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Rücklage Stadthaus Rechtsprechung

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Rücklage Stadthaus Rechtsprechung

Hallo, ich habe ein sogenanntes Stadthaus. Also optisch wie 5 Reihenhäuser für die aufgrund der Grundstückgröße WEG gebildet wurde. In der Teilungserklärung steht drinn, dass wir alle selbst das Haus von außen gestalten können.
Im Prinzip sind die Häuser autak. Es gibt keine gemeinsam genutzen Türen, Fenster oder Wände.
Für was muss man dann eigentlich noch eine Rücklage bilden?
Gibt es da evtl. neue Rechtsprechung drüber?
Viele Grüße

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von Finanzer am 10.02.2010 15:18
Status: Praktikant (21 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Beiträge zum Thema "Rücklage".


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>Rücklage Stadthaus Rechtsprechung
Nun, unabhängig davon dass jeder selbst gestalten kann, oder dass die Häuser räumlich autark sind, so sind doch alle Teile die für den Bestand der Gebäude von Wichtigkeit sind Gemeinschaftseigentum, genauso wie das Grundstück.

Daher sind natürlich Instandsetzungen, etc. auch von allen Eigt. gemeinsam zu tragen.

Obiges ist mal grundsätzliches Recht, allerdings kann natürlich in der TE eine andere Kostentragungspflicht vereinbart sein.
Ohne genaue Kenntnis der TE lässt sich also nicht viel dazu sagen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 10.02.2010 17:48
Status: Unsterblich (2129 Beiträge)
Userwertung:  3,8  von 5 (von 65 User(n) bewertet)

>Rücklage Stadthaus Rechtsprechung
quote:
Für was muss man dann eigentlich noch eine Rücklage bilden?
Je nach konstuktiver Eigenheit und rechtlicher Vereinbarung können die Fassade und das Dach nur gemeinsam instandgehalten, instandgesetzt und saniert/modernisiert werden. Hierfür muss (zumindest) eine angemessene Rücklage gebildet werden. Im übrigen wäre auch einem Eigenheimbesitzer dringend anzuraten, eine Rücklage zu bilden, es soll ziemlich blöd sein, wenn das Dach plötzlich Löcher hat, kein Geld da ist und man nicht kreditwürdig ist ...

lg

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von R.M. am 11.02.2010 13:52
Status: Unsterblich (2128 Beiträge)
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