Zuweisung in einer Maßnahme(GANZIL)-Widerspruch

24. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)
Zuweisung in einer Maßnahme(GANZIL)-Widerspruch

Hallo! Ist eine Zuweisung für eine Maßnahme zur Aktivierung...(GANZIL) gem. §46 Abs 1 SGBIII rechtens, wenn man nicht über das Widerspruchsrecht belehrt wird - §37 Abs.1 SGB III ? Kann man diese Zuweisung ablehnen, indem man sich auf das Widerspruchsrecht beruft und den Grund nennt? Oder muß man doch mit einer Sperre rechnen?
Und ausserdem gibt es nicht einen angemessenen Zeitraum, um die Zuweisung anzunehmen oder abzulehnen, 3 Tage sind doch recht kurz.
Es eilt, vielen Dank vorab!

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15 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@miraalina:

Ich gehe davon aus, dass Du arbeitslos bist und ALG I beziehst? Wie lange schon? Suchst Du eine Ausbildung, oder eine "normale" Arbeitsstelle? Was bitte hat § 37 Abs. 1 SGB III mit einem Widerspruchsrecht zu tun? Existiert eine Eingliederungsvereinbarung? Was genau steht zu den Inhalten und Zielen der Maßnahme in dem Schreiben? Gibt es eine Rechtsfolgenbelehrung?

Fraglich ist allein schon, ob eine solche Zuweisung überhaupt einen Verwaltungsakt darstellt und ob deshalb überhaupt ein Widerspruch möglich ist.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo! Zunächst einmal danke.
Arbeitslos gemeldet seit 3 Wochen, suche normale Stelle, keine Ausbildung, habe Hochschulabschluß.
In der Eingliederungsvereinbarung, die mir ausgehändigt wurde, wo allerdings nicht meine Unterschrift steht, steht:

"Ziel: Rückmeldung am 15.02.2010
1. Leistungen der Agentur:
Ich unterstütze den Kunden bei der Beschäftigungssuche, hierzu veröffentliche ich ein Bewerberprofil und gewähre hierzu einen schreibenden Zugriff (Bewerberprofil)
Das Profil wird kostenfrei und anonymisiert im Internet veröffentlicht.
2. Bemühungen von...
Ich bemühe mich um einen Minijob damit ich einen Wiedereinstieg in eine Beschäftigung finde. meine Bemühungen zur beschäftigungssuche dokumentiere ich und bringe diese per Auflistung zum nächsten Termin mit.
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, die für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen (§38 Abs.2 SGB III ).

Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Unklare punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurde erläutert. ich bin mit der Eingliederungsvereinbarung einverstanden und habe ein Exemplar erhalten. Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten."

Wie gesagt - kein Wort über Zuweisung in einer Maßnahme, keine Unterschrift meinerseits.

Es ist keine Potenzialanalyse erfolgt und schon gar nicht zusammen mit dem Arbeitssuchenden:
§ 37 Drittes Kapitel Zweiter Abschnitt SGB III
Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
"(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist."


"§ 37 Drittes Kapitel Zweiter Abschnitt
Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren."

In der Zuweisung ist kein Wort über das Widerspruchsrecht gesagt.
Eine Zuweisung ist doch ein Verwaltungsakt und ohne die Rechtsbelehrung - Möglichkeit zum Widerspruch eigentlich ungültig.

Oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank

-- Editiert am 24.10.2009 11:35

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@miraalina:

1. Ohne Unterschrift ist eine Eingliederungsvereinbarung natürlich unwirksam, sofern diese nicht als Verwaltungsakt erlassen wurde.

2. Die Frage nach der Einliederungsvereinbarung hast Du ja beantwortet. Darüber hinaus hatte ich gefragt, was in dem Zuweisungsschreiben zu den Inhalten und Zielen der vorgesehenen Maßnahme steht. Die Antwort bist Du bisher noch schuldig geblieben.

3. Du zitierst zwei mal angeblich den § 37 Abs. 1 SGB III, jedoch mit völlig unterschiedlichen Texten . Das erste Zitat (Potentialanalyse) ist korrekt und entspricht dem aktuellen Stand. Das zweite Zitat stammt offensichtlich aus einem veralteten Gesetzestext und ist durch das erste Zitat ersetzt worden. Darüber hinaus ist hier bisher auch noch nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Maßnahme eine "Beauftragung Dritter" darstellt.

4. Ein Verwaltungsakt ohne Rechtsmittelbelehrung ist nicht automatisch ungültig. Konsequenz ist lediglich, dass die Rechtsmittelfristen sich sich auf 1 Jahr verlängern.

Ein Verwaltungsakt ohne Rechtsfolgenbelehrung ist ebenfalls nicht zwangsläufig und automatisch unwirksam. Allerdings kann bei fehlender Rechtsfolgenbelehrung die tatsächliche Anwendung der Rechtsfolgen (beispielsweise das Verhängen einer Sperrzeit) unwirksam, bzw. angreifbar sein.

Gruß,

Axel

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo! Also:

1. Woran erkenne ich, ob die Eingliederungsvereinbahrung als Verwaltungsakt erlassen ist?
2. Zuweisung:
Maßnahmebezeichnung: Ganzheitliche Integrationsleistung/Unterstützung der vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz
Zeitlicher Umfang:Vollzeit
Träger: xxx
Zuwesungsbeginn: 2.11.09
Zuweisungsende: 1.7.10
Weiter unten werden die Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgenbelehrung erklärt.
Zu diesem Schreiben war auch ein Zettel des Trägers, in dem schwammig und unspezifisch ganz allgemeine Inhalte aufgeführt sind:
- Informationen über den aktuellen regionalen Arbeitsmarkt
- Beratung
-Bewerbungstraining: Ertsellung und Optimierung von Bewerbungsunterlagen
- Unterstützung bei der Stellensuche
Ziel: Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Voll- oder teilzeitbeschäftigung
3. In der Tat bin ich mit den verschiedenen Fassungen durcheinander gekommen, danke für den Hinweis
4.Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Schreiben nicht vorhanden. Nun habe ich aber auch gelesen, wenn nicht auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen wird, und wenn man einen Widespruch dennoch abgibt, würde die Arbeitsagentur dies sofort ablehnen, weil es ein formaler Fehler wäre. Besser wäre die Zuweisung abzulehnen und den Grund dafür zu nennen, oder?
In meinem Fall sind es
1. Familie - Betreeung von zwei kleinen Kindern: meine Kinder besuchen eine Tagesstäte und mein Mann, Vollzeit berufstätig, und ich müssen uns mit Hinbringen und Abholen abwechseln, d.h. ich kann an einer derartigen Vollzeitmaßnahme zwar teilnehmen jedoch von 9.30-17.30 oder von 7-15.
2. Die Maßnahme ist äußerst unspezifisch und allgemein bezüglich der Inhalte und birgt erhebliche Zweifel an dem Sinn. Die Maßnahme wurde nicht zusammen mit dem SB besprochen und geklärt - man muß sich beim Träger anmelden, ohne zu wissen worum es genau geht, was man selber davon hat, welchen zeitlichen Umfang das Ganze hat etc.

Vielen Dank noch einmal und Gruß
miraalina






1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@miraalina:

Zu 1:

Ehrlich gesagt habe ich bisher noch nie einen EGV-VA gesehen. Ich gehe aber schon davon aus, dass da sinngemäß drin stehen sollte: "Hiermit wird folgende EGV als Verwaltungsakt erlassen". Außerdem muss ein VA natürlich immer eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auch daran dürfte das zu erkennen sein.

Zu 2:

Der Sinn eines 8-monatigen Vollzeit-Bewerbungstrainings (was anderes ist das nämlich wohl nicht) erschließt sich mir ehrlich gesagt auch überhaupt nicht. Die Frage ist nur, wie man da am besten vorgeht.

Aus meiner Sicht bestehen schon gewisse Zweifel, dass das Angebot den Anforderungen an die Bestimmtheit entspricht. Die Maßnahmeinhalte und Ziele müssen nämlich so konkret formuliert sein, dass Du anhand dieser Angaben prüfen kannst, ob die Maßnahme überhaupt geeignet und notwendig ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

Wenn Du die Möglichkeit hast, scann doch das vollständige Schreiben mal ein,d lad das im Netz hoch

z.B. hier - klick

und verlink das hier. Ansonsten wäre es gut, wenn Du den genauen Text der Rechtsfolgenbelehrung hier mal abtippst.

Zu 3:

Kann ja mal passieren.

Zu 4:

Eigentlich relativ einfach. Wenn die AA einen Widerspruch als unzulässig verwirft, dann kann das nur geschehen, weil es sich bei der Zuweisung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Wenn es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt handelt, dann darf eine Weigerung m.E. auch keine Rechtsfolgen, wie z.B. eine Sperrzeit, nach sich ziehen.

quote:
Besser wäre die Zuweisung abzulehnen und den Grund dafür zu nennen, oder?


Prinzipiell hast Du Recht. Allerdings sollte man dabei taktisch klug vorgehen und nicht gleich von "Ablehnung" sprechen. Vielmehr solltest Du die AA auffordern, Dir die exakten Maßnahmeinhalte, also eine Art "Stundenplan" mitzuteilen, damit Du die Maßnahme auf Eignung für Dich prüfen kannst.

Außerdem solltest Du darauf hinweisen, dass für den Fall einer Teilnahme an dieser Maßnahme die Kinderbetreuung sichergestellt werden muss, was entweder zu einer zeitlichen Einschränkung Deinerseits führt, oder entsprechende Kosten verursacht. Die Kostenübernahme durch die AA sollte dabei gleich mit beantragt werden. Darüber hinaus benötigst Du natürlich auch einen gewissen zeitlichen Vorlauf, um die Kinderbetreuung zu organisieren, was auch erst nach Bewilligung des Antrages möglich ist.

Das ganze übrigens unbedingt schriftlich/nachweislich.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

>Zuweisung in einer Maßnahme(GANZIL)-Widerspruch
Hallo noch einmal!

1. Ein VA soll IMMER eine Rechtsmittelbelehrung haben, ist das korrekt?
Dann würden sowohl die Eingliederungsvereinbarung als auch die Zuweisung kein VA in diesem Fall darstellen. Ist es möglich, daß es ein Versehen ist seitens des SB´s?
Was hat der SB von einer nicht unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung?

2. Die Zweifel sind in der Tat berechtigt, das Ganze stinkt furchtbar.
Zu der Frage der Rechtsfolgebelehrung:
"Lehnen Sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der umseitig angebotenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme ab, treten Sie diese nicht an, brechen Sie die Maßnahme ab oder werden Sie wegen Ihres maßnahmewidrigen Verhaltens durch die Maßnahmeträger oder die Agentur für Arbeit aus der Maßnahme ausgeschlossen, tritt eine Sperrzeit ein (§144 Abs.1 Nr.4 und 5 SGBIII). Sie dauert längstens zwölf Wochen. die Sperrzeit dauert
- drei Wochen im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens (§144 Abs.4 Nr.1 SGBIII)
- sechs Wochen im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens (§144 Abs.4 Nr.2 SGBIII)
Ein versicherungswidriges Verhalten in diesem Sinne liegt vor, wenn Sie eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme nach Ihrer persönlichen Arbeitsuchenmeldung abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben. Während der Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld), d.h. Leistungen werden nicht gezahlt. Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperrzeit.
Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das "Merkblatt für arbeitslose, Ihre Rechte - Ihre Pflichten".
Erfüllen Sie eine der oben genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit, so kann dies zu einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß §31 Abs.4 Nr.3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch führen."
Auf dem zweiten Blatt steht nur:
"Das Schreiben mit der Belehrung über die Rechtsfolgen zur Teilnahme habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen.

Ort, Datum Unterschrift"

4. Für mich bleibt klar:
a) ich kann die Maßnahme aus folgenden Gründen nicht annehmen:
- Betreuung von Kleinkindern, die Maßnahme geht über die Betreuungszeiten der Kinder in der Tagesstätte hinaus. Ich kann eine Vollzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung bestimmter Uhrzeiten annehmen. Das Hinbringen und Abholen von der Tagesstätte kann mit meinem Ehemann im Wechsel erfolgen. Daher sollte die Maßnahme ermöglichen, das Hinbringen oder das Abholen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang werde ich auf §8 SGB III hinweisen - Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
b) Die Maßnahme wurde im ersten gespräch nicht erwähnt und nicht in der EV aufgenommen. Es wurde kein gespräch darüber geführt, es wurde mir nicht ermöglich die Inhalte zu prüfen und die Eignung festzsutellen. Im beigefügten Flyer sind nur unspezifische, allgemeine Leistungen angegeben, die auch eine Dauer der Maßnahme von 8 Monaten keineswegs rechtfertigen.

Unklar bleibt jedoch für mich:
- soll ich das Schreiben als Widerspruch oder als Ablehung formulieren?
Nach wie vor sind wir uns mit meinem Mann nicht einig, ich bestehe auf Widerspruch, er ist der Meinung, daß die AA nur darauf wartet, damit sie den Widerspruch ablehnt und ignoriert (http://www.elo-forum.org/euro-job-mini-job/32325-widerspruch-ablehnung-mae.html)

- zum Schluß zeige ich auch guten Willen und bitte um genauere Infos die Maßnahme betreffend. Sollte diese in Frage kommen, habe ich auf die Zusicherung des SB´s hingewiesen, daß der Träger, mir durch die Maßnahme enstehende Kosten (in dem Fall die Kinderbetruung ausserhalb der KiTa) übernommen würde.

Ich werde morgen noch einmal versuchen mit dem SB telefonisch Kontakt aufzunehmen und diese Punkte zu "klären", aber spätestens am Dienstag muß das Schreiben raus.

Für die Hilfe und die Mühe noch einmal herzlichen Dank und hoffe noch einmal auf Antwort!
Grüsse

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo! In der ganzen Aufregung um die Zuweisung habe ich noch folgendes Pikantes ganz vergessen:
Bei der Arbeitslosenanmeldung habe mich ursprünglich Vollzeit angemeldet (in dem Antrag auf ALG steht es so). Der SB hat jedoch nach dem 1.Gespräch eigenmächtig 30 Stunden an die Leistungsabteilung angegeben. Ausserdem hat er mich um 2 Qualifikationsstufen herabgesetzt.

Dienstag:
Die o.g.Tatsachen erfahre ich aus dem Leistungsbescheid. Ich versuche dies zu klären und auch möglichst schnell rückwirkend zum Anmeldedatum zu ändern, telefonisch und als Mitteilung an den SB übers AA-Portal.
Mittwoch:
Der SB schickt eine Einladung zur Klärung der Leistungsangelegenheiten mit Hinweis auch die aktuellen Bewerbunsgaktivitäten mitzubringen
Donnerstag:
Der SB erteilt eine Zuweisung zur GANZIL als Vollzeitmaßnahme obwohl
ich immer noch mit 30 Stunden geführt werde
Freitag:
Die Leistungsabteilung teilt mir mit, daß sie tatsächlich im Antrag Vollzeit stehen haben, aber sich an den Angaben des SB richten müssen.
Einreichung des Widerspruchs auf fehlerhafte Bemessungsgrundlage, falsche Arbeitsstunden und Qualifikationsstufe.

D.H. der SB erteilt eine Vollzeit-Maßnahme, obwohl man 30 Arbeitsstunden zur Verfügung steht.
Wie geht man da vor???

Danke und Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@miraalina:

quote:
Ein VA soll IMMER eine Rechtsmittelbelehrung haben, ist das korrekt?


Korrekt. Ab nochmals: Deshalb bedeutet eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht das der VA von vornherein ungültig wäre. Es verlängert sicht nur die Widerspruchsfrist von 1 Monat auf 1 Jahr.

quote:
Ist es möglich, daß es ein Versehen ist seitens des SB´s?


Möglich ist alles.

quote:
Was hat der SB von einer nicht unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung?


Zunächst einmal hat er sein Pflicht erfüllt, Dir eine EGV "anzubieten." So schafft er sich außerdem erst die Möglichkeit, wenn Du nicht unterschreibst, die EGV als VA zu erlassen.

quote:
"Lehnen Sie ohne wichtigen Grund


Jetzt kann man also die Diskussion starten, ob die Kinderbetreuung ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist. Meines Erachtens ja, wobei es zum einen auch auf das Alter der Kinder ankommt und zum zweiten es zumutbar sein dürfte, jemand drittes damit zu beauftragen. Dadurch entstehende Kosten müssen dann aber von der AA übernommen werden.

quote:
Im beigefügten Flyer sind nur unspezifische, allgemeine Leistungen angegeben,


Derartige Werbeflyer dürften m.E. nie die Vorgaben des Gesetzgebers, bzw. der Rechtsprechung, an die Bestimmtheit eines solchen Angebotes erfüllen. Deshalb ist zwar auch wiederum eine solche Zuweisungen nicht von vornherein unwirksam, aber die Chancen stehen gut, sich erfolgreich gegen eine eventuelle Sperre zur Wehr zu setzen.

quote:
soll ich das Schreiben als Widerspruch oder als Ablehung formulieren?


Weder noch. Für einen Widerspruch ist - auf Grund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung - noch jede Menge Zeit.

Darüber hinaus habe ich doch bereits in meinem letzten Posting geschrieben, was Du m.E. der AA schreiben solltest. Entscheidend ist dabei der Text des § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III:

quote:
der Arbeitslose sich weigert,....


Mit der vorgeschlagenen Formulierung weigerst Du Dich nicht, sondern erfragst nur weitere Informationen, die Dir erst eine Prüfung ermöglichen, ob die Maßnahme für Dich geeignet ist oder nicht. Darüber hinaus wird in dem Rahmen auch gleich das Problem der Kinderbetreuung geklärt.

quote:
Ich werde morgen noch einmal versuchen mit dem SB telefonisch Kontakt aufzunehmen


Vergiss ganz schnell die Idee, mit einer Behörde irgendetwas telefonisch verbindlich klären zu können. Die Gesprächsinhalten wirst Du nie beweisen können, weshalb man Dir am Telefon alles mögliche versprechen kann, ohne sich später daran zu halten. Also entweder persönlich, mit Beistand, hingehen, oder gleich schriftlich/nachweislich. Auch bei persönlichen Gesprächen gilt der Grundsatz, sich alles schriftlich bestätigen zu lassen.

quote:
der SB erteilt eine Vollzeit-Maßnahme, obwohl man 30 Arbeitsstunden zur Verfügung steht.
Wie geht man da vor???


Man kann natürlich die Frage, warum einerseits - gegen Deinen außdrücklichen Willen - Dir nur Leistungen für eine 30 Stunden Woche gewährt werden, man Dir andererseits aber eine Vollzeitmaßnahme abverlangen will, als zusätzliches Argument in das Schreiben aufnehmen.

Abschließender Hinweis: Wenn Du die Maßnahme nicht antrittst, ist vor dem Verhängen einer Sperrzeit eine Anhörung zwingend vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Anhörung kannst Du nochmals die Gründe für Deine Weigerung darlegen und erst danach wird über eine Sperrzeit entschieden. Gegen die Sperre als solches ist natürlich Widerspruch, in Verbindung mit einem sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, möglich.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

HAllo! In den letzten Tagen hat sich einiges in der Sache getan - ich mußte 2 lange Gespräche mit dem Vermittler führen. Das Ergebnis:
Die Vollzeitmaßnahme wird in einer Teilzeitmaßnahme geändert. Der Vermittler gab zu, daß die Maßnahme nicht individuell zugeschnitten ist und nicht die beste Lösung sei, allerdings muß er mich dahinschicken.
Eine Rechtsmittelbelehrung zu der Zuweisung würde es nicht geben, so seine Aussage, dies wäre kein Verwaltungsakt. Wenn ich widerspreche, würde mir eine Sperrzeit drohen.
In einer Woche geht es los und dann werde ich sehen, was auf mich tatsächlich zukommt. Ich sehe es als ziemlich aussichtslos, mich gegen diese Maßnahme zu wehren.
Ich möchte mich bedanken, besonders bei dir Axel, für die wertvollen Tipps.
Alles Gute und Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@miraalina:

quote:
Eine Rechtsmittelbelehrung zu der Zuweisung würde es nicht geben, so seine Aussage, dies wäre kein Verwaltungsakt. Wenn ich widerspreche, würde mir eine Sperrzeit drohen.


Die Auskunft ist definitiv falsch. Eine Zuweisung ohne Rechtsfolgenbelehrung darf niemals eine Sanktion nach sich ziehen. Wird diese - trotz fehlender Rechtsfolgenbelehrung - dennoch vollzogen, dürften die Erfolgsaussichten eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens bei nahe 100% liegen. Wenn Du magst, suche ich Dir mal ein paar Entscheidungen hierzu raus. Wäre dann allerdings mal ganz nützlich zu wissen, wo Du wohnst (zumindest in welchem Bundesland).

Sorry, habe wohl nicht richtig gelesen. Eine Rechtsmittel
belehrung ist vielleicht tatsächlich nicht erforderlich, obwohl ich auch das für falsch halte. M.E. ist eine Zuweisung sehr wohl ein Verwaltungsakt und dagegen muss der Widerspruch möglich sein.
Gruß,

Axel

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-- Editiert am 30.10.2009 19:37

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo! Die Rechtsfolgebelehrung ist im Schreiben enthalten, nicht jedoch die Rechtsmittelbelehrung. Laut Aussage des Beraters, würde dies auch nichts bringen, da ich verpflichtet bin, an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Nur am Rand - Wohnort - Berlin.

Eine andere Frage hätte ich jedoch:
Besteht die Gefahr, daß eine solche Maßnahme zum Hindernis wird, wenn man
- eine Stelle, sei es auch ein Mini-Job annehmen möchte und nicht weiter an der Maßnahme teilnehmen kann
- wenn man einen Vermittlungsgutschein beantragen möchte
- wenn man auch Selbständigkeit in Erwägung zieht und einen Gründerzuschuß beantragen möchte

Kann es passieren, daß man für den Zeitraum dieser Maßnahme sich alle Möglichkeiten verbaut, noch dazu wenn es um eine Maßnahme über 8! Monate geht?

Vielen Dank im voraus!


1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@miraalina:

quote:
Laut Aussage des Beraters, würde dies auch nichts bringen, da ich verpflichtet bin, an dieser Maßnahme teilzunehmen.


Na mit der Argumentation könnte man sich natürlich in jedem Bescheid die Rechtsmittelberlehrung sparen, weil - die ARGE hat ja immer Recht. :neck:

quote:
Besteht die Gefahr, daß eine solche Maßnahme zum Hindernis wird, wenn man
- eine Stelle, sei es auch ein Mini-Job annehmen möchte und nicht weiter an der Maßnahme teilnehmen kann


Bei einem Minijob möglicherweise ja, weil damit die Hilfebedürftigkeit sicher nicht beendet wird. Da könnte der SB auf die Idee kommen, eine Sanktion zu verhängen, die m.E. allerdings nicht haltbar wäre.

quote:
wenn man einen Vermittlungsgutschein beantragen möchte


Wohl eher nicht, da Du - trotz Maßnahme - ja weiterhin verpflichtet bist, Dich um Arbeit zu bemühen, die Deine Bedürftigkeit beendet.

quote:
wenn man auch Selbständigkeit in Erwägung zieht und einen Gründerzuschuß beantragen möchte


Grundsätzlich gilt bei Selbständigkeit das gleiche, wie bei jedem anderen Job. Zu beachten ist allerdings, dass die ARGEn sehr ungern mit selbständigen Aufstockern zu tun haben, weil diese ein vielfaches der Arbeit verursachen, wie ein anderer LE. Auch für den LE ist die Aufnahme einer Selbständigkeit m.E. nur dann sinnvoll, wenn ganz konkret absehbar ist, dass innerhalb weniger Monate soviel Gewinn erwirtschaftet wird, dass der ALG II Anspruch entfällt. Ansonsten ist der bürokratische Aufwand, der notwendig ist, um weiterhin ergänzendes ALG II zu erhalten, in keinster Weise gerechtfertigt.

Zur Verpflichtung an der Maßnahme teilzunehmen: Alle mir bekannten Entscheidungen beziehen sich auf die anschließende Frage, ob Sanktionen, die aus der Nichtteilnahme folgen, zulässig sind. Daraus kann man schließen, dass die Zuweisung wohl kein Verwaltungsakt und ein Widerspruch deshalb nicht zulässig ist. Die folgenden Sanktionen werden jedoch sehr häufig, as den unterschiedlichsten Gründen als unzulässig verworfen.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke zunächst!

Um Mißverständnisse zu vermeiden - es handelt sich um ALG I; mit der ARGE habe ich (noch) nicht, denke ich, zu tun gehabt.
Ist es denn so - wenn man in einer Maßnahme ist, Ganzil, und ALGI bezieht, daß man aus der Arbeitslosenstatistik raus ist und daß man auch keine Ansprüche mehr hat, die man sonst haben würde (mit ALG I):
- Vermittlungsgutschein (ALG I und letzte Stelle war eine ABM-Maßnahme)
- Gründungszuschuß (ebenfalls ALGI)
- Mini-Job - es steht in der Eingliederungsvereinbarung als Möglichkeit für den Wiedereinstieg zusammen mit der Suche nach einer Teilzeit-Beschäftigung.
Ich habe mich bereits für sämtliche Stellen beworben, sollten in den nächsten Tagen Rückmeldungen erfolgen, weiß ich nicht, wie ich darauf reagieren soll.

Ich bin wirklich ratlos, habe zunächst schriftlich den Berater gebeten, mir diese Punkte schriftlich zu erörtern, bevor ich mich zu dieser Maßnahme anmelde. Aber ob er darauf eingeht - wen kann ich sonst bei der Agentur ansprechen?
Nach wie vor ist auch die Frage mit der falschen Bemessung nicht geklärt.

Danke und Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lotte*
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Die Teilnahme an Maßnahmen wie GANZIL bedeuten zwar, dass man statistisch nicht mehr arbeitslos ist, aber nicht, dass man aus der Statistik verschwindet.
Darüberhinaus bedeutet es auch nicht, dass man keine Ansprüche mehr auf Leistungen wie Vermittlungsgutschein oder Gründungszuschuss hat.

Was ist nicht ganz verstehe ich, warum willst Du einen Vermittlungsgutschein beantragen, gleichzeitig aber nicht zu GANZIL gehen? Was glaubst Du kann der von Dir gewählte private Arbeitsvermittler so viel besser als die Vermittler/Dozenten von GANZIL?

Grüße!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
miraalina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo! Über die Maßnahme kann ich erst in paar Tagen genaueres berichten, zunächst sieht es aber so aus, als ob der Träger nur damit beschäftigt ist,Bewerbunsgtraining anzubieten und keineswegs als Vermittler fungiert.
Was den Vermittlungsgutschein angeht - oft gibt es Arbeitsangebote über kleinere Vermittlungen, diese bekommt man aber nur mit einem Vermittlungsschein.
Gruß

1x Hilfreiche Antwort

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