". Was die Strafsachenstelle bzw. die Staatsanwaltschaft macht (hinsichtlich des Vorsatzes), steht auf einem anderen Blatt.
Wobei ich in diesem Fall nicht ausschließen würde, dass man zumindest einen bedingten Vorsatz annehmen könnte.

Die Rechtschutzversicherung zahlt bei Vorsatztaten meist auch nicht...

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Tat, die Ihnen vorgeworfen wird, ist hinreichend umrissen. Die Fehler, auf die Sie zu Recht hinweisen, könnten durch entsprechende rechtliche Hinweise berichtigt werden. Am Ergebnis würde das allerdings nichts ändern. Weiter unten im SB steht ja auch "Wurfsterne".
Wie auch immer, das Argument, nicht gewusst zu haben, dass der Besitz strafbar ist, hilft nicht.
§ 17 StGB : Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Der Irrtum müsste also unvermeidbar gewesen sein. Das ist er nun bei allem, womit man hauen und stechen kann nicht, weil die Möglichkeit besteht, Rechtsrat einzuholen.

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#11
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Drei "ungeschliffene" Dekorations-Wurfsterne als Souvenir - in Salat eingewickelt -...
und/oder 3 Schlagringe ohne Salat - egal. Alles Andenken an den schönen Urlaub in Bulgarien oder wie? Hätte er in Hohenwutzen billiger haben können.

Wollte der TE die Dinger vielleicht ins Fotoalbum einkleben?

Ich würde dazu raten, den Strafbefehl anzufechten, damit eine höhere Strafe dabei herauskommt.

>>ironiemodus aus>>

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

-- Editiert am 17.02.2010 18:55

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Der Hinweis ist durchaus nicht abwegig: Wenn Einspruch eingelegt wird, kommt es zu einer Hauptverhandlung. Dann ist das Gericht an die Strafe aus dem SB nicht mehr gebunden, es kann also auch mehr rauskommen.

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#13
 Von 
Der-Urlauber
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Am ende habe ich die Strafe bezahlt alle befragten Anwälte und rechtsverdreher haben mir gesagt es kann nur noch Teurer werden.....


Danke an allen die mir eine hilfreiche Info gegeben haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

und rechtsverdreher
Irgendwie hat das einen seltsamen Beigeschmack...

Gern geschehen.

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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#15
 Von 
go442436-61
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

nein dieser befehl ist nicht gültig sondern eher ein betrug was daher schließen lässt das er alleine schon falsch geschrieben ist und auch falsche gegenstände genannt worden daher brauchst du dir keine sorgen machen aber um auf nummer sicher zu gehen kannst du ja nochmal eine e-mail hinschreiben oder dort anrufen :D

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120360 Beiträge, 39879x hilfreich)

@go442436-61
Für so einen vollkommen sinnbefreiten Beitrag gräbt man ein 6 Jahre altes Thema aus???



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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